Keine Panik, laut § 476 BGB gilt seit geraumer Zeit eine sog. Beweislastumkehr . Dies bedeutet, dass beim Verbrauchsgüterkauf, der Unternehmer sechs Monate lang seit gefahrenübergang, beweisen muss, dass die Ware mängelfrei war. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich gem. § 474 Abs. 1 BGB, wenn ein Verbraucher (Du) von einem Unternehmer (s. § 14 BGB) eine bewegliche Sache (Gerät) kauft. Dabei ist es nicht relevant, wie der Kauf getätigt wurde (Internet, im Laden). Also, einfach reklamieren und je nach AGB und Warenwert (frei- oder unfrei) zurück schicken. MFG Harry

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Also, jetzt mal die gültige aktuelle Version. Die Rahmengesetzgebung existiert seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 nicht mehr!!! Vielmehr wird seither die Gesetzgebung in eine konkurrierende und in eine ausschließliche Gesetzgebung eingeteilt (s. Art. 70 Abs. 2 GG).

Also, Rahmengesetzgebung endgültig vergessen, gibts nimmer.

Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder grundsätzlich Gesetze erlassen solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (s. Art 72 Abs.1 GG). Dabei kommt der allzeit gültige Grundsatz des Art. 31 GG(Bundesrecht bricht Landesrecht) zum tragen. Welche Bereich nun zu der ausschließlichen und welche zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, ist in den Art. 73 und 74 des GG geregelt. Also kann man sagen, dass z.B. auf dem Gebiet des Verkehrs von Eisenbahnen des Bundes (s. Art. 73 Abs.1 Nr 6a GG) ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, außer er gibt diese Kompetenz durch eine Regelung in einem Bundesgesetz an die Länder weiter. Auf dem Gebiet des Vereinsrechts im Sinne des Art. 74 Abs 1 Nr. 3 GG herrscht hingegen die konkurrierende Gesetzgebung, was soviel bedeutet wie: Das Land kann ohne Probleme ein Gesetz darüber erlassen aber sobald der Bund diesen Sachverhalt selbst in einem Gesetz regelt, gilt dies als rechtsverbindlich und das Landesgesetz gilt insofern nachrangig. So, das wars dann eigentlich schon!!! MFG Harry

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