Hallo, der Arzt der die Maßnahme eingeleitet hat, erhält in der Regel auch den Entlassungsbericht. Hier können Sie diesen einsehen. Grundsätzlich sind Berichte zur Mutter/Kind Vorsorge sehr knapp gehalten. Sie enthalten die betreffenden Diagnosen die die Maßnahme begründeten. Eine Anamnese, die durchgeführten Therapien und deren Verlauf sowie eine kurze Angabe zum erreichten Ziel. Auch wird hier festgehalten welche Maßnahmen für Zuhause empfohlen wurden. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, die Rentenversicherung ist grundsätzlich zuständig wenn ich mich im "arbeitsfähigen Alter befinde", also keine Altersrente beziehe oder eine Leistung bis zum Antritt der Altersrente (bsp. volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer). Vereinfacht gesagt, also immer wenn die Möglichkeit zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben besteht. UND wenn man zusätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Entweder wenn 15 Jahre ODER 6 Monate in den letzten 2 Jahren Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden (diese müssen nicht am Stück sein) ODER wenn ich fünf Jahre Beiträge geleistet habe (auch nicht zwingend am Stück ) dann aber mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass meine Teilnahme am Erwerbsleben erheblich gefährdet ist. Ist man sich bezüglich der Zuständigkeit nicht sicher, kann man diese entweder im direkten Kontakt mit der Kasse klären oder man stellt den Antrag einfach bei der Kasse. Gemäß Paragraph 14 SGB IX ist der erstangegangene Leistungsträger zur Zuständigkeitsprüfung innerhalb 14 Tagen verpflichtet. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, ist die Notwendigkeit der Reha durch den Leistungsträger festgestellt, ist deren Antritt auch an die Rehafähigkeit gebunden. Die Rehafähigkeit des Patienten ist nur dann gegeben wenn er an den Maßnahmen und Therapien teilnehmen kann. Hierzu ist auch eine gewisse Gehstrecke erforderlich. Sollten die Wege zur Therapie dennoch länger als die Gehfähigkeiten des Patienten sein, stellt die Klinik die Beförderung individuell sicher. Ich wünsche eine erfolgreiche Genesung. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, die Anschlussreha (AR) heute überwiegend als Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine spezielle Form der stationären Rehabilitation und wird bis spätestens 14 Tage im Anschluss einer stationären Krankenhausbehandlung, max. 6 Wochen bei besonderen Gründen, angetreten. Den Indikationskatalog zur AHB kann jeder im Internet einsehen. Der Antrag zur AHB wird üblicherweise durch den Sozialdienst im Krankenhaus beim zuständigen Leistungsträger gestellt. Auch zur AHB fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Anders als bei der Reha werden diese jedoch an die bereits im Krankenhaus geleistete Zuzahlung angerechnet und ist auf 28 Tage begrenzt. Viele Gruesse und eine gute Genesung Sandra Fischer
Hallo, der Antrag wird auch hier als Leistung gemäß Paragraph 24 SGB V gestellt. Ob die Durchführung dann als Mutter/Vater-Kind-Kur oder Mütterkur erfolgt spielt keine Rolle. Erfolgen muss der Nachweis zur medizinischen Notwendigkeit einer stationären Maßnahme. Es muss deutlich sein, dass eine außergewöhnliche psychosoziale Belastung der Mutter vorliegt und das deren Folgen ambulant nicht mehr ausreichend therapiert werden können. Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, hat man auch Anspruch auf anfallende Begleitleistungen wie die Haushaltshilfe. Der Anspruch besteht für im Haushalt lebende Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Diese Leistung kann dann auch durch den Vater erbracht werden und der Lohnausgleich wird ähnlich dem Kinderkrankengeld erfolgen. Jedoch gibt es bei der Haushaltshilfe einen tgl. Höchstbetrag. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, das Sozialgesetzbuch teilt mit, dass stationäre Vorsorge und Rehamaßnahmen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden können, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Auch nach vier Jahren erhalten Sie nicht automatisch wieder eine Maßnahme. Hier beginnt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder von Neuem. Stellen Sie einen Antrag innerhalb der Frist, muss entweder - eine neue Erkrankung vorliegen zu welcher ein Rehabedarf vorliegt oder wenn Sie aufgrund der selben Erkrankung den Antrag auf eine vorfristige Maßnahme stellen, müssen Sie nachweisen können, dass eine gravierende Verschlechterung Ihrer gesundheitlichen Situation vorliegt, obwohl Sie die in der bereits durchgeführten Maßnahme empfohlenen Therapien weitergeführt haben. Hierzu sollten Sie dem Antrag eine Kopie des letzten Rehaberichts beifügen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gruss Sandra Fischer
