Anrechnung der prakt. Zeit für die Steuerberaterprüfung

Hallo zusammen,

ich möchte Steuerberater werden. Ich habe eine kaufmännische Ausbildung und schließe bald mein BWL Studium ab. Jetzt habe ich im § 36 StBerG gelesen, dass die praktische Berufserfahrung nach einer kaufmännischen Ausbildung acht Jahre betragen muss und nach einem Abschluss eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung, mit einer Studienzeit von weniger als vier Jahren, bei drei Jahren liegt. Im Gesetz steht unter § 36 I 2 StBerG, dass die Zeiten berücksichtigt werden, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen (und min. einen Wochenstundenumfang von 16h aufweist sowie in einem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstreckt).

Daraus verstehe ich jetzt folgendes:

Aufgrund meiner Ausbildung habe ich die erste berufsqualifizierende Voraussetzung erlangt. D. h. ich könnte ab jetzt Berufserfahrung sammeln und in acht Jahren die Prüfung antreten.

Durch meinen Bachelor in BWL könnte ich aber die Zeit der Berufserfahrung auf drei Jahre verkürzen.

Da ich aktuell schon in einem einem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern arbeite, habe ich schon Erfahrung gesammelt (ein Jahr).

Meiner Rechnung nach müsste ich jetzt noch zwei Jahre arbeiten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, da ich meinen Bachelor in einem Jahr habe.

Kann mir das einer bestätigen oder stehe ich da jetzt komplett auf dem Schlauch?

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Das verstehe ich nicht so.

Abs. 1 bezieht sich nur auf ein Hochschulstudium. Das Jahr vor dem BA zählt daher nicht dazu. Der erste berufsqualifierende Abschlzuss meint hier einen BA, dem der Master folgt (und der den BA ja voraussetzt -"wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss" ).

Abs. 2 bezieht sich auf eine Ausbildung. Sofern man diese auch auf Zeiten auch auf solche des Abs. 1 anrechnen könnte, wäre hier ein entsprechender Verweis auf Abs. 1 notwendig; der fehlt aber.

Für valide Informationen die Steuerberaterkammer fragen.

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Das kommt darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag / deiner Home-Office-Vereinbarung steht.

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Die neue Besoldungsstufe erreichst du durch Beförderung / Verleihung eines neues Amtest (z.B. von A9 Inspektor zu A10 Oberinspektor zzgl. der jweiligen Fachbezeichnung).

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Nein, da du keine Steuern bezahlt hast. Krankenkassenbeiträge sind auch kein Werbungskosten, sodass es auch keinen Verlustvortrag gibt.

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Das Beamtenstatusgesetz ist praktisch das grundsätzliche Gesetz für sämtliche Beamten in der BRD, sei es Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamten (s. § 1).

Das Bundesbeamtengesetz gilt dagegen nur für die Beamten des Bundes (vgl. § 1).

Die Bundesländer haben für ihre Beamten auch wieder eigene Beamtengesetze, z.B. Bayern https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG oder Hessen https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BGHE2013V7IVZ .

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Das ist, wie so vieles, abhängig vom Einzelfall.

Ich bin verbeamtet und war zuvor in psychothrapeutischer Behandlung. Der Knackpunkt: Die psychotherapeutische Behandlung erfolgte wegen einer anerkannten Schwerbehinderung, weshalb für die gesundheitliche Eignung nach einem Urteil des BVerwG andere Maßstäbe gelten.

Anders als meine Mitanwärter wurde ich jedoch nicht nur vor der Verbeamtung auf Widerruf (dort mit einer zusätzlichen Untersuchung wegen der Schwerbehinderung), sondern auch vor der Verbeamtung auf Lebenszeit amtsärztlich untersucht.

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" Warum wird von mir als lediger Beamter ohne Nebeneinkünfte oder sonstiger weiteren Einnahmen eine zu geringe Lohnsteuer einbehalten?"

Weil du als Beamter (vermutlich) in der PKV versichert bist und diese Beiträge nicht von deinem Dienstherrn, sondern von dir selbst abgeführt werden.

Hast Du deinem Dienstherren den Schrieb von der Krankenkasse gegeben, wie hoch deine Beiträge sind (da bekommt man, zumindest bei der Debeka, eine extra Bescheinigung zur Vorlage beim Dienstherrn). Ohne diese Bescheinigung kennt der Dienstherr deine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nicht und nimmt die jährlich Mindestvorsorgepauschale von 1.900 €.

Ansonsten vergleiche mal die Zahlen in der Lohnsteuerbescheinigung Nr. 28 mit der Angabe au dem Schreiben deiner KV zu den gezahlten Vorsorgeaufwendungen, die in die Zeilen 23 und 24 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen sind. (Ggf. sind auch noch Zeile 25 und 27 zu betrahcten.)

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https://www.eisarena-hamburg.de/

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Sofern die Helfer eine Arbeitserlaubnis haben, dürfte es kein Problem sein.

Bewohner eines Asylantenheims haben (in der Regel) jedoch keine Arbeitserlaubnis, sodass diese nicht gegen Geld tätig werden dürfen.

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Nein, darfst du ohne blauen Berechtigungsausweis nicht. Und für diesen benötigt man als Voraussetzung u.a. das Merkzeichen ("Buchstaben") aG.

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Bei der Einstellungsutersuchung musst du das mitteilen! Wenn du das verschweigst und es später herauskommt, kann eine Verbeamtung, auch eine auf Lebenszeit, zurückgenommen werden.

Sinnvoller im öD ist nach meiner Erfahrung tatsächlich, wenn die Erkrankung als Schwerbehinderung festgestellt wird, weil man von Behinderten nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangen darf.

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Die Antwort ist falsch. Es reicht aus, wenn man mit einer anderen volljährigen Person zusammenwohnt / eine Hausgemeinschaft bildet, für die man kein Kindergeld / keinen Kinderfreibetrag bekommt, dass man nicht die Steuerklasse 2 hat (vgl. § 14b Abs. 3 EStG).

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Du hast doch was bekommen - ein 6-Parteien-Mietshaus.

Der einzige Ratschlag ist hier: Geh zu einem Steuerberater! Manchmal ist kein Steuerberater teuerer als ein Steuerberate...

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