Wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Steuerhinterziehung. Ich kann dir also nur davon abraten.
Es gibt da keine klare Grenze, die immer fest gilt. Es ist immer vom Einzelfall abhängig, welche Rechtsform man wählen sollte. Man muss die Voraussetzungen und Hintergründe kennen, sich die Frage stellen, in welche Richtung es gehen soll.
Steuerrechtlich werden Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip besteuert. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und die Ausschüttungen der Einkommensteuer. Alleine aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung kann man noch nicht mal eine pauschale Aussage treffen, was für den Einzelfall immer richtig wäre.
Ich sage nur: Beherrschender Gesellschafter, Betriebsaufspaltung, verdeckte Gewinnausschüttungen und Selbstkontraktionsverbot.
Die Steuerhinterziehung setzt als Erfolgsdelikt einen Erfolgstatbestand voraus, der die Verkürzung einer Steuer fordert. Bei nur 3.000 € zvE wären keine Steuern verkürzt, weshalb es auch nicht zu einer Steuerhinterziehung kommen kann.
Laut § 40 Nr. 5 c) HRV findest du diese Angabe in Spalte 5 der jeweiligen Gesellschaft in der Abteilung A. Um mal eine Quelle für das Auffinden zu nennen.
Die Länder alle vollkommen anders arbeiten, andere Bedingungen haben, andere Vorstellungen haben, andere Ziele haben. Es gibt nicht die eine Vorlage, die in jedem Land funktionieren würde.
Es fängt schon an, ob ein Land eher demokratisch geprägt oder totalitär ist.
Steht hier: Art. 106 GG.
Im Grunde genommen sind das folgende Steuern:
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (z. B. Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Schankerlaubnissteuer)
- Anteil an der Einkommensteuer
- Anteil an der Umsatzsteuer
- Anteil an Gemeinschaftsteuern der Länder
Was sind unentgeltliche Leistungen? Meinst du eine unentgeltliche Wertabgabe?
Das ist ein rein umsatzsteuerrechtlicher Begriff für Umsätze im Sinne von § 3 (1b) UStG und § 3 (9a) UStG. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine unentgeltliche Wertabgabe zwar in der Regel eine Entnahme darstellt, aber eine Entnahme nicht immer eine unentgeltliche Wertabgabe.
Seit wann schreibt man passive Bestandskonten ab?
Bei Erfolgskonten bucht man Aufwand immer im Soll und Erträge im Haben.
Eine Abschreibung auf Anlagevermögen (aktives Bestandskonto) hat somit folgenden Buchungssatz: Abschreibung (S) an Anlagevermögen (H). Es handelt sich somit um eine Aktiv-Passiv-Minderung.
Noch im gleichen Jahr den Freistellungsauftrag zu erhöhen sollte kein Problem sein und ggfs. zu einer Erstattung führen. Sollte das Jahr jedoch schon abgelaufen sein, muss bei der Einkommensteuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts in Anlage KAP gestellt werden.
Eine Schenkung von Aktien (also Anteile an einer AG oder KGaA) ist steuerrechtlich nicht so ohne.
Hier muss man erst einmal unterscheiden zwischen Wertpapieren, die an der Börse gehandelt werden und sonstigen Wertpapieren. Weiterhin kann eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG einschlägig sein, muss aber nicht. Somit sollte man diesen Sachverhalt definitiv im Detail einem Steuerberater vorlegen, da man es ohne genaue Details nicht sagen kann - hier gibt es zu viele verschiedene Wege.
Der Grundsatz, also wie hoch der allgemeine Steuerfreibetrag für die Schenkungsteuer wäre und welchen Steuersatz dein Kumpel dann hätte, wurde ja bereits ausführlich in den anderen Antworten erklärt.
Diese Frage ist eine prima Möglichkeit um mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.
- Wirst du nach dem Umsatzsteuerrecht unternehmerisch tätig, wenn du einer selbständigen nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgehst. Bei einer Vermietung kann das gerne und gut vorliegen.
- Eine GbR ist in vielen Fällen selbst Unternehmerin im Umsatzsteuerrecht und somit Steuerschuldnerin. Eine Unternehmereigenschaft seitens der Gesellschafter führt zu eigenem Unternehmensvermögen und es kann somit evtl. die Kleinunternehmerschaft in Anspruch genommen werden.
- Gehört das Vermögen einer GbR (abgesehen vom Sonderbetriebsvermögen) allen Gesellschaftern. Das führt zur gesamthänderischen Bindung und du kannst nicht mehr alleine über den Gegenstand verfügen.
- Natürlich würde grundsätzlich beides gehen, du musst für dich entscheiden, was du wie möchtest.
