Also ich hab das übrigens selbst mal nachgeforscht und bin dann zu folgendem Ergebnis gekommen: (VORSICHT! In Deutschland ist das anders!)
Die Handlung fällt nur dann unter den §109 StGB wenn ich Gewalt anwende oder androhe (Abs. 1, Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 22/95 und Entscheidungstext OGH 19.10.1988 14 Os 142/88) oder beabsichtige Gewalt gegen jemanden im Haus oder umfriedeten Bereich anzuwenden oder wenn ich dabei Waffen trage (Abs. 3).
"Gewalt" ist dabei übrigens genau das was man sich darunter vorstellt, dazu zählen nicht Dinge wie über Zäune zu klettern oder Schlösser mit Dietrichen zu öffnen.
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Wenn mich übrigens jemand dabei erwischt und auffordert den Bereich zu verlassen und ich dem nicht sofort nachkomme, ist das Nötigung.
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Also um meine Frage zu beantworten: Das eindringen in eine leere Baustelle, ohne den Vorsatz etwas zu beschädigen oder zu stehlen ist in Österreich nicht Hausfriedensbruch oder Einbruch.

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