Musstest du auch vors gericht??
Du wurdest beim Ladendiebstahl erwischt. Nicht schön, aber das ist schon mehreren Menschen passiert. Die Konsequenzen werden, sofern Du noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten bist, nicht ganz so schlimm werden. Zuerst kommt es auf den Wert des Diebesgutes an. Unter 50,-€ geht der Gesetzgeber von einer „geringwertigen Sache“ ( §248a StGB ) aus. Bei einem Wert darüber ist es ein Diebstahl nach § 242 StGB. Logischerweise ist die Strafandrohung bei geringwertigen Sachen niedriger.
Du wirst in den nächsten 1-9 Wochen einen sogenannten Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Dort kannst Du Dich schriftlich zum Tatvorwurf äußern. Bei Jugendlichen könnte es auch sein, daß eine mündliche Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erfolgt. Wenn man ein bißchen Bedauern zeigt, kann das gewiß nicht schaden. Wenn Du wirklich einen Diebstahl begangen hast, solltest Du nicht rumlügen und auch nichts beschönigen. Es nützt nichts und wird Dir als Uneinsichtigkeit ausgelegt. Das hat dann normalerweise einen Einfluß auf die Konsequenz, die da folgt. Bei der Frage, ob Du mit einer Einstellung gegen eine Auflage einverstanden bist, solltest Du „Ja“ ankreuzen.
Je nachdem, ob Du beim Zeitpunkt des Diebstahls 18 oder darunter (immer Jugendstrafrecht), höchstens 20 (meistens Jugendstrafrecht) oder über 20 warst (Erwachsenenstrafrecht) wird von der Staatsanwaltschaft nun die Konsequenz festgelegt, die da folgen soll.
Bei Jugendstrafrecht ist zu erwarten, daß bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein ermahnendes Gespräch durch das Jugendamt oder die Polizei erfolgt. Bei einem „normalen“ Diebstahl wirst Du wohl ein paar Sozialstunden ableisten müssen. Danach wird das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt.
Wenn Du nach Erwachsenenstrafrecht behandelt wirst, wird das Verfahren meist ohne Auflagen oder mit einer kleinen Geldauflage (unter 400,-€) nach § 153 bzw. § 153a StPO eingestellt. Wenn es sich um einen "normalen" Diebstahl (über 50,-€) handelt, gibt es entweder eine Verfahrenseinstellung mit Geldauflage nach § 153a StPO oder eine „kleine“ Geldstrafe, die unter 40 Tagessätzen bleiben sollte.
Für alle Fallkonstellationen gilt: Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis und Du bist nicht vorbestraft.
Die sogenannte "Fangprämie" sollte übrigens nicht mehr als 50,-€ betragen. Mehr brauchst Du nicht zu bezahlen. Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil, das zwar schon ziemlich alt, aber immer noch gültig ist.
Du wurdest beim Ladendiebstahl erwischt. Nicht schön, aber das ist schon mehreren Menschen passiert. Die Konsequenzen werden, sofern Du noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten bist, nicht ganz so schlimm werden. Zuerst kommt es auf den Wert des Diebesgutes an. Unter 50,-€ geht der Gesetzgeber von einer „geringwertigen Sache“ ( §248a StGB ) aus. Bei einem Wert darüber ist es ein Diebstahl nach § 242 StGB. Logischerweise ist die Strafandrohung bei geringwertigen Sachen niedriger.
Du wirst in den nächsten 1-9 Wochen einen sogenannten Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Dort kannst Du Dich schriftlich zum Tatvorwurf äußern. Bei Jugendlichen könnte es auch sein, daß eine mündliche Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erfolgt. Wenn man ein bißchen Bedauern zeigt, kann das gewiß nicht schaden. Wenn Du wirklich einen Diebstahl begangen hast, solltest Du nicht rumlügen und auch nichts beschönigen. Es nützt nichts und wird Dir als Uneinsichtigkeit ausgelegt. Das hat dann normalerweise einen Einfluß auf die Konsequenz, die da folgt. Bei der Frage, ob Du mit einer Einstellung gegen eine Auflage einverstanden bist, solltest Du „Ja“ ankreuzen.