Hallo, ich würde mir erst einmal weniger Gedanken über die Zuzahlung machen. Ich kenne den tatsächlichen Sachverhalt nicht und möchte keine Unterstellungen machen. In den gesetzlichen Krankenkassen gibt es das sogenannte Fallmanagement und natürlich ist die Kasse auch daran interessiert zu prüfen ob nicht ggf. andere Leistungsträger zur Zahlung von Leistungen in Frage kommen. Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse dazu auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, wenn nach beratungsärztlicher Feststellung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit attestiert wird. Eine hier geforderte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit setzt zeitlich viel früher an als eine bereits eingetreten Minderung der Erwerbsfähigkeit, denn die Erwerbsfähigkeit ist bereits dann erheblich gefährdet, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Die Aufforderung der Krankenkasse kommt daher nicht selten schon dann, wenn man als Betroffener selbst gar nicht an die Rente denkt. Die Krankenkasse hat es zunächst in der Hand, durch Aufforderung einen Reha-Antrag binnen 10 Wochen zu stellen, dass ein anderer Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) eine andere Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) zu erbringen hat, und damit von ihrer Pflicht zur Krankengeldzahlung frei zu werden. Scheitert dann die Reha, wird der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet und man ist unversehen Bezieher von sozialen Rentenleistungen. Bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2014 kann gegen dieses Vorgehen der Krankenkasse durch fristgemäße Ausübung der jeweiligen Rechtsmittel (Widerspruch und Klage zum Sozialgericht) erreicht werden, dass der Krankengeldanspruch nicht automatisch zum Erlöschen kommt, da durch diese Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung erzielt wird. Die Krankenkassen berufen sich darauf, dass Rechtsmittel gegen laufende Sozialleistungen nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben. Das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt indes nochmals die vorherrschende Rechtsansicht, dass Krankengeld keine laufende Leistung i. S. d. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG ist, sondern die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld stets - jeweils nach ärztlicher Feststellung - durch zeitlich befristeten Verwaltungsakt getroffen wird. Wichtig ist also vorrangig die Frage ob Sie sich selbst durch die Reha die Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit vorstellen können und auch Ihr Arzt dem zustimmt - oder ob tatsächlich von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit und somit vom Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auszugehen ist. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, es werden also in beiden Behandlungsbereichen neue Mitarbeiter gesucht und diese befinden sich in der selben Klinik, es besteht bereits eine feste Zusage zur Einstellung? Wenn ja, mit dem Arbeitgeber sprechen und nach unvergüteten Probearbeitstagen zur Orientierung fragen. Auch der Arbeitgeber freut sich wenn der Mitarbeiter tut was er kann und wenn das Team funktioniert. Viele Gruesse Sandra
Hallo, anerkannte Leistungserbringer kann man über die Rheuma Liga seines Bundeslandes erfahren. Einfach googeln! Dort kann man anrufen und Diagnose und Art des Funktionstrainings laut Verordnung mitteilen und erhält Hilfe bei der Suche. Bitte bedenken, dass es hief überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter gibt die nicht immer so gut zu erreichen sind wie bsp. andere Ansprechpartner. Viele Gruesse Sandra Fischer
Hallo, sollte es sich hierbei um eine Übungseinheit Funktionstraining über die Verordnung Muster 56 mit Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung handeln, dann wird durch diese gemäß der geltenden Vereinbarungen eine Dauer von 15 Minuten bei einem anerkannten Leistungserbringer getragen. Gruss Sandra Fischer
Hallo Vanessa,
erst einmal finde ich es ganz toll, dass Du Dich nicht mit Deiner Situation abfinden möchtest und von Dir aus etwas unternehmen willst. Das ist der erste Schritt in die richtige Richtung.
