Hallo Tanja,
es kommt natürlich auf die Baulast drauf an.
Wenn es eine Abstandsflächenbaulast ist, hat das Landratsamt erstmal recht.
Nehme ich recht der Annahme, das Haus B direkt auf der Grenze steht. Somit fallen seine Abstandsflächen auf das Grundstück von A. A hat eine Baulast eintragen lassen. Nun möchte A anbauen. Kann dies nicht, weil die Abstandsfläche des Hauses A, auf der Baulast ( Abstandsflächen) von B liegt.
Habe ich das richtig verstanden?
Eine Baulast ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag! Ihn benötigst du, um öffentlich-rechtliche Bestimmungen auf einem Grundstück festzuschreiben. Egal, wie die Verhältnisse sind.
Eine Löschung der Baulast kann nur auf gegenseitigem Einverständnis von A und B erfolgen UND wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dieser Löschung entgegenstehen.
Worüber Ihr mit dem LRA sprechen könnt...wenn die Abstandsfläche von neuem A auf der Baulast liegt, dann fehlt ja logischerweise eine Abstandsfläche. Wenn die Fassade (Wand) die an der Baulast liegt, keinerlei Wandöffnungen (Fenster, Türen etc) hat und als Brandwand ausgebildet wird, kann man eine Ausnahme der Abstandsbestimmungen machen. Dies, ist eher unwahrscheinlich...dennoch habe ich es mal als "Gesprächsanreiz" hier angegeben. Für Dich. Jedoch muss da natürlich die Brandschutzdienststelle mitspielen.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.