Lt. EVO §13: (1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse, bei Platzmangel in der 2. Klasse, besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.

Dies bedeuted meines Verständnis nach, daß ein Stehen im Ausgangsbereich der 1. Klasse weder gegen die EVO verstösst, noch ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Der Kontrolleur kann Sie aber anweisen, sich in die 2. klasse zu begeben. Schlüsselwort ist hier: "Anspruch" - solange Sie nicht den Anspruch erheben, in der 1. Klasse zu verweilen, sollte Ihnen eigentlich nichts passieren - im Zweifelsfall auf '§19 Meinungsverschiedenheiten' pochen; dann haben Sie die gute Chance wenigstens Ihren Zielbahnhof zu erreichen ;)

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