Auch finde ich es sehr wichtig, dass ihr bereits einen Arzt mit einbezogen habt.
Es gibt sogenannte Adipositas Programme, welche zum Teil auch von der Krankenkasse finanziert werden.
Diese Projekte finden Ihre Bezuschussung entweder im Bereich der Prävention wenn das Übergewicht noch keine Begleiterkrankungen hervorgerufen hat (Bluthochdruck, Diabetes, usw.) oder können im Bereich der integrierten Versorgung durch Verträge zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer bezahlt werden.
Ich empfehle Dir, Dich im Internet nach dem nächstliegenden Adipositas Zentrum um zu sehen.
Mach dort einen Termin und lass Dich beraten.
Entweder erhälst Du bereits hierüber ein Programm zu welchem Du bei der Krankenkasse einen Zuschuss beantragen kannst oder man empfiehlt Dir eine Stelle.
Ansonsten kannst Du Dich auch direkt mit Deiner Krankenkasse in Verbindung setzen und anfragen welche Programme von dieser unterstützt werden.
Diese kannst Du dann mit Deinem Arzt besprechen und das richtige für Dich wählen.
Für Menschen mit Übergewicht, welche nicht mehr in der Lage sind "normalen" Sport auszuüben, gibt es auch noch die Möglichkeit der Wassergymnastik. Hier bewegt man sich und schont seine Gelenke. Auch hier kannst Du nach Hilfe bei Deiner Krankenkasse anfragen.
Ich wünsche Dir Alles gute für die Zukunft, bleib dran und Du wirst sicher Erfolg haben.
Wenn Du noch Fragen hast, bin ich gerne für Dich da.
Viele Grüße
Sandra
Hallo, die Frist von vier Jahren betrifft jede stationäre Maßnahme egal ob Reha oder Vorsorge. Jedoch gilt dies nur für die Durchführung einer gleichen oder ähnlichen Maßnahme. Das Erkrankungsbild ist hier ein völlig anderes und wird an die vorherige Maßnahme nicht angerechnet, ausser die orthopädischen Symptome wurden als Nebendiagnose bereits in der letzten Maßnahmen mit therapiert. Lässt sich ganz leicht anhand des Rehaberichts feststellen. Wenn noch Fragen sind. Einfach melden. Gruss Sandra
Hallo, ein Antag auf eine stationäre Entwöhnung / Reha besteht im Grunde aus Deinem Antrag mit einer Selbstauskunft und dem ärztlichen Attest. In den Unterlagen von Dir sollte Dein Wille zur Therapie sowie ein kurzer Blick auf ggf. bisher erfolgte Therapien dargestellt sein. Der Arzt nimmt das Attest hier als Verordung der Behandlung und macht somit deutlich das er sie für notwendig hält. Trotzdem solllte diese nicht aus zwei Zeilen bestehen sondern die Notwendigkeit muss auch für einen Gutachter erkennbar sein der Dich nicht kennt. Ausserdem benötigst Du einen Sozialbereich. Diesen bekommst Du bei einer Suchtberatungsstelle. Wenn etwas unklar ist oder Du Hilfe brauchst, melde Dich. Grüsse Sandra
Hallo, die meisten Krankenkassen haben sogenannte Vertragskliniken welche bevorzugt belegt werden. Grundlegend hat auch der Leistungsträger die letzte Entscheidung über die Klinik. Aber ein medizinisch begründeter Widerspruch kann Sinn machen und hat auch keinerlei Einfluss auf die weitere Bearbeitung. Wichtig ist nur, dass Sie sich beim Widerspruch Unterstützung von Ihrem Arzt holen. Dieser muss nun begründen warum das Erreichen des Therapieziels nur in der Wunschklinik erreicht werden kann oder warum diese Klinik als geeigneter erscheint. Viele Gruesse Sandra
Hallo, es gilt bei jedem Leistungsträger der Grundsatz ambulant vor stationär. Hat man die ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft und sind diese nicht mehr ausreichend kann der nächste Schritt eine stationäre Maßnahme sein. Wichtig ist ersteinmal eine genaue ärztliche Diagnose (Übergewicht durch erhöhte Kalorienzufuhr oder gesundheitlich bedingt / Adipositas / liegen bereits Begleiterkrankungen wie bsp. Bluthochdruck vor?) Dann kann eine Ernährungsberatung und eine Steigerung der körperlichen Bewegung unter Kontrolle des Arztes erfolgen. Hier findet man auch Unterstützung bei seiner Krankenkasse. Ist dies nicht erfolgreich stellt man den Antrag bei der Krankenkasse, hier wird auch entschieden ob ggf. die Rentenversicherung zuständig ist (wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt) Gruss Sandra