Hier sind einige Parameter zu klären u. a. ob du die Geschäftsanteile geschenkt bekommst oder den derzeitigen Gesellschaftern abkaufen musst (evtl. auch über eine Kapitalerhöhung), wie diese zu bewerten sind und wie es um die Gesellschaft steht.
Das solltest du jedoch alles mit einem Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer besprechen, der Ahnung im Bereich Unternehmensnachfolge und Mergers & Acquisitions hat.
@DerSchopenhauer hat dir da eine sehr gute Infoseite verlinkt. Man kann das ganze kurz zusammenfassen in dem man sich die Voraussetzung "für die gewöhnliche Nutzungsdauer" des § 39 (2) Nr. 1 AO verdeutlicht. Der Vermieter darf nach den wirtschaftlichen Verhältnissen selbst kein Nutzen mehr nach Ende der Miet- bzw. Pachtdauer an dem Mietobjekt haben. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer kürzer ist als die Miet- bzw. Pachtdauer.
Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch bei Bauten auf fremden Grund und Boden. Hier erlangt der Pächter des Grundstücks zivilrechtliches Eigentum an dem erbauten Gebäude, wenn eine Abbruchverpflichtung zum Ende der Pachtzeit besteht. Wirtschaftliches Eigentum erlangt er hingegen an dem Gebäude, wenn er mit Ende der Pachtzeit eine Entschädigung vom Verpächter für das Gebäude erhält oder die Nutzungsdauer kürzer als die Pachtzeit ist.
Es kommt also immer auf den Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümer für die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer an.
Das kommt immer auf die Gerichtsbarkeit an. Im Strafprozess gibt es für viele Verfahren die sogenannte notwendige Verteidigung, bei der ein Rechtsanwalt zwangsläufig als Verteidiger fungieren muss (§ 138 und 140 StPO zum nachlesen).
In der Finanzgerichtsbarkeit können neben klassischen Rechtsanwälten auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine, aber auch Familienangehörige (muss volljährig sein) als Vertreter fungieren, jedoch gibt es nur am BFH auch einen Zwang zur Vertretung (§ 62 FGO zum nachlesen).
Du siehst, es kommt immer auf die Gerichtsbarkeit selbst an und in welchen Fällen verhandelt wird.
Also in NRW sind das gemäß der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen die örtlichen Ordnungsbehörden (vgl. § 4 SchfZustVO).
Ich gehe doch stark davon aus, dass jedes der Bundesländer das über eine Zuständigkeitsverordnung regelt.
Eine Mahnung stellt keine Rechnung dar (vgl. A 14.1 (1) S. 4 UStAE). Mahngebühren und Verzugszinsen stellen keine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar, weil ein Leistungsaustausch fehlt. Somit darfst du auf keinen Fall hierfür Umsatzsteuer ausweisen!
Bei der Sollbesteuerung ist der Brutto- und bei der Istbesteuerung der Nettobetrag zu verzinsen.
Eine Mahnung braucht ebenfalls eine Belegnummer, damit sie sich in der Buchführung auffinden lässt.
Diese Frage ist nicht ganz unumstritten und es gibt mehrere Auffassungen. Man kann sowohl vertreten, dass die Besteuerung der Anzahlung unterbleibt, da diese im Zeitpunkt der Anwendung des § 19 (1) UStG entstanden ist oder man legt A 19.5 (2) UStAE so aus, dass die Anzahlung bei Übergang zur Regelbesteuerung nachzuversteuern ist.
Die Wegzugbesteuerung greift bei Anteilen an KapG im Sinne des § 17 (1) S. 1 EStG. Die Veräußerung wird bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht fingiert und fällt somit auch auf diesen Zeitpunkt. Ob du die Anteile erst in deinem neuen Wohnsitzstaat veräußerst ist diesbezüglich irrelevant (abgesehen von den Einkünften bzgl. der beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 49 (1) Nr. 2 e) EStG).
Als Veräußerungspreis würde dann der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht angesetzt werden. Ein Verlust ist überdies ausgeschlossen.
Also erst einmal ist es grundsätzlich egal, wer der Vertragspartner für ein Darlehensvertrag ist. Die Schuld folgt im Steuerrecht grundsätzlich dem Wirtschaftsgut, somit ist das vom Ehemann übernommene Darlehen im Betriebsvermögen zu erfassen, wenn das Wirtschaftsgut ebenfalls in das Betriebsvermögen übergeht.
Ganz wichtig dabei zu beachten ist, dass das Darlehen dann aber auch einem Fremdvergleich standhalten muss, da ansonsten notwendiges Privatvermögen vorliegt und das Darlehen dann nicht in das Betriebsvermögen wandert. Eine Abzinsung eines unverzinslichen Darlehens hat der Gesetzgeber vor kurzem abgeschafft (dies gilt erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden - ausgenommen ein entsprechender Antrag).