Eine Videobeobachtung, um den Mitarbeiter überprüfen zu wollen, ob er seiner Arbeitspflicht nachkommt,ist nicht zulässig.
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XXX.cms-hs.com/Hubbard.FileSystem/files/Publication/f3eed99b-f78c-4454-bd3e-01e057152152/Presentation/PublicationAttachment/fbd4682e-c4be-... DHV4 2Videoueberwachung
1.Videoüberwachung
Bei der Videoüberwachung von Mitarbeitern ist zwischen der offenen und der verdeckten Videoüberwachung zu unterscheiden. Eine verdeckte Überwachung ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist ein konkreter Verdacht strafbarer Handlungen oder andere Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers. Darüber hinaus müssen mildere Mittel ausgeschöpft worden und die Überwachung auf einen begrenzten verdächtigen Personenkreis und bestimmte Überwachungsorte beschränkt sein. Kontrollen im Privat- oder Intimbereich (etwa Wasch- und Toilettenräume) sind gänzlich verboten. Eine offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte zur Sicherung berechtigter Interessen eines Unternehmens (Diebstahlkontrolle im Kaufhaus) ist auch grundsätzlich bei Erfassung von Mitarbeitern zulässig. An nicht öffentlich zugänglichen Orten kann nicht ohne Weiteres per Video überwacht werden. Die Kontrolle muss dann einen legitimen Zweck verfolgen, sie darf die Mitarbeiter nicht nur schikanieren oder unter Beobachtungsdruck setzen und sie muss verhältnismäßig sein.