Hallo, der Grundsatz ist genau so gesetzlich festgehalten. Ist die Depression eine Folge der Augenerkrankung so ist die Definition des Rehaziels sicher auch nicht die Heilung der Augenerkrankung sondern die Therapie der Depression und das Erlernen von Bewältigungsstrategien. Ziel der Rentenversicherung muss eine Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sein. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass man seinen letzten Beruf wieder aufnehmen kann, sondern bezieht sich auf jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt welche mehr als 3 Stunden täglich ausgeübt werden kann. Wie es bezüglich des Antrags zur Erwerbsminderungsrente weiter geht, muss dann anhand des Rehaberichts entschieden werden. Die Rehaklinik muss hier eine Stellungnahme zur derzeitigen und voraussichtlichen Erwerbsfähigkeit vornehmen. Viele Gruesse Sandra
Hallo, grundsätzlich würde ich die bewilligte Rehamaßnahme antreten. Hier geht es auch immer um das intensive Erlernen von Hilfe zur Selbsthilfe und man erlernt Maßnahmen die man auch später für sich anwenden kann. Ob Sie Ihr Kind mitnehmen möchten würde ich von mehreren Seiten betrachten. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Haushaltshilfe für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Und meist werden dann hier auch die Kosten als Begleitperson für das Kind übernommen. Die Kosten in der Klinik liegen in der Regel zwischen 45 und 60 Euro und sind daher für den Leistungsträger meist günstiger als z.B. der Verdienstausfall Ihrer Mutter. Ist Ihr Kind älter kann aufgrund der Tatsache das Sie alleinerziehend sind ein Einzelfall für die Mitaufnahme gestellt werden wenn es älter als zwölf aber unter 15 Jahren alt ist. Ist Ihr Kind bereits in der Schule und würde durch den Aufenthalt wichtigen Schulstoff verpassen? Es gibt Kliniken die begleitenden Unterricht bzw. den Besuch einer Schule vor Ort ermöglichen. Diese sind aber gerade im Bereich der Psychsomatik dünn gesäet. Ausserdem muss man auch hier das Alter abwägen. Ein bsp. elfjähriges Begleitkind, das ggf. als einziges Begleitkind zu diesem Zeitpunkt in der Einrichtung ist oder die anderen Kinder noch im Vorschulalter sind, kann sich bei mehrwöchigen Maßnahmen schnell langweilen. Sprechen Sie mit der Klinik und dem Leistungsträger und Sie werden den richtigen Weg für sich finden! Viele Grüße Sandra
Hallo,
grundsätzlich beträgt die Zuzahlungsgrenze bei stationären Maßnahmen 42 Tage. Die Grenze wird in bestimmten Fällen, wie z.B. bei einer Anschlussrehabilitation, auf 28 Tage gesenkt.
Sollte die Krankenkasse für die Leistung zuständig sein, wird es sicher eine Möglichkeit geben, dass eine medizinisch notwendige stationäre Maßnahme nicht aufgrund von finanziellen Problemen der Patientin (bei offenen 16 Euro), abgesagt werden muss.
In einem offenen Gespräch kann man dies sicher klären.
Sollte die Rentenversicherung zuständig sein, kann man auch dort auf Vordrucken einen Härtefall beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass man immer dann einen Anspruch auf eine stationäre Maßnahme hat, wenn man Reha- oder Vorsorgebedürftig nach dem Gesetz ist, man die ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft hat und diese nicht mehr ausreichend sind um das Therapieziel zu erreichen.
