Hallo Gesota, die Rechtslage ist diese: Zwischen D. und TN gibt es ein binationales Sozialversicheurngsabkommen, das Renten- und Krankevers.-Fragen regelt. Es ist bindend.
Danach gilt: jedes Land anerkennt die Versicherung des jeweils anderen, erbringt Leistungen an den Versicherten aber nach dem Standard des Landes, in dem er seinen Wohnsitzt hat. Er ist als Rentner in der KVdR pflichtversichert. Wohnt er mit Hauptwohnsitz in TN,endet diese Pflichtversicherung, er hat aber Ansprüch gegenüber der CNSS, die diese dann mit der deutschen KV abrechnet. In D wird er nur als Notfall behandelt. In einer gleichgelagerten Frage erhielt ich von oberster Stelle folgende Email-Antwort:
"Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nach Tunesien und beziehen weiterhin nur aus Deutschland eine gesetzliche Rente und sind Sie aufgrund dieser Rente in Deutschland pflichtversichert, bleibt Ihre Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse bestehen. Sie erhalten von dieser den Anspruchsnachweis T/NA 21 in doppelter Ausfertigung, den Sie bitte beim örtlich zuständigen Träger in Tunesien einreichen. Wenn Sie zur Sachleistungsaushilfe eingeschrieben sind, erhalten Sie in Tunesien alle medizinisch notwendigen Sachleistungen nach tunesischem Recht. Bitte beachten Sie auch, dass mit Ihrem Verzug nach Tunesien Ihre Pflegeversicherung endet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen."
Meine Empfehlung: den Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegen. Und dann ganz lange Urlaub machen in TN.
Übrigens kann Deine zuständige Krankenkasse dir das Abkommen im Originaltext zusenden und Dich beraten.
Alles Gute für dich und Deinen Vater Noura