In der 1. Instanz eines arbeitsrechtlichen Verfahren tragen sowohl Antragssteller, als auch Antragsgegner ihre Anwaltskosten selbst.

Die Gerichtskosten trägt in der Regel der Verlierer des Verfahrens. Evtl. ist auch eine Quotelung der Gerichtskosten in dem Verhältnis man das Verfahren gewonnen/verloren hat möglich. Bei einem Vergleich fallen vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz keine Gerichtskosten an.

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsgericht/content_03.html

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Wenn Du die Mängel solange hingenommen hast ist das Mietminderungsrecht schlicht verwirkt.

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Besucht ihr mit dem Hund Eure Cousine kann der Vermieter nichts dagegen sagen.

Gebt ihr allerdings den Hund für einige Tage Eurer Cousine in Pflege hat er sehr wohl ein Recht hier mitzusprechen. Die Grenzen sind hier eigentlich fließend - das kannst Du im Link nachlesen.

http://www.mietrecht.org/tierhaltung/mietwohnung-tiere-zu-besuch/

Deshalb rate ich Deiner Cousine, daß sie den Vermieter um Erlaubnis fragt, Euren Hund für 1 Woche aufnehmen zu dürfen.

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Paypal geht bei der Zahlungsmethode "Lastschrift" jedes Mal in Vorleistung gegenüber dem Verkäufer/Händler und bucht erst dann von Deinem Girokonto den Kaufpreis ab. Aus diesem Grund hast Du die Artikel auch immer erhalten.

Da wohl die Paypal-Lastschriften nun 2x von Deiner Bank zurückgewiesen wurden, fallen zusätzlich zum Kaufpreis nun auch Rücklastschriftgebühren an. Diese Kosten hast Du zu tragen, weil Dein Girokonto zum Zeitpunkt der Lastschriftabbuchungen von Paypal nicht gedeckt war.

Paypal wird nun bald die Hinterlegung einer Kreditkarte von Dir verlangen.

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Ihr solltet überprüfen, ob Ihr bei Lekker Strom ein Widerrufsrecht habt. Falls ja, am besten per Einwurfeinschreiben den Vertrag widerrufen (nicht kündigen schreiben). Frist hierzu 2 Wochen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung/Vertragsunterlagen. Die Adresse für den Widerruf findet ihr in der Widerrufsbelehrung.

https://www.lekker.de/widerruf/



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Ja ich habe eine Genehmigung vom Vormieter,allerdings steht da der
Zusatz drin das dieser es zu jeder Zeit kündigen kann.Da es ein
Mehrparteien Haus ist  hat seit jeher jede Wohnung seinen eigenen
Gartenplatz ,steht aber nicht im Mietvertrag.Ich benutze meinen seit 34
Jahren,eine andere Dame seit 1945 schon.

Grundsätzlich besteht auch, wenn der Vermieter das Gartenhaus (bauliche Veränderung der Mietsache) genehmigt hat, bei Mietvertragsende seitens des Mieters eine Rückbaupflicht in den Ursprungszustand. Weiter kann eine Rückbaupflicht z.B. einer vorgenommen baulichen Veränderung durch den Vormieter auch auf den jetzigen Mieter übergehen.

Generell übernimmt bei Kauf der neue Vermieter den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten oder auch Nebenabreden.

Im deutschen Mietrecht kann man sich nicht auf ein jahrelanges Duldungs- oder Gewohnheitsrecht berufen.

Die Frage hier dürfte sein, ob mietvertraglich tatsächlich ein Anspruch auf die Nutzung eines Gartenanteils besteht oder nicht. Wenn diese Nutzung des Gartenanteils und die Genehmigung des Gartenhauses tatsächlich lediglich vom Vormieter erteilt wurde, ist sie nicht einmal das Papier wert auf dem sie geschrieben wurde.

Aber selbst wenn die Genehmigung vom Vorvermieter erteilt wurde, kann diese Vereinbarung jederzeit vom Vorvermieter oder auch vom jetzigen Vermieter (da er diese Nebenabrede übernommen hat) aufgekündigt werden.

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Falls mietvertraglich mit der Untermieterin eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart wurde, hättest Du als ihr Vermieter die Pflicht ihr gegenüber eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen und dann auch ggfs. ein Guthaben zu erstatten oder eine Nachzahlung von Ihr einzufordern.

Wurde dagegen mietvertraglich eine monatliche Nebenkostenpauschale vereinbart gelten die Nebenkosten damit abgegolten mit der Folge, daß ein evtl. Guthaben nicht zu erstatten wäre und man als Vermieter auch keine Nachzahlung fordern kann.