Je nachdem, ob Du beim Zeitpunkt des Diebstahls 18 oder darunter (immer Jugendstrafrecht), höchstens 20 (meistens Jugendstrafrecht) oder über 20 warst (Erwachsenenstrafrecht) wird von der Staatsanwaltschaft nun die Konsequenz festgelegt, die da folgen soll.
Bei Jugendstrafrecht ist zu erwarten, daß bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein ermahnendes Gespräch durch das Jugendamt oder die Polizei erfolgt. Bei einem „normalen“ Diebstahl wirst Du wohl ein paar Sozialstunden ableisten müssen. Danach wird das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt.
Wenn Du nach Erwachsenenstrafrecht behandelt wirst, wird das Verfahren meist ohne Auflagen oder mit einer kleinen Geldauflage (unter 400,-€) nach § 153 bzw. § 153a StPO eingestellt. Wenn es sich um einen "normalen" Diebstahl (über 50,-€) handelt, gibt es entweder eine Verfahrenseinstellung mit Geldauflage nach § 153a StPO oder eine „kleine“ Geldstrafe, die unter 40 Tagessätzen bleiben sollte.
Für alle Fallkonstellationen gilt: Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis und Du bist nicht vorbestraft.
Die sogenannte "Fangprämie" sollte übrigens nicht mehr als 50,-€ betragen. Mehr brauchst Du nicht zu bezahlen. Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil, das zwar schon ziemlich alt, aber immer noch gültig ist.
Du wurdest beim Ladendiebstahl erwischt. Nicht schön, aber das ist schon mehreren Menschen passiert. Die Konsequenzen werden, sofern Du noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten bist, nicht ganz so schlimm werden. Zuerst kommt es auf den Wert des Diebesgutes an. Unter 50,-€ geht der Gesetzgeber von einer „geringwertigen Sache“ ( §248a StGB ) aus. Bei einem Wert darüber ist es ein Diebstahl nach § 242 StGB. Logischerweise ist die Strafandrohung bei geringwertigen Sachen niedriger.
Du wirst in den nächsten 1-9 Wochen einen sogenannten Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Dort kannst Du Dich schriftlich zum Tatvorwurf äußern. Bei Jugendlichen könnte es auch sein, daß eine mündliche Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erfolgt. Wenn man ein bißchen Bedauern zeigt, kann das gewiß nicht schaden. Wenn Du wirklich einen Diebstahl begangen hast, solltest Du nicht rumlügen und auch nichts beschönigen. Es nützt nichts und wird Dir als Uneinsichtigkeit ausgelegt. Das hat dann normalerweise einen Einfluß auf die Konsequenz, die da folgt. Bei der Frage, ob Du mit einer Einstellung gegen eine Auflage einverstanden bist, solltest Du „Ja“ ankreuzen.
Je nachdem, ob Du beim Zeitpunkt des Diebstahls 18 oder darunter (immer Jugendstrafrecht), höchstens 20 (meistens Jugendstrafrecht) oder über 20 warst (Erwachsenenstrafrecht) wird von der Staatsanwaltschaft nun die Konsequenz festgelegt, die da folgen soll.
Bei Jugendstrafrecht ist zu erwarten, daß bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein ermahnendes Gespräch durch das Jugendamt oder die Polizei erfolgt. Bei einem „normalen“ Diebstahl wirst Du wohl ein paar Sozialstunden ableisten müssen. Danach wird das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt.
Wenn Du nach Erwachsenenstrafrecht behandelt wirst, wird das Verfahren meist ohne Auflagen oder mit einer kleinen Geldauflage (unter 400,-€) nach § 153 bzw. § 153a StPO eingestellt. Wenn es sich um einen "normalen" Diebstahl (über 50,-€) handelt, gibt es entweder eine Verfahrenseinstellung mit Geldauflage nach § 153a StPO oder eine „kleine“ Geldstrafe, die unter 40 Tagessätzen bleiben sollte.
Für alle Fallkonstellationen gilt: Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis und Du bist nicht vorbestraft.
Die sogenannte "Fangprämie" sollte übrigens nicht mehr als 50,-€ betragen. Mehr brauchst Du nicht zu bezahlen. Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil, das zwar schon ziemlich alt, aber immer noch gültig ist.
Das gleiche ist mir auch passiert bei CA kannst du mir villt sagen was danach daraus geworden ist??!!!
Welchen geldbetrag strafe krieg ich den bestimmt
Wann kommt die anzeige ungefähr immer :/