Die Berechnung unter

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

ist exakt.

Allerdings muss man dort das 'zu versteuernde Einkommen' (zvE) eingeben.
Das zvE ist aber nicht (in Ihrem Fall) die Rente oder Pension an sich, sondern ein Wert den man erhält, wenn Sie weitere Rechenschritte vornehmen. - Diese Rechenschritte können mitunter recht kompliziert sein.

Grob gesagt läuft das so:

Rente + Pension
abzüglich steuerfreie Anteile von Renten und Pensionen
abzüglich Werbungskosten (102 EUR je Person)
abzüglich Sonderausgaben (jährliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)
abzüglich anderer Abzugstatbestände (Spenden, außergewöhnliche Belastungen)

dann bekommt man in etwa das besagte zu versteuernde Einkommen heraus und das kann man dann in den oben genannten Rechner eintragen.

Tragen Sie dort einfach nur die Summe Ihrer Rente und Pension ein, so wird die Steuer viel zu hoch angezeigt als sie tatsächlich ist.

Melden Sie sich einfach bei der ELSTER an (elster.de) und beantragen SIe dort Ihre Aktivierung, nehmen Sie nach der Aktivierung auch an der 'vorausgefüllten Steuererklärung' teil. Sie erhalten dann noch mal einen Abruf-Code per Post.

Mit Ihrer Anmeldung und dem Abruf-Code können Sie dann alle Daten in Ihre Steuererklärung reinladen, die das Finanzamt schon hat und können auch eine genaue Steuerberechnung machen. - Dieser Schritt verpflichtet Sie übrigens nicht, am Ende auch eine Steuererklärung einzureichen. Sie können alles auch nur ausprobieren.

(Es ist das erste Mal vielleicht ein wenig kompliziert. Aber schauen Sie sich ein Youtube-Video an und machen die Schritte einfach nach. z.B. https://www.youtube.com/watch?v=76-Nec15G8A )

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Das ist meistens keine gute Idee. - Die Immobilie wird damit zu Betriebsvermögen. - Bleibt die Immobilie dagegen im Privatvermögen, dann kann man Sie nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen.

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Das ist mir ehrlich gesagt, auch schon aufgefallen. - Ich denke, das liegt daran, dass Remoulade aus Pflanzenöl gemacht wird und sich dieses in letzter Zeit sehr verteuert hat. - Die Hersteller wollen höhere Preise, aber die Handelsketten mögen das nicht ... (google mal 'Coca Cola und Edeka' oder 'Mars und Edeka') - Vielleicht bestellen die Handelsketten zu höheren Preisen einfach nicht nach bzw. die Hersteller verkaufen den Handelsketten nichts mehr zu den früher vereinbarten (niedrigen) Preisen ... irgendwo da liegt vermutlich die Wahrheit.

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Wir bewegen uns hier bei den so genannten 'Überschusseinkünften' (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit; Anlage N).

Bei den Überschusseinkünften gilt das so genannte 'Zufluss-Abfluss-Prinzip'. Alle Zahlungen, die in einem Kalenderjahr abgeflossen sind (und natürlich mit dem Studium zu tun haben), gehören in die Steuererklärung genau dieses Jahres. - Es ist also egal 'für' welchen Zeitraum man etwas gezahlt hat, sondern 'wann' der Zahlungsabgang tatsächlich war.

(Anders wäre das in einer Bilanz bei den so genannten 'Gewinneinkünften', aber das ist hier nicht das Thema.)

Geben Sie daher alle Ausgaben an, die mit Ihrem Studium zu tun hatten. Vergessen Sie nicht die täglichen Fahrten (0,3 EUR je Entfernungskilometer x Fahrtentage im Jahr zur Uni), Reisekosten (z.B. zu Kongressen etc.) oder Verpflegungsmehraufwendungen (bei auswärtigen studienbedingten Reisen).

Es ist ein weites Feld ... und ich kann hier leider nicht alle Eventualitäten aufzählen ...

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Ja, Sie erhalten eine neue Steuernummer vom neuen Finanzamt. - Das alte Finanzamt übergibt Ihre Steuerakte an das neue.

Lediglich Ihre steuerliche Identifikationsnummer (wichtig für Arbeitgeber oder Banken) bleibt Ihnen ein Leben lang erhalten.

Vielleicht werden Steuernummern mal durch die hier erwähnte Identifikationsnummer abgelöst, aber das ist noch Zukunftsmusik.

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Wenn die 10.072 EUR Ihr Brutto-Gehalt sind, dann sind Sie wahrscheinlich deutlich unter dem Grundfreibetrag.