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Es wäre nett, wenn Du Klarheit bezüglich des zeitlichen Ablaufs in Deine Fragestellung bringen würdest, so z.B. hast Du zum 28.2.2016 oder 31.3.2016 oder auch zum 28.2.2017 gekündigt und die Wohnung weiter bis zum Juli 2016 zum Möbel unterstellen genutzt hast?

Grundsätzlich ein Auszug beendet keinen Mietvertrag, sondern entweder nur eine ordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag.

Gilt dieses Schweigen als stillschweigendes Einverständnis?

Worauf soll sich denn das stillschweigende Einverständnis beziehen?

Mietrechtlich kann man sich nicht auf ein Gewohnheits- oder Duldungsrecht, aber auch nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis berufen. Weiter wäre eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung die keinerlei Bestätigung von der Gegenseite bedarf.

Falls Du aber zum 28.2.2016 oder 31.3.2016 die Wohnung gekündigt, aber dennoch weiter zum Möbel unterstellen bis Juli 2016 genutzt hättest, hätte sich das Mietverhältnis, falls kein Widerspruch gem. § 545 BGB erfolgt ist, auf unbefristete Zeit verlängert. Eine erneute Kündigung wäre, falls nicht geschehen dann sogar notwendig. In diesem Fall würde man von einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses sprechen das mit einem stillschweigenden Einverständnis nichts zu tun hat. 

https://dejure.org/gesetze/BGB/545.html

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Weder hast Du einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß der Vermieter bei einem unbefristeten Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 573 c BGB einen von Dir vorgeschlagenen Nachmieter überhaupt akzeptieren, noch Dir die Kündigungsfrist sozusagen verkürzen muß.

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Du könntest mal Deine Kontoauszüge durchsehen, in der Regel werden doch von den Energieversorgern monatlich die Abschläge abgebucht oder Du hast diesbezüglich Daueraufträge eingerichtet oder die Abschläge überwiesen. Auf dem Kontoauszug wird ja dann auch der Verwendungszweck (Kundennummer, Vertragsnummer) stehen.

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Ordentlich kannst Du den Praktikumsvertrag unter Beachtung der im Vertrag vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

Dagegen mußt Du eine fristlose Kündigung begründen. Für diese muß ein schwerwiegender Grund vorliegen.

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In der Regel rechnen Anwälte gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG früher BRAGO) ab. Allerdings können auch durchaus Honorarvereinbarungen bezüglich außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeiten abgeschlossen werden.

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/RAVereinbar.html

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Also wir hätten da eine Wohnung mit der monatlichen Miete in Höhe von ca. 1250€ in Sicht ?

Als Vermieter würde ich darauf achten, daß Euer Monatsnettoeinkommen dann bei ca. 3.600,-€ liegt. Dazu käme noch eine Kaution von 3 Monatskaltmieten.

Sicher gibt es bezüglich eines Wohngeldanspruches Regelungen, die richten sich nämlich u.a. nach dem Jahreseinkommen eines Haushalts. Da Du keine Zahlen nennst kann man Dir auch nicht beantworten, ob Ihr anspruchsberechtigt seid bzw. wie hoch sich letztlich Euer evtl. Wohngeldanspruch beziffert.

http://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html

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Zu  1: Nein - die Polizei wird auf den Zivilklageweg verweisen.

Zu 2: Außergerichtliche Kosten trägt man in der Regel selbst. Nur im Ausnahmefällen können diese auf die Gegenseite abgewälzt werden. Eine Strafanzeige bei der Polizei kosten im Grunde nichts. Wenn der Anwalt den Strafantrag vorbereitet und auch stellt fallen Anwaltskosten an die von Dir zu tragen sind.

Zu 3: Die Gerichtskosten müssen vom Kläger vorgelegt werden. Erst nach einem ergangenen Urteil können diese entweder dem Beklagten auferlegt oder gequotelt werden oder verbleiben wenn der Prozeß verloren geht beim Kläger.

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Letzte Frist zur Abholung setzen - dann den Kram zusammenpacken und bei einer Spedition auf ihre Kosten einlagern lassen. Allerdings solltest Du Sie nachweisbar schriflich bezüglich der Abholung Ihres Eigentums unter datums-genauer Fristsetzung in Verzug setzen und die Einlagerung auf Ihre Kosten androhen. Das könnte auch der Anwalt für Dich erledigen.

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Kommt darauf an was in der Teilungserklärung zur Nutzung der Tiefgarage steht.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/stellplatz-in-der-tiefgarage-ist-nicht-fuer-fahrrad-da_258_337110.html

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Ist ein zugesagtes Angebot bindet wenn sonst nichts schriftliches existiert?

Hallo habe mal an euch nee knifflige Frage!!!

Folgendes Szenario:

Ein Mieter wohnt in einer Mietwohnung ohne schriftlichen Mietvertrag.

