Darf ein Polizist bei einer Alkoholkontrolle ein Foto von meinem Führerschein machen?

Guten Abend!

Mein Arbeitskollege hat mich heute nach dem er mit dem Auto auf dem Heimweg war angerufen und mir erzählt das er in eine Polizeikontrolle gekommen ist.

Am Anfang kam der Sandart, also Führerschein, Zulassungsschein, Erste-Hilfe-Set, und Warnweste.

Dann kam die frage ob er was getrunken hat und er antwortete Wahrheitsgetreu das er zum Mittagessen 2 mal 0,5l Bier getrunken hat. Die Kontrolle fand um 17:15 Uhr statt. Das erste Ergebnis war 0,20 und das zweite Ergebnis war 0,18.

Anschließend hat er seinen Führerschein mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und ihn einen dritten Test machen lassen. Worauf er dann meinen Kollegen gefragt hat ob er nicht jemanden kenne der ihn abholen kann und nicht zugeben will, dass er mehr getrunken hat als er gesagt hat und es besser und billiger für ihn wäre wenn er es gestehen würde. Mein Kollege blieb dabei das er nur 2 mal 0,5l Bier getrunken hat und durfte nach 45 Minuten ohne ein Bußgeld zu bezahlen endlich weiterfahren.

Dass der Polizist ihm nach dem dritten Test (bevor er ihm das Ergebnis des Tests sagte) einreden wollte, dass er zugeben soll das er zuviel trank, obwohl dem nicht so war Fragwürdig ist, glaube ich nicht, dass dies verboten ist.

ABER in dem Zeitalter von Unmengen an Datenschutzrichtlinien frage ich mich ob es einem Polizisten erlaubt ist ein Foto von einen Ausweis mit einem Mobiltelefon aufzunehmen, auf dem sich unzählige App's befinden die automatisch Zugriff auf deine Galerie haben erlaubt ist.

Als Zivilist weis man ja nicht ob der Herr Polizist das Foto mit einem gesicherten Firmen-Mobiltelefon oder dem privaten Mobiltelefon gemacht hat.

Immer wenn ich von der Polizei überprüft/kontrolliert wurde, dann wurden meine Daten via Notizblock und Kugelschreiber aufgenommen oder über Funk weitergegeben, aber nie wurde ein Foto einer meiner Ausweise gemacht.

Darum auch meine Frage ob die Polizei einen Führerschein oder Personalausweis fotografieren darf.

MfG

Thokuros

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Als Zivilist weis man ja nicht ob der Herr Polizist das Foto mit einem gesicherten Firmen-Mobiltelefon oder dem privaten Mobiltelefon gemacht hat.

Richtig, das weiß man nicht. Aber willst Du deshalb allen Polizeibeamten unterstellen, dass sie die Fotos mit ihrem privaten Mobiltelefon erstellt haben und dabei gegen einen Erlass oder eine Datenschutzrichtlinie verstoßen haben?

Inzwischen ist kaum noch ein Polizeibeamter in Deutschland ohne dienstliches Mobiltelefon unterwegs.

In den Niederlanden werden bereits seit über vier Jahren Pässe, Ausweise und Führerscheine per dienstlichem Smartphone überprüft und müssen hierfür im Vorfeld abfotografiert werden. Dies spart Zeit und verhindert Schreib-/Übertragungsfehler.

https://polizistmensch.de/2015/11/niederlaendische-polizei-technisch-weit-entwickelt/

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Ganz langsam kommen auch die Polizeibehörden in der Gegenwart an und benutzen (zumindest ab und zu) moderne Technik.

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Hast Du denn nach einem Grund gefragt?

Es gibt mehrere gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die für eine solche Kontrolle in Betracht kommen. Welche genau in Deinem Fall einschlägig war und ob alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kontrolle / Durchsuchungen erfüllt waren, lässt sich ohne weitere Details nicht beantworten.

Beim Verdacht auf eine Straftat erfolgen Kontrolle und Durchsuchung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).