Das Brutto-Gehalt wird um die Werbungskosten gekürzt; pauschal um 1.000 EUR, wenn Sie keine Angaben machen. - Dann kommen noch Sonderausgaben dazu, so also fast sämtliche Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeiträge und nahezu komplett die Arbeitnehmer-Krankenversicherungsbeiträge; zusätzlich noch komplett alle Arbeitnehmer-Pflegeversicherungsbeiträge. - Unter Umständen kommen noch weitere Versicherungsbeiträge hinzu bis 1.900 EUR pro Jahr, wenn Ihre Arbeitnehmer-KV und -PV-Beiträge unter 1.900 EUR liegen.

Zu guter Letzt kommen auch noch Kirchensteuervorauszahlungen (aus Lohnsteuer) als Sonderausgabe dazu.

Ziehen Sie nun also die Werbungskosten (bzw. die Pauschale) und die ganzen Sonderausgaben ab, so liegen Sie mit dem zu versteuernden Einkommen (z.v.E.) nach meiner Einschätzung deutlich unter dem Grundfreibetrag. (Auf das z.v.E. wird die Steuerformel und der Grundfreibetrag angewandt, nicht auf das Bruttogehalt.)

Sie sollten eine Steuererklärung für 2022 erwägen, dann erhalten Sie nach meiner Einschätzung alle Lohnsteuer- (und Kirchensteuer)-Beträge zurück.

Viel Spaß damit.

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Ja, Kopie des Tickets und Kontoauszüge reichen.

ABER: Bitte keine Belege mehr zur Einkommensteuererklärung dazulegen. Das ist ausdrücklich nicht mehr erwünscht (Stichwort: Bürokratie-Abbau). Das Finanzamt meldet sich bei Ihnen, falls es Nachweise sehen will. - Bis dahin brauchen Sie also erst Kopien zu machen, wenn das Finanzamt Belege sehen will. - Und das ist in Ihrem Fall erfahrungsgemäß unwahrscheinlich.

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Ja, der Abrufcode ...

Der ist eigentlich nur nötig, wenn man seine Steuerdaten vom Finanzamt runterladen möchte; so zum Beispiel auch die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dieser muss diese nämlich bis zum 28.02. des Folgejahres an das Finanzamt die Bescheinigung elektronisch übermitteln.

Wenn man nun also keine Lust hat, die Lohnsteuerbescheinigung oder andere Bescheinigungen in die Steuererklärung hineinzutippen, kann man diese Daten also beim Finanzamt runterladen. Diese Daten werden dann in das jeweilige Steuerprogramm, das man verwendet, in der Regel automatisch integriert. - Dieses Verfahren nennt sich 'Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)'. - Eigentlich eine ziemlich praktische Lösung. - Man kann seine elektronische Steuererklärung aber auch ohne VaSt machen; man muss dann alles nur selbst eintippen.

Damit man seine eigene Daten runterladen kann, benötigt man neben dem Elster-Zertifikat (für den Login) auch noch den Abrufcode für die 'Vorausgefüllte Steuererklärung'. - Diesen muss man gesondert beantragen, kommt per Brief und ist (soweit ich weiß) dann aber ein Leben lang gültig ... sofern im Leben überhaupt irgendetwas ein Leben lang gültig sein kann ... egal

Der Abrufcode besteht aus Ziffern und Lettern in der Form XXXXX-XXXXX

Der Abrufcode wird meines Wissens an die Meldeadresse gesendet; alles andere kann ich mir auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nur schwer vorstellen.

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Ich denke, Ihr Finanzamt kommt einfach nicht mehr hinterher. Sechs Monate kommen durchaus vor.

Überall fehlen Fachleute - bei uns in der Steuerkanzlei, bei unseren Handwerksmandanten, als Ärzte, beim Jobcenter und auch beim Finanzamt. - Ich gehe fest davon aus, dass das in den nächsten Jahren noch deutlich klarer erkennbar wird. - So wie wir alles von früher kennen, wird es erst einmal nicht mehr. - Sorry.

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Eigentlich wollte ich auch einsteigen in den hier viel zitierten "Reigen" der da heißt, "keine Lohnsteuer - keine Einkommensteuererstattung". - Es gibt aber ab dem Steuerjahr 2021 eine gesetzliche Änderung die da heißt 'Mobilitätsprämie', an die ich mich dann doch noch erinnert habe. - Da erhält man über die Steuererklärung eine Prämie, auch wenn unter dem Grundfreibetrag ist (also keine Lohnsteuer abgeführt wurde).

weitere Infos (zur 'Mobilitätsprämie' runterscrollen) unter:

https://www.lohi.de/news/article/weniger-steuern-und-neue-steuererleichterungen-fuer-arbeitnehmer-in-2021.html

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Wenn Sie verheiratet bzw. in einer Lebenspartnerschaft sind und der Partner selbst nicht arbeitet, könnte ich mir das bei Ihrer geschilderten Situation durchaus vorstellen, dass Sie die komplette Lohnsteuer zurückerhalten. Sie lägen in diesem Fall ja schließlich unter dem Existenzminimum.

