eine änderung ist grundsätzlich möglich. die voraussetzungen sind im gesetz über die änderung von familiennamen und vornamen - kurz NamÄndG - geregelt. such es dir im internet und schau doch mal rein bzw. stell einfach den entsprechenden antrag beim örtlichen einwohnermeldeamt und begründe ihn entsprechend. viel erfolg!

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HILFE fühle mich bei meiner mutter nicht wohl und würde lieber wieder zu meinem vater aber wie?text

ich (14) hab ein echtes problem meine mutter ist mit mir vor ca.1,5jahren von göttingen nach trier umgezogen. ich verstehe mich aber seit langer zeit nicht mehr mit ihr und in trier fühl ich mich auch nicht wohl. mein Vater wohnt noch in göttingen und ich würd am liebsten wieder zu ihm ziehen aber genau da kommt für mich das problem :ich habe vor 2 jahren schonmal für 3jahre bei meinem vater gewohnt und anfangs war meine mutter war damit auch einverstanden aber als mein vater das sogerecht wollte hat sie mich gegen meinen vater aufgehezt und ein heftigen streit angefangen der dann auch vors gericht gegangen ist.am anfang war das bei meiner mutter und ihrem damaligen mann für mich echt schön da meine eltern seit meinem 3lebensjahr geschieden sind und ich dann das erste mal eine famielie hatte, aber das glück hielt nicht lange weil sie sich 8wochen nach meiner ankunft getrennt haben. mein vater hat mir damals schon gesagt das bei ihm immer mein zimmer bleiben wird fals ich wieder zurück wiolle. meine mutter merkt es jetzt auch seid ein paar tagen das ich am liebsten wieder nach göttingen zurück will. aber ich wieß nicht wie ich ihr das sagen soll und hab angst wenn sie zustimmt und mein vater wieder das sorgerecht will sie wieder mit dem gericht kommt ich hoffe ihr könnt mir helfen ohne das ich das gericht oder jugendamt einschalten muss.

sorry aber klürzer ging es nicht

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hier geht es um die frage deines gewöhnlichen aufenthalts. die entschedung darüber treffen, solange du minderjährig bist, bei gemeinsamer eltrlicher sorge, grundsätzlich deine eltern in gegenseitigem einvernehmen. können sie sich jedoch über deinen künftigen aufenthalt nicht einigen, hat das gericht auf antrag einem elernteil das sog. aufenthaltsbestimmungsrecht, das ein teilbereich der elterlichen sorge ist, zu übertragen. dabei ist mit vollendung des 14. lebensjahres der kindeswille nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwingend zu beachten. dann muß das gericht prüfen, ob dann, wenn deinem wille stattgegeben würde, damit eine gefährdung deines wohls zu befürchten wäre. davon ist jedoch nicht auszugehen, da du ja bereits bei deinem vater gelebt hast und es anscheinend keine gravierenden probleme gab. damit liegt die entscheidung quasi in deinen händen! ggfs. muß allerdings eine gerichtliche entscheidung herbei geführt werden, wenn deine mutter sich deiner entscheidung, zum vater ziehen zu wollen, widersetzt. im gerichtsverfahren wirst du vom richter angehört werden. vorab mußt du dir natürlich klar werden, was du wirklich willst, um es dann deinen eltern entsprechend kommunizieren zu können. viel erfolg!

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entscheidend ist, ob ihr dauerhaft getrennt lebt! wenn ihr euch einig seid, dass dies nicht der fall ist, teilt ihr es in einer gemeinsamen erklärung der gemeinde mit; die muß eure pers. entscheidung dann akzeptieren!

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Unabhängig vom Streitwert natürlich unter den gegebenen Umständen sofort anfechten!! Im Erfolgsfall gilt die gesetzliche Erbfolge und der "falsche" Erbe trägt die Kosten des Rechtstreits! Die Klage kannst du auch allein führen!

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Ob ein Testament bekannt war, ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Frage der formellen Wirksamkeit. Bei dem 1982er Testament kommt es darauf an, ob es sich um ein sog. "öffentliches" T. handelt, das zur Niederschrift eines Notars errichtet ist oder nur um ein eigenhändiges T., das lediglich in bes. amtl. (not.) Verwahrung gelangt. Dann ist nämlich u. U. nur eine Rücknahme aus der amtl. Verwahrung ein wirks. Widerruf; ansonsten hebt ein späteres T. ein Früheres nur insoweit auf, als es mit diesem im Widerspruch steht, § 2258 I BGB. Beachte die 3-Jahresfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs!!

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An sich gibt es zu dieser Frage im Gesetz keine starre Altersregelung. Auch die Praxis zeigt, dass es keine festen Regeln gibt. Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an und, ob der Kindeswille zu beachten ist. Dieser darf von Gesetzes wegen vom Richter bei einem Kind über 12 Jahren nur dann mißachtet werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist! Ehe das Gericht bemüht wird, ist das Jugendamt einzuschalten. Viel Erfolg!!