Liegt kein Verdacht vor, gibt es auch mehrere Ermächtigungsgrundlagen, nach denen eine Kontrolle / Durchsuchung rechtmäßig möglich sind. Insbesondere nach den Polizeigesetzen der Bundesländer sind verdachtsunabhängige Kontrollen möglich, bei denen ggf. auch eine Durchsuchung rechtmäßig ist, ohne dass ein richterlicher Beschluss erforderlich ist (vgl. § 18 Abs. 2 HSOG, §§ 36, 37 HSOG).

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Stehen alle Bundestagsabgeordnete unter Polizeischutz?

Nein, zum Glück nicht.

Es gibt aktuell 709 Bundestagsabgeordnete.

Um alle rund um die Uhr unter Polizeischutz stellen zu können, wären weit über 10.000 Personenschützer erforderlich.

Normale Bundestags-/Landtagsabgeordnete werden nur bei konkreter Gefährdung unter polizeilichen Personenschutz gestellt. Hierfür gibt es auch noch versch. Abstufungen (z.B. nur für bestimmte Termine oder rund um die Uhr).
Es werden noch nicht mal alle Minister ständig beschützt. Minister die immer beschützt werden sind z.B. Innenminister, Verteidigungsminister und natürlich Bundeskanzler/in.

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Die Gesetze sind grds. in Ordnung.

Das Problem ist einerseits das fehlende Personal bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten und die getroffenen Entscheidungen dort.

Wenn die verantwortlichen Richter das mögliche Strafmaß nicht ausschöpfen, bringen auch härtere Gesetze nur bedingt etwas.

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Ist das Unterschreiten des eingeforderten Mindestabstands ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff?

Das kommt auf die Gesamtumstände an. Wenn die Person sich aggressiv verhält und man davon ausgeht, dass ein Angriff bevorsteht, kann Notwehr gerechtfertigt sein. Man muss nicht warten, bis man tatsächlich verletzt wurde.

Nun muss bekannterweise für eine Notwehr-Handlung...

Die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch Polizeibeamte stützt sich oft nur subsidiär nach nach den Regelungen der Notwehr.
In erster Linie kommen hier die Ermächtigungsgrundlagen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang gem. der Polizeigesetze der Bundesländer in Betracht. In Hessen wären dies insbes. die §§ 52 ff. HSOG.
Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine polizeiliche Anordnung (hier z.B. einen bestimmten Abstand einzunehmen/einzuhalten) auch mit Zwang durchgesetzt werden. Die Zwangsanwendung muss grds. angedroht werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Person bewaffnet ist oder selbst schon Gewalt angewendet hat, bevor eine Maßnahme mit Zwang durchgesetzt wird.

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Voraussetzung für die Einstellung in den Polizeidienst ist, dass man gerichtlich nicht bestraft ist.

Diese Voraussetzung erfüllst Du nicht mehr .. nie mehr.

Auch wenn der Eintrag nicht in deinem normalen Führungszeugnis steht (Bundeszentralregister) mit dem Du Dich evtl. auf andere Stellen bewirbst, wird er nicht vollständig gelöscht, d.h. die Polizei weiß, dass da mal was war ....

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Die Frage ist in der Regel nur Smalltalk, während im Hintergrund der Computer befragt wird, was tatsächlich Sache ist.

Wenn man also Nein sagt, dauert es nur ein paar Sekunden, bis der Polizeibeamte weiß, was los ist ... es bringt also nichts, außer dass man unglaubwürdig rüberkommt und die Polizeibeamten neugierig werden, warum man denn gelogen hat.

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Die Kameras haben ein entsprechendes Weitwinkel-Objektiv (ca. 170°), da sieht man auch auf kurze Entfernung eine Menge.

In Hessen gibt es versch. Modelle, u.a. auf der Schulter sitzend, da sieht man oft genug einen Teil des Kopfes (zumindest Kinn) des Polizeibeamten, der das Ding trägt.

Personen die vor dem Polizeibeamten stehen sind vollständig im Bildausschnitt!

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Für mehrere IP-Adressen bräuchtest Du mehrere Internetverbindungen, entweder tatsächlich mehrere Anschlüsse oder per VPN.

