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Strafrecht.
Par. 306(1) Nr.5 StGB:
Wer fremde Wälder [...] in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
+ Wenn hierdurch ein Menschenleben in Gefahr gebracht wird ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (306a(2) StGB)
+ Wenn hierdurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (306b(1) StGB)
+ Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (306c StGB)