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für den verdacht der hehlerei genügt es, dass der anschein ganz eindeutig dafür spricht, dass hier was nicht ganz sauber sein kann. es kommt dabei auf die allgemeine erkennbarkeit an und nicht auf die subjektive! allerdings gibt es den sog. straffreien rücktritt vom versuch! dein freund sollte keine angaben zur sache machen und einen anwalt einschalten!

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es ist keine gesetzliche pflicht, das original stets bei sich zu tragen; eine kopie genügt auch! ob es dem türsteher allerdings genügt, ist eine ganz andere frage! würde dann auf jeden fall den geschäftsfüher/inhaber rufen lassen und ihn auf obiges hinweisen! viel erfolg!!

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bis zum letzten tag der probezeit!

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eine kündigung ist mündlich unwirksam! aber natürlich kann grundsätzlich "im nachhinein" fristlos gekündigt werden, allerdings nur innerhalb einer frist von 14 tagen ab kenntnis des vermeintlichen kündigungsgrundes! es muß auf jeden fall bei erhalt einer (schriftlichen) kündigung innerhalb von 3 wochen kündigugsschutzklage erhoben werden!! nur das arbeitsgericht kann entscheiden, ob die kündigung wirksam war oder nicht. wird die fristgerechte klage aber versäumt, gilt die kündigung als wirksam, selbst wenn sie tatsächlich unbegründet gewesen sein sollte! also, folgt eine schriftl. kündigung, unbedingt zum anwalt!!!

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der darlehensgeber muß die hingabe des geldes beweisen! gelingt dies, besteht ein rückzahlungsanspruch. dem schuldner sollte ein gerichtl. mahnbescheid geschickt werden. unabhängig von der beweislage wird dieser aufgrund seines geweissens vermutl. keinen widerspruch einlegen. dies kann jeder anwalt bundesweit veranlassen!

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jedermann kann beim bertreuungsgericht, ehemals vormundschaftsgericht, ein verfahren zur errichtung einer betreuung anregen! anlaufstelle ist auch das landratsamt, betreuungsstelle. das gericht wird ein gutachten einholen und entscheiden, ob betreuungbedürftigkeit besteht und ggfs. einen betreuer einsetzen.

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bei der sog. teilungsversteigerung kann der antragsteller selbst mitsteigern und auf diese weise alleineigentümer des ganzen werden. dies ist sicherlich das letzte mittel! der antrag kann jederzeit zurück genommen oder das verfahren ruhend gestellt werden, damit ist es zumindest ein gutes druckmittel! jede andere form der auseinandersetzung der gemeinschaft erfordert einvernehmen!!

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Aufwandsentschädigung bei Rücktritt vom mündlichen Auto-Kaufvertrag?

Hallo an Alle,

ich mache mir Gedanken um folgende Geschichte und hoffe, dass ich viele Anregungen bekomme: Ich habe mein Auto via Internet zum Verkauf für 6300€ angeboten. Es meldete sich ein Händler, dessen Firma ich im Netz Nirgends finden kann. Er schlug mir 5500€ vor. Ich verneinte. Am nächsten Tag rief ich zurück+hatte eine Frau am Telefon, der ich sagte, daß ich den Wagen für 5700€ abgebe.Der "Händler" meldete sich am selben Tag zurück und sagte, dass er den Wagen für 5700€ nehme. Dann verlangte er nach meiner email-Adresse und schickte mir einen vorbereiteten Vertrag zu.Diesen schickte ich nicht direkt zurück.Am nächsten Vormittag meldete sich eine Privatperson und bot mir für das KFZ 6100€. Ich rief den Händler an, um ihn zu fragen, wie wir verbleiben könnten, wenn nun der 2. Kunde das KFZ für 6100€ nehme.Der Herr wurde sehr böse und wollte überhaupt nicht vom "mündlichen" Kaufvertrag" zurücktreten.Er erwarte 10% Entschädigung des ausgehandelten Verkaufpreises. Letztendlich rang er mir eine "Aufwandsentschädigung" von 200€ ab, wenn der 2. Kunde den Wagen kaufen würde. Er habe bereits Geld geholt und für den nächsten Tag Leute bestellt, die das KFZ bei mir abholen sollten. (was nicht vereinbart war) Ich fühlte mich sehr unter Druck gesetzt und habe mündlich zugesagt. Das Auto habe ich nun für 6100€ verkauft. Hat der Händler wirklich Anspruch auf die 200€? Vielen Dank

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die vertragsübersendung per mail ist ein angebotzum abschluß eines kaufvertrages. dieses wurde nicht angenommen, da nicht zurückgeschickt; deshalb gibt es keinen vertrag, aus dessen nichterfüllzung heraus der händler (pauschalen oder konkreten) schadenserstz verlangen könnte!

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leider muß ich mich den anderen (juristischen) antworten voll und ganz anschließen; sorry!

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da kann ich dir nur einen rat geben: nimm dir einen guten rechtsanwalt. du bekommst sicher prozeßkostenhilfe, so dass es dich nichts kostet!!

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schau doch mal, ob du deine frage hier beantwortet findest: http://rechtsauskunft.wordpress.com/category/familienrecht/

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schau mal da nach: http://judith-sandmeier.de/

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