eine änderung ist grundsätzlich möglich. die voraussetzungen sind im gesetz über die änderung von familiennamen und vornamen - kurz NamÄndG - geregelt. such es dir im internet und schau doch mal rein bzw. stell einfach den entsprechenden antrag beim örtlichen einwohnermeldeamt und begründe ihn entsprechend. viel erfolg!
hier geht es um die frage deines gewöhnlichen aufenthalts. die entschedung darüber treffen, solange du minderjährig bist, bei gemeinsamer eltrlicher sorge, grundsätzlich deine eltern in gegenseitigem einvernehmen. können sie sich jedoch über deinen künftigen aufenthalt nicht einigen, hat das gericht auf antrag einem elernteil das sog. aufenthaltsbestimmungsrecht, das ein teilbereich der elterlichen sorge ist, zu übertragen. dabei ist mit vollendung des 14. lebensjahres der kindeswille nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwingend zu beachten. dann muß das gericht prüfen, ob dann, wenn deinem wille stattgegeben würde, damit eine gefährdung deines wohls zu befürchten wäre. davon ist jedoch nicht auszugehen, da du ja bereits bei deinem vater gelebt hast und es anscheinend keine gravierenden probleme gab. damit liegt die entscheidung quasi in deinen händen! ggfs. muß allerdings eine gerichtliche entscheidung herbei geführt werden, wenn deine mutter sich deiner entscheidung, zum vater ziehen zu wollen, widersetzt. im gerichtsverfahren wirst du vom richter angehört werden. vorab mußt du dir natürlich klar werden, was du wirklich willst, um es dann deinen eltern entsprechend kommunizieren zu können. viel erfolg!
entscheidend ist, ob ihr dauerhaft getrennt lebt! wenn ihr euch einig seid, dass dies nicht der fall ist, teilt ihr es in einer gemeinsamen erklärung der gemeinde mit; die muß eure pers. entscheidung dann akzeptieren!
Unabhängig vom Streitwert natürlich unter den gegebenen Umständen sofort anfechten!! Im Erfolgsfall gilt die gesetzliche Erbfolge und der "falsche" Erbe trägt die Kosten des Rechtstreits! Die Klage kannst du auch allein führen!
Ob ein Testament bekannt war, ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Frage der formellen Wirksamkeit. Bei dem 1982er Testament kommt es darauf an, ob es sich um ein sog. "öffentliches" T. handelt, das zur Niederschrift eines Notars errichtet ist oder nur um ein eigenhändiges T., das lediglich in bes. amtl. (not.) Verwahrung gelangt. Dann ist nämlich u. U. nur eine Rücknahme aus der amtl. Verwahrung ein wirks. Widerruf; ansonsten hebt ein späteres T. ein Früheres nur insoweit auf, als es mit diesem im Widerspruch steht, § 2258 I BGB. Beachte die 3-Jahresfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs!!
An sich gibt es zu dieser Frage im Gesetz keine starre Altersregelung. Auch die Praxis zeigt, dass es keine festen Regeln gibt. Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an und, ob der Kindeswille zu beachten ist. Dieser darf von Gesetzes wegen vom Richter bei einem Kind über 12 Jahren nur dann mißachtet werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist! Ehe das Gericht bemüht wird, ist das Jugendamt einzuschalten. Viel Erfolg!!
für den verdacht der hehlerei genügt es, dass der anschein ganz eindeutig dafür spricht, dass hier was nicht ganz sauber sein kann. es kommt dabei auf die allgemeine erkennbarkeit an und nicht auf die subjektive! allerdings gibt es den sog. straffreien rücktritt vom versuch! dein freund sollte keine angaben zur sache machen und einen anwalt einschalten!
es ist keine gesetzliche pflicht, das original stets bei sich zu tragen; eine kopie genügt auch! ob es dem türsteher allerdings genügt, ist eine ganz andere frage! würde dann auf jeden fall den geschäftsfüher/inhaber rufen lassen und ihn auf obiges hinweisen! viel erfolg!!
das hängt zu allererst von der satzung ab! nur wenn dort, was unwahrscheinlich ist, nichts geregelt ist, greift das gesetz. dann nochmal nachfragen!
bis zum letzten tag der probezeit!
eine kündigung ist mündlich unwirksam! aber natürlich kann grundsätzlich "im nachhinein" fristlos gekündigt werden, allerdings nur innerhalb einer frist von 14 tagen ab kenntnis des vermeintlichen kündigungsgrundes! es muß auf jeden fall bei erhalt einer (schriftlichen) kündigung innerhalb von 3 wochen kündigugsschutzklage erhoben werden!! nur das arbeitsgericht kann entscheiden, ob die kündigung wirksam war oder nicht. wird die fristgerechte klage aber versäumt, gilt die kündigung als wirksam, selbst wenn sie tatsächlich unbegründet gewesen sein sollte! also, folgt eine schriftl. kündigung, unbedingt zum anwalt!!!
der darlehensgeber muß die hingabe des geldes beweisen! gelingt dies, besteht ein rückzahlungsanspruch. dem schuldner sollte ein gerichtl. mahnbescheid geschickt werden. unabhängig von der beweislage wird dieser aufgrund seines geweissens vermutl. keinen widerspruch einlegen. dies kann jeder anwalt bundesweit veranlassen!
jedermann kann beim bertreuungsgericht, ehemals vormundschaftsgericht, ein verfahren zur errichtung einer betreuung anregen! anlaufstelle ist auch das landratsamt, betreuungsstelle. das gericht wird ein gutachten einholen und entscheiden, ob betreuungbedürftigkeit besteht und ggfs. einen betreuer einsetzen.
bei der sog. teilungsversteigerung kann der antragsteller selbst mitsteigern und auf diese weise alleineigentümer des ganzen werden. dies ist sicherlich das letzte mittel! der antrag kann jederzeit zurück genommen oder das verfahren ruhend gestellt werden, damit ist es zumindest ein gutes druckmittel! jede andere form der auseinandersetzung der gemeinschaft erfordert einvernehmen!!
die vertragsübersendung per mail ist ein angebotzum abschluß eines kaufvertrages. dieses wurde nicht angenommen, da nicht zurückgeschickt; deshalb gibt es keinen vertrag, aus dessen nichterfüllzung heraus der händler (pauschalen oder konkreten) schadenserstz verlangen könnte!
leider muß ich mich den anderen (juristischen) antworten voll und ganz anschließen; sorry!
einfach das mandat kündigen! suvor ggfs. berechtigungsschein beim amtsgeicht besorgen und RA übergeben.
da kann ich dir nur einen rat geben: nimm dir einen guten rechtsanwalt. du bekommst sicher prozeßkostenhilfe, so dass es dich nichts kostet!!
schau doch mal, ob du deine frage hier beantwortet findest: http://rechtsauskunft.wordpress.com/category/familienrecht/
schau mal da nach: http://judith-sandmeier.de/