1. Das Kündigungsschutzgesetz ist noch nicht anwendbar. D.h. der Arbeitgeber braucht überhaupt keine Rechtfertigung für die Kündigung.

  2. Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht und ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aussichtslos ercheint, würde ich die Klage auf Zahlung des Lohns für die Kündigungsfrist und (Rück-)Zahlung der 200 € bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts zu Protokoll erklären. [Kostet nichts und geht schnell.]

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Eine Verbesserung der Vernetzung von politischen Initiativen könnte über zivilgesellschaftliche Fachnetzwerke erfolgen:

http://de.pluspedia.org/wiki/Vertrauens-_Kompetenz-_und_Verantwortungsnetzwerke

Vertrauens-, Kompetenz- und Verantwortungsnetzwerke verstehen sich als Teil der außerparlamentarischen Opposition (APO).

Ihre Aufgabe ist es, fachbezogen Informationen zu politischen und gesellschaftlichen Themen zusammenzutragen, daraus politische Ziele zu formulieren und für deren Umsetzung zu sorgen.

Die Mitwirkung in Vertrauens-, Kompetenz- und Verantwortungsnetzwerken erfolgt ehrenamtlich und gemeinwohlorientiert.

Als Mitwirkende(r) ist jede(r) willkommen, der/die vertrauenswürdig ist, zum Thema passende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und bereit ist, gesellschaftliche und/oder politische Verantwortung zu übernehmen.

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Tja, wenn in deinem Vertrag steht, das du leitender Angestellter bist, kannst du da recht wenig machen.

Das kann man auch anders sehen. ;-)

Entscheidend ist nämlich nicht, was im Vertrag steht, sondern was tatsächlich praktiziert wird.

Als erstes würde ich mal mit deinem Chef sprechen

Sprechen ist immer gut.

und wenn das nicht hilft musst du dir überlegen ob du für diese Firma weiterhin arbeiten willst und dich evtl nach einem neuen Job umsehen (und da dann darauf achten was im Arbeitsvertrag steht)

Als Arbeitnehmer würde ich grundsätzlich nie selbst kündigen, weil ich mir damit bei mehr als 6 Monaten Beschäftigungsdauer und mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb die Chance auf eine Abfindung verderbe.

Helmut P. Krause 089 1238754

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Recht ist im Zweifel das, was dem Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" entspricht.

vgl. auch: https://www.facebook.com/notes/helmut-krause/keine-strafe-ohne-gesetz/809033509109669

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Gesetz ist das, was irgendwelche - häufig korrupten und verlogenen - "Parteisoldaten" www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=629 beschlossen haben.

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Zurück zur Weimarer Verfassung via Art. 146 GG?

Hallo Juristen! Als juristischer Laie hätte ich folgende Frage zu Art. 146 GG: Dieser Artikel lautet "Dieses GG [...] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschossen wurde". Art. 146 schweigt sich also darüber aus, welche politischen Rahmenbedingungen an jenem Tage gegeben sein müßten (z.B. "Wiedererlangung der nationalen Einheit, Souveränität etc.") und WANN die das GG ablösende Verfassung "in freier Entscheidung beschlossen" worden müßte. Für gewöhnlich wird Art. 146 so aufgefaßt, daß "nach Wiedererlangung der nationalen Einheit, Freiheit und Souveränität" das Volk eine NEUE Verfassung erarbeiten und beschließen müsste. Wenn seitens des Parlamentarischen Rates einzig und allein diese Lösung intendiert worden wäre, hätte er aber formulieren können: "Das Dt. Volk bleibt aufgefordert, NACH Erlangung von Einheit und Freiheit eine NEUE Verfassung zu beschließen". Dem Wortlaut nach steht jedoch in Art. 146 GG nur, daß es zur Ablösung des GG notwendig ist, eine "Verfassung in Kraft zu setzen", welche die Qualifikation besitzt "vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen" worden zu sein. Eine "Verfassung, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wurde" existiert doch bereits - es ist die Weimarer Reichsverfassung (WRV). Diese wurde vom Volk in freier Entscheidung beschlossen. Demnach müßte man sie nur "in Kraft treten" lassen (z.B. auf parlamentarischem Wege nach Erlangung einer entsprechenden verfassungsändernden Mehrheit) und man hätte im Wortsinne des Art. 146 GG gehandelt! Oder etwa nicht? Natürlich ist das erst einmal eine rein theoretische Frage, da derzeit keine politische Kraft in Sicht ist, die dies beabsichtigt. Aber es würde mich interessieren, ob eine solche Vorgehensweise theoretisch grundgesetzkonform wäre. Im voraus vielen Dank für Eure Bemühungen!

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Zur Weimarer Verfassung werden wir über Art. 146 GG nicht zurückkommen.

Wir könnten aber mal darüber nachdenken, ob wir über Art. 20 Abs. 4 GG zu einer Aktivierung von Art. 146 GG kommen.

https://www.facebook.com/notes/helmut-krause/widerstandsrecht-was-bedeutet-die-beseitigung-dieser-ordnung-in-artikel-20-abs-4/656701837676171

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Die Präambel gehört zum Gesetz

Die Präambel gehört – unter Fachleuten unstreitig – zum Grundgesetz.

Diskutieren könnte man aber darüber, ob die Präambel des Grundgesetzes verfassungsgemäß ist.

Diese Frage wird hier verneint:

http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=17

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  1. Weil das eigentlich vollkommen egal ist.

  2. Weil uns dieses "Problem" von der viel wichtigeren Frage ablenkt:

Wann bekommen wir endlich das in Artikel 146 GG versprochene Verfassungsreferendum?

Diese Frage könnte man angesichts der Nachrichten aus den letzten Wochen und Monaten etwas überspitzt auch wie folgt formulieren:

Wird dem Verfassungsreferendum [ http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=579 ] in Deutschland eine friedliche Revolution vorausgehen oder ist angesichts der Wut, die viele Menschen in Deutschland im Bauch haben, vorher mit "Schlimmerem" zu rechnen?

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<b>Weil die politische Klasse es nicht will.</b>

Wer das Thema vertiefen möchte, möge sich von Hans Herbert von Arnim die Deutschlandakte besorgen.

Zum "Einstimmen" kann man sich folgende Links anschauen: http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=573

Im Abschnitt "Die Deutschlandakte" des Querdenkerforums findet man die Fragen, die in diesem Buch mit aller Deutlichkeit beantwortet werden.

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Nein.

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