ja siehe § 10 BUKG

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Guckst du in den § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG: "
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des §
26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. "

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Der im entsprechenden Veranlagungszeitraum  von deinem AG gezahlte Versicherungsbeitrag stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der dem monatlichen Lohnsteuerabzug unterliegt.

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Mit Brief zum zuständigen Finanzamt schicken.

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Dein Steuerberater macht mit DATEV einfach eine Günstigerprüfung. Diese wird nicht vom Finanzamt vollzogen!

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Ja genau. :)

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Naja, das mit gewillkuerten BV wird ja für das FA deutlich, indem das Kfz in deinem Inventar auftaucht. 


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Es ist für beide Ehegatten die Einzelveranlagung durchzuführen § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG.

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Der PC ist gemäß der AfA-Tabelle über 3 Jahre linear abzuschreiben. Der Abschreibungsbetrag ist in das Formular zur EÜR einzutragen. Das Wirtschaftsgut kannst Du ins Anlagenverzeichnis eintragen.

BG und viel Spaß

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Hallo, wenn das FA von den Werten deiner EStE abweicht, muss es dies im Bescheid über die ESt, SolZ und KiSt erläutern.

Diese Erläuterung solltest Du zunächst lesen.

Außerdem wird vom FA das Berechnungsschema der ESt, des SolZ und der KSt im Steuerbescheid offengelegt. Insofern kannst Du die einzelnen Posten (einzelne Einkunfstarten, Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen etc) mit den Werte aus deiner eigener Berechnung (also deiner Steuersoftware) gegenüberstellen.

BG und viel Spass!

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Hi,

im Rahmen der doppelten Haushaltsfürhung, kannts Du als Werbungskosten:

- tatsächliche Wohnungskosten absetzen (jedoch max 1.000 EUR pro Monat)

- wöchentliche Familienheimfahrten (bei Pkw 0,3 EUR je  Entfernungskilometer) absetzen

Dein Arbeitgeber kann dir außerdem in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung zusätlich auch die Verpflegungspauschlae iHv 24 EUR (An-/Abreisetag jeweils 12 EUR) je Tag mit 24 h Abwesenheit steuerfrei zahlen.

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Zur Gründung:

- Achtung: Wenn Ihr ein Online Shop betreibe wollt, liegt ein Handelsgewerbe vor, Damit liegt eine OHG vor (§ 105 Abs. 1 HGB).

- Ihr solltet mal zu einer Steuerberatungsgesellschaft gehen und euch hinsichtlich Besteuerung, Haftung, Vererbungm und Rechnungslegung/Publizität beraten lassen

- Die Gründung der GbR ist in § 705 BGB geregelt; wichtig: die GbR betreibt kein Handelsgewerbe!!!; die GbR ensteht durch einen Gesellschaftervertrag, der formfrei ist (Ausnahme § 311b BGB);

Zur Haftung:

- Unbeschränkte Haftung mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter (§§ 709, 714 BGB)

- Das Recht der OHG wird bei der GbR analog angewandt (siehe BGH Urteil vom 29.01.2001)

Zu den Steuern:

- Die Personengesellschaft (PersGes) ist nicht SUbjekt der Einkommensteuer; die Einkommensteuer wird auf Ebene der Gesellschafter ermittelt.

- Die PersGes ist Schuldnerin der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

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Du bekommst von deinem AG eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Diese wird auch dem FA übermittelt.

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- Elektronische Gewerbesteuererklärung (wohl ohne Zerlegung)

- Elektronische EInnahmenüberschussrechnung

- Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung

- Anlage N und vermutlich auch Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung
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Hast ja keine Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht. Deshalb gehe ich davon aus, dass du Kleinunternehmer iSv § 19 UStG bist. Damit musst du (nur) eine USt-Erklärung einreichen.


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Anlage N Zeile 44. Und du solltest dann auch noch eine Zetteldazulegen, auf dem steht, dass du ein Zeitstudium ab dem Datum XY studierst. Und evtl. sagen auch warum (->  Bezug zu den Einkünften aus nichtselbständiger ARbeit darstellen).

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Mit einer Steuerklasse hat das nichts zu tun. Du hast keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Stattdessen hast Du Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nun gehören die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den Gewinneinkünfte. Es gibt grds. zwei MEthoden, wie man den Gewinn ermittelt. Da du ja wohl ein "Kleinunternehmen" (was auch immer das bedeutet soll?!) bist, bist Du nicht im Sinne von §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet. Daher ist der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermittel (siehe § 4 Abs. 3 EStG).

Einen PC schreibst Du über 3 Jahre linear ab. In deinem Fall wären das 200 EUR Betriebsausgabe in den entsperchenden drei Wirtschaftsjahren.

Der Gewinn unterliegt der Einkommen- und Gewerbesteuer.

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Der Lohnsteuerhilfeverein darf nucr beschränkt beraten. Der Umfang ist in § 4 Nr. 11 StBerG kodifiziert.: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html

Und natürlich darf der Lohnsteuerhilfeverein dich als Steuerpflichtigen vor einem Finanzgericht vertreten.

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