Die kinderarbeit in der BRD ist erlaubt ,wenn der Betreffende älter als 13 Jahre und jünger als 15 Jahre ist und bestimme Tätigkeiten ausübt: als Zeitungsausträger in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten, wie Haushalts- und Gartenarbeit, Botengänge, Verwaltungsaufgaben, Reinigungsarbeiten, einfache Montagearbeiten, Babysitting, Nachhilfeunterricht, “Gassigehen”, Einkaufstätigkeiten, Mithilfe bei Ernte und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, TierversorgungTätigkeiten im Sport, bei nicht gewerblichen Auktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen und Parteien die Beschäftigung für Kinder geeignet ist ausschließlich an Werktagen (Montag bis Samstag), zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr erfolgt die Tätigkeit nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgt maximal 2 Stunden pro Tag beträgt bzw. 3 Stunden täglich in landwirtschaftlichen Familienbetrieben Tätigkeiten im Sport, bei nicht gewerblichen Auktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen und Parteien .... ähm du musst morgen in die Schule gehn glaub ich,also ab ins Bett mit dir gute Nacht.