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In der Steuerberatung sind die Gehälter für StFA aus meiner Sicht in gewisser Weise Mittelmaß. - Es gibt aber regional große Unterschiede (Ost/West, Nord/Süd, Stadt/Land). Auch die Größe der Kanzlei spielt eine Rolle. - Ich war bis jetzt immer beim Steuerberater angestellt. Nach nunmehr 10 Jahren hat sich mein Gehalt kontinuierlich um 75 % vergleichen mit dem Einstiegsgehalt erhöht.

Ich hatte mal einen Mandanten (Großhandel), bei dem ich vor Ort einmal die Woche für Fibu, JA und StE eingesetzt worden bin. Der Mandant wollte mich vor drei Jahren abwerben (zu +100% meines früheren Einstiegsgehaltes). - Ich wollte das aber nicht, denn erstens war das Betriebsklima bei diesem Mandanten schlecht und zweitens ist die Arbeit verglichen mit dem Spektrum, das man in einer Kanzlei hat, ziemlich eintönig. - Ich denke daher, die Gehälter in der "freien Wirtschaft" sind durchaus auch als eine Art "Schmerzensgeld" zu bewerten. Außerdem ist man thematisch eingeengt und ein späterer Wechsel zurück in eine Kanzlei damit deutlich schwieriger.

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Die hier vielzitierte ELSTER kann ich nicht empfehlen. - Das ist ein Profi-Programm. Man muss sich sehr gut auskennen, um kostspielige Fehler zu vermeiden, die beim Anfertigen der Steuererklärung gar nicht merkt.

(Trotzdem sollte man sich bei Elster-Online anmelden und ein Übermittlungszertifikat beantragen, denn das braucht man für die anderen Steuerprogramme ebenfalls. - Denn die verwenden für die Übermittlung der Daten die Elster-Schnittstelle)

Ich habe gute Erfahrungen mit der SteuerSparErklärung gemacht. Kostet rund 25 EUR für ein Kalenderjahr.

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Der Wohnsitz in Deutschland begründet bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht. (Der Wohnsitz in Frankreich wahrscheinlich ebenfalls in gleicher Weise eine unbeschränkte Steuerpflicht in Frankreich.) - Die Löhne, die in Frankreich abgerechnet wurden, wurden auch in Frankreich bereits lohnversteuert.

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen, gelten die in Frankreich lohnversteuerten Löhne in Deutschland als steuerfrei. - Man muss Sie allerdings in Deutschland trotzdem angeben, da sie dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen. (Der deutsche Einkommensteuer-Prozentsatz steigt dadurch etwas; im Endeffekt sind die französischen Löhne damit also nicht mehr so ganz steuerfrei in Deutschland.)

Keine Ahnung, wie das in Frankreich ist. Möglicherweise unterliegen da die deutschen Löhne auch einem ähnlich gelagerten Progressionsvorbehalt.

Ich empfehle in diesen Fragen, einen oder zwei (DE/FR) Steuerberater aufzusuchen.

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Diese "Testkäufe" oder Beobachtungen führt das Finanzamt in der Tat hin- und wieder mal durch und begründet dann auch damit weitere Ermittlungen. - Sollte sich der Verdacht dann erhärten, kennt das Finanzamt keine Gnade mehr.

Bei einem sich erhärtetenden Verdacht ist das Finanzamt alles als andere als nachsichtig; vielmehr kommt der Steuerhinterzieher schnell in die Straffälligkeit. Das kann sogar mit einem Gefängnisaufenthalt enden.

Allerdings fehlen den Finanzämtern die personellen Kapazitäten. Daher werden solche "Feldmaßnahmen" eher auch nur bei Steuerpflichtigen durchgeführt, die sich entsprechend "auffällig" verhalten. (Ungewöhnliche Zahlenverhältnisse in der Steuererklärung, Kontrollmitteilungen von anderen Finanzämtern, "Hinweise" durch Nachbarn und Ex-Eheleuten)

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Die kalendervierteljährliche Meldung machen Sie nicht über Ihr Einkommen, sondern über die Einnahmen (nicht Gewinn!) bzw. Umsatzsteuer. Steigen Ihre Umsätze, so sind Sie sogar verpflichtet die Umsatzsteuervoranmeldung auch monatlich zu machen. - Bleiben Sie unter 22.000 EUR Einnahmen (nicht Gewinn!), dann können Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Sie brauchen dann keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch dann keine Vorsteuer zu Ihren Gunsten geltend machen.

Ihr Gewinn und Ihr übriges Einkommen erklären Sie dann später in der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Im Erfassungsbogen geben Sie nur Ihre Umsatz- und Gewinnerwartung aus Ihrem Freiberuf an. - Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann nehmen Sie einfach erst einmal niedrige Werte (z.B. 1.000 EUR Einnahmen und 200 EUR Gewinn). - Auf Grundlage dieser Einschätzung erstellt das Finanzamt eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, damit die spätere Abschlusszahlung nicht zu hoch wird.

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