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L17-Ausbildung
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Hauptartikel: L17-Ausbildung
In Österreich kann mit einer speziellen Ausbildung, die in fast allen
Fahrschulen angeboten wird, der Führerschein bereits mit 17 Jahren
erlangt werden. Die 17-Jährigen müssen die normale Ausbildung bereits
mit 16 Jahren absolvieren (Kurs in der Fahrschule und Fahrstunden) und
bekommen danach die Möglichkeit, mit einer Begleitperson auf
öffentlichen Straßen zu fahren. Die Begleitperson muss hierbei
mindestens sieben Jahre den Führerschein besitzen und ein besonderes
Naheverhältnis zum Fahrschüler aufweisen; meistens wird diese Position
von den Eltern des Fahranfängers übernommen. Auf diesen Fahrten muss
vorn und hinten am Fahrzeug ein genormtes „L17-Ausbildungsfahrt“-Schild
angebracht sein. Es müssen Ausbildungsfahrten im Umfang von mindestens
3000 Kilometern nachgewiesen werden, wobei nach jeweils 1000 Kilometern
eine Überprüfungsfahrt in der Fahrschule zu absolvieren ist. Wenn all
diese Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der Fahrschüler mit
Vollendung des 17. Lebensjahres die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung
abzulegen und darf nach erfolgreicher theoretischer und praktischer
Prüfung – im Gegensatz zum deutschen Modell – alleine fahren. Bis auf
eine bis zum 20. Geburtstag andauernde Probezeit (Probezeit für
Nicht-L17-Führerscheinbesitzer: zwei Jahre nach Ausstellung) ist der
17-Jährige jedem anderen Führerscheinbesitzer gleichgestellt.
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Weiter Im Internet gefunden unter:
http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/anerkennung.php
Mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis
dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die
der ausländischen Klasse entsprechen. Aber daran sind wichtige Bedingungen geknüpft:
Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt NICHT zum Führen
von Kraftfahrzeugen in Deutschland,
• wenn es sich um einen vorläufigen Führerschein oder einen
Lernführerschein handelt (der im Ausstellungsland also noch nicht vollwertig
ist, Beispiel "Learner's Permit")
• solange in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen ist bzw. ein Fahrverbot besteht,
• wenn die Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts im Ausland
erworben wurde, der kürzer als 185 Tage war
• wenn der Auslandsaufenthalt nur auf dem Papier bestand, d.h. der
ständige Aufenthalt tatsächlich weiterhin Deutschland war
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Meiner Meinung nach darf er in Deutschland fahren, da es sich nicht um einen vorläufigen Führerschein handelt. Aber ich würde mich bei der Polizei oder der Führerscheinstelle erkundigen.