Hallo Sillyunwissend! Grüß dich!
Grundsätzlich steht es dem Mieter das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. (Bundesverfassungsgericht WuM 2004,80; WuM 93, 377). Daraus ergibt sich aber, dass der Mieter nur im engem Rahmen ist und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung seiner Wohnung nur gestatten muss. Umgekehrt darf der Vermieter von seinem Recht aber nur in schonender Weise Gebrauch machen und muss sich auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. (AG Hamburg NZA 2007,211). Dabei muss der Vermieter grundsätzlich aber auch ein berechtigtes Interesse nachweisen, damit er völlig die Wohnung betreten darf. Daher ist das eigenmächtige Betreten der Wohnung schon durch den Vermieter in den allermeisten Fällen sehr problematisch geworden. In dem geschilderten Fall wäre es nach meinem Dafürhalten zumutbar, vor dem Betreten der Wohnung sich mit der Nachlaßverwalterin/Erbin in der Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob die Wohnung ausreichend gelüftet dann wird oder sonstige Dinge zu veranlassen sind. Ohne eine solche Abstimmung würde davon abraten, zunächst die Wohnung eigenmächtig zu betreten.
LG