Jeder macht mal Fehler, stell dir vor was du tun würdest, wär es anders herum....
Außerdem hat das Gespräch über die Trennung wahrscheinlich nichts wichtiges zu bedeuten.
Jeder macht mal Fehler, stell dir vor was du tun würdest, wär es anders herum....
Außerdem hat das Gespräch über die Trennung wahrscheinlich nichts wichtiges zu bedeuten.
Ja, natürlich, jedoch wäre das ein seeeeeeehr anstrengender Prozess, in dem du wirklich genau darlegen müsstest inwieweit das dir geschadet hat und dann hängt die Entschädigung halt auch eben davon ab. I
Ich persönlich würde mich mit was anderem beschäftigen. Lohnt sicht nicht wirklich......
Gewinnen würdest du warscheinlich, aber der Aufwand ist es nicht richtigt wert.
Erwartest du wirklich hier eine Antwort?
DIE ANTWORT:
Da die meißten Antworten nicht sehr hilfreich, sondern hauptsächlich blödsinnige Komentare waren, musste ich mich weiterhin noch einige Zeit mit dieser Frage beschäftigen.
Antwort:
Beide Kündigungen sind verwirkt, sowohl die ordentliche als auch außerordentliche, nach den Rechtsprechungen der Gerichte sind Kündigungen von eins bis vier Monaten nach Kenntnisnahme und erster Abhilfefrist als verwirkt anzusehen.
Seit der ersten Abhilfefrist sind damals über sechs Monate vergangen, es besteht deshalb bereits kein Kündigungsrecht mehr.
Ob der Tierhaltung durch stillschweigende Duldung zugestimmt wurde, müsste sich auch daraus ergeben.
Hier die Urteile die ich dazu gefunden habe und diese Tatsache bestätigen.
BGH,
NJW 1974, 2233;
OLG
Celle, ZMR 1995, 298; Kraemer in: DWW 2001, 110, 117.
OLG
Saarbrücken, MDR 1999, 86;
LG
Berlin, [ZK 62] GE 2000, 1475.
OLG
Saarbrücken, MDR 1999, 86;
LG
Berlin, GE 1997, 553;
LG
Berlin, GE 2000, 1475.