Innerhalb des gleichen Browsers würde es mit mehreren TABs nicht funktionieren, da die Einstellungen, wie der Browser ins Netz geht, nicht pro Tab, sondern für den Browser (bzw. fürs OS) insgesamt gemacht werden.

Du könntest mehrere virtuelle Maschinen laufen lassen und dort unterschiedliche VPNs einrichten. Ist natürlich ein bisschen Arbeit ... und natürlich die Frage: Wozu das alles?

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Um die Frage korrekt beantworten zu können, wären noch ein paar weitere Details notwendig.

Warum ruft Dein Kollege nicht einfach mal dort an (er muss ja diverse Post, sowohl vom Gericht, als auch von der Polizei bekommen haben, da steht auch eine telefonische Erreichbarkeit mit Aktenzeichen) und fragt nach, was Sache ist.

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Wenn sie vor Deiner Tür steht kannst Du natürlich die Polizei rufen.

Wenn die Person schon wieder weg ist, bringt es nicht mehr so viel.

Da Du schreibst "mit ihren Eltern reden" könntest Du vielleicht auch einfach selbst das Gespräch suchen, um die Sache zu klären.

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Von der Polizei hörst Du auch nichts mehr, sofern die keine ergänzenden Fragen mehr haben.

Der Unfallverursacher muss ggf. ein Bußgeld oder eine Geldstrafe bezahlen.

Warst Du denn verletzt?

Deine Ansprüche musst Du an die Versicherung richten, von selbst kommen die nicht auf Dich zu.

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Ich hoffe sehr, dass die Polizei der allerletzte Bereich ist, der je privatisiert wird.

Wie sollte sich dieses private Unternehmen denn finanzieren?

Würde das nicht dazu führen, dass sich nur noch Leute mit ausreichend finanziellen Mitteln die Hilfe / Unterstützung der Polizei leisten könnten?

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Wiederholungsgefahr alleine reicht als Haftgrund i.d.R. nicht aus (siehe §112a StPO).

Deshalb wird die Untersuchungshaft bei insbesondere bei

  • Fluchtgefahr (§112 Abs. 1
  • Verdunkelungsgefahr (§112 Abs. 2 Nr. 3)
  • besonders schweren Straftaten (§112 Abs. 3 StPO)

angeordnet.

https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html

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Was glaubst Du denn was man unter "EuroNotruf" versteht?

Unter der 112 erreichst Du i.d.R. Feuerwehr, Rettungsdienst / Notarzt und Katastrophenschutz. Das ist inzwischen nicht nur in Deutschland so, sondern auch in vielen anderen Ländern, insbesondere in der EU ... -> EuroNotruf.

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Mit entsprechender Vorbereitung ist es zu schaffen.

Informationen zu den Tests gibt es ja viele, u.a. auf den Internetseiten der verschiedenen Landespolizeien und der Bundespolizei.

Wenn man sich auf die versch. Disziplinen der Sporttests gezielt vorbereitet, ist das Bestehen kein Problem, auch wenn man kein Supersportler ist.

Auf den theoretischen Testteil kann man sich u.a. mit passenden Büchern vorbereiten. Tipps gibt es z.B. bei den Einstellungsberatern der Polizei.

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Grundsätzlich alle laufenden Ermittlungsverfahren, beinahe direkt nach der Anzeigeerstattung und auch abgeschlossene Verfahren.

Sofern das Verfahren eingestellt wird, werden die Fälle aus der Polas-Datenbank i.d.R. gelöscht (u.a. abhängig vom Grund der Einstellung).

Die abgeschlossenen Verfahren werden darüber hinaus noch im Bundeszentralregister gespeichert.

Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/POLAS

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Um hier die Rechtmäßigkeit eines Schusswaffengebrauchs zu bewerten, reichen die Informationen über die Situation noch nicht aus.

Die jeweiligen Voraussetzungen sind (u.a.) in den Polizeigesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Siehe hierzu u.a. §61 HSOG.

§ 61 Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel 

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder

5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.

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