Mieter bezahlt an den Vermieter pro Monat dies 7 Jahre lang einen Gewissen Betrag. Es wird auch nicht verhandelt wer für Mietreparaturen etc. verantwortlich ist. Der Mieter fordert normal den Vermieter auf wegen Reparatur, der Vermieter verweigert die Reparaturen durchzuführen und das jedesmal bei Anfrage.

Im Laufe der Mietjahre des Mieters bekommt auf einmal der Mieter ohne etwas zu sagen ein schriftlich bestätigtes Angebot des Vermieters er könne das Gebäude oder Objekt für sagen wir mal 20.000 Euro kaufen. Dies ist vom Vermieter an den Mieter schriftlich und unterschrieben zugesendet worden.

Da jetzt jetzt aber der Vermieter nichts schriftliches nachweisen kann ob es Miete war oder nicht hat jetzt normaler der Mieter einen Herausgabeanspruch auf das Objekt da der Vermieter es den Mieter für einen bestimmten zugesichert hat. Mit den Worten, er kann das Objekt für ca. 20.000 Euro kaufen.

Wie iwäre dabei die Lage:

Wenn der Mieter zu gericht geht hätte er Chancen auf erfolg auf rausgabe des Objektes ???

Nachweisbar vom Vermieter kein schriftlicher Mietvertrag mit der Bestätigung des Kaufpreises hat normal der Vermieter mit den Mieter einen bindenden Vertrag abgeschlossen oder??

Der Vermieter schreibt zum Beispiel auch er rechnet die bereits geleisteten Zahlungen an!!

Jetzt dürft ihr raten

Mfg

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Doch es gibt einen Mietvertrag und zwar einen mündlichen. Die Schriftform ist bei einem Mietvertrag nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Der Vermieter kann durch Vorlage der Zahlungsbelege (Überweisungen oder Quittungen) z.B. das Mietverhältnis nachweisen.

Im Laufe der Mietjahre des Mieters bekommt auf einmal der Mieter ohne
etwas zu sagen ein schriftlich bestätigtes Angebot des Vermieters er
könne das Gebäude oder Objekt für sagen wir mal 20.000 Euro kaufen. Dies ist vom Vermieter an den Mieter schriftlich und unterschrieben
zugesendet worden.

Wenn dieses Angebot bisher weder vom Mieter angenommen, bzw. noch ein notariellen Kaufvertrag abgeschlossen und dann der restliche Kaufpreis gezahlt wurde kann sich der Mieter die Herausgabeklage sparen.

Da hier ein Angebot bezüglich eines Kaufvertrages gemacht wurde, gibt es gemäß BGB eine Annahmefrist. Diese ist einzelfallabhängig.

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&pp=&art=6&lexi=&input=&find=Kaufvertrag_Angebot%20%3E%3EBindungsfrist

und weiter unter: Annahmefrist

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Meine Vermieterin sagt mir zu, dass ich hier langfristig bleiben
kann, auch demnächst mit Partner, trotzdem stört mich das 4 wöchige,
auch vom Vermieter ohne wichtigen Grund ausübbare Kündiguingsrecht.

Grundsätzlich läßt sich zwar mietvertraglich eine andere Kündigungsfrist, als die gesetzliche gem. § 573 c BGB vereinbaren, jedoch muß diese für den Vermieter min. 3 Mon. betragen. Das heißt die vertragliche Kündigungsfrist von 4 Wochen würde hier nur für den Mieter gelten, nicht aber für die Vermieterin.

Greift durch die Art der Vertragshandhabung nicht BGB trotz - für
Zeitmietverträge typische - nicht abzurechnender Nebenkosten ??

Es ist mir neu, daß man bei wirksam befristeten Zeitmietverträgen nicht die Nebenkosten abrechnen kann. Das Abrechnen der Nebenkosten hat nichts mit der Kündigungsfrist zu tun.

Wie gesagt, es gibt keine Nebenkostenabrechnung, auch nicht Strom oder GEZ.

Der Rundfunkbeitrag (früher GEZ) hat nichts mit dem Mietrecht oder die in der Miete enthaltenen Nebenkosten zu tun, es ist vielmehr so, daß  jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat - vorausgesetzt man wurde nicht davon befreit.

Noch eine Frage, befindet sich Deine Zweitwohnung zufällig in einem 2 Familienhaus in dem die Vermieterin selbst noch eine Wohnung bewohnt?

Falls ja, hätte Deine Vermieterin laut BGB ein erleichtertes Kündigungsrecht und zwar gem. § 573 a BGB.

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Ja, auch die anwaltliche Tätigkeit bezüglich einer Anfrage bez. Kostendeckung bei einer Rechtsschutzversicherung löst bereits Anwaltsgebühren aus. Es handelt sich hier nicht um eine kostenlose Serviceleistung des Anwalts.

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