Dann sollte der Facharzt immer den Antrag ausfüllen und somit deutlich machen das er die Maßnahme unterstützt.
Da wir Alle wissen, dass man auf einen Termin beim Facharzt oft sehr lange warten muss, kann man im Einzelfall auch den Antrag vom Hausarzt ausfüllen lassen und den letzten Bericht vom Facharzt beifügen.
Der erste Schritt für Dich, ist also mit deinem Therapeuten und Facharzt zu sprechen. Sind diese der Meinung das sie eine stationäre Maßnahme für angezeigt halten, macht der Antrag Sinn.
Alles weitere wie Klinikwahl und Zeitraum kann man dann klären wenn ein positiver Kostenübernahmebescheid vorliegt. Wobei man im Antrag immer einen Wunsch angeben kann. Sinn macht ggf. wenn der Arzt eine Klinik empfiehlt und kurz begründet warum er diese Klinik als geeignetste sieht.
Ich wünsche Dir einen erfolgreichen weiteren Behandlungsverlauf und stehe Dir gerne zur Verfügung bei weiteren Fragen.
Viele Grüße
Sandra
Hallo,
die grundsätzliche Aussage, dass niemand zu einer Maßnahme der Rehabilitation gezwungen werden kann ist korrekt. Eine solche Maßnahme macht auch nur bei entsprechender Eigenmotivation Sinn um ein positives Rehaziel voraussetzen zu können.
Jedoch können Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung gekürzt, gestrichen oder Leistungsanträge abgelehnt werden.
Deshalb stellt sich nun die Frage aus welchem Grund, bzw. in welchem Źusammenhang hat die ARGE um diese Stellungnahme Ihres Arztes gebeten?
Geht es um die Beurteilung bestehender Leistungsbezüge und deren Weitergewährung? Welche?
Geht es um einen Antrag von Ihnen? Welche Leistung betrifft er?
Viele Grüsse
Sandra Fischer
Hallo Carlystern,
grundlegend möchte ich einmal zu den bereits jetzt erreichten Erfolgen gratulieren!
Soweit es Ihren Erzählungen zu entnehmen ist, wurden Alle diagnostischen Maßnahmen zur Schilddrüse abgeschlossen, dies ist sehr wichtig.
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat nicht Ihr behandelnder Arzt die Reha verordnet sondern lediglich die Diagnose des Übergewichts gestellt und das Jobcenter fordert Sie zur Reha auf um einer positiven Vermittlung zeitnah entgegen zu wirken?
Ich würde ich mich erst einmal an Ihren Arzt wenden. Dieser sollte im Rahmen eines Attests alle grundlegenden Daten wie Größe, Anfangsgewicht und heutiges Gewicht mit dem Zeitraum der Gewichtsabnahme dokumentieren. In Bezug auf Ihre Schilddrüsenerkrankung, Ihres allgemeinen Gesundheitszustandes und Ihres Alters sollte durch den Arzt eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit abgeben.
Geben Sie Ihre bisherigen Maßnahmen an, welche unter fachlicher Leitung wie einem Arzt, Diätassistentin oder Ernährungsberaterin erfolgt sein sollten um eine auf Ihre Bedürfnisse und Vorerkrankungen angepasste Ernährungsumstellung gemäß der RILI der DGE sicher zu stellen. Eine Bescheinigung wird ausreichen.
Wenn Sie also nachweisen können, dass Sie die ambulanten Maßnahmen mit entsprechender Motivation ausüben und ausüben werden und dies mit einem durch den Arzt bestätigten Therapieerfolg welcher durch eine dreiwöchige Maßnahme nicht wesentlich beeinflusst werden kann - kann die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme grundlegend erst einmal in Frage gestellt werden.
Wenn jedoch keine ausreichenden ambulanten Maßnahmen stattgefunden haben und sollte durch die Maßnahme Ihr Therapieerfolg gar verbessert und stabilisiert werden können. Sollten Sie auch in Anbetracht Ihrer Gesundheit die Maßnahme in Anspruch nehmen.
Hier ist auch im Rahmen Ihres Leistungsanspruches bei der ARGE Ihre Mitwirkung gefragt und gefordert.
Viele Grüße
Sandra Fischer