Guten Tag,

ein Nebenjob ist die Bezeichnung für einen Job, den du neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ausübst. Das kann ein Minijob sein, welcher auf einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 520 Euro begrenzt ist, also ein Minijob mit Verdienstgrenze. Oder er ist auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet und somit eine kurzfristige Beschäftigung. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Guten Tag,

wenn du im Einzelhandel, der Gastronomie oder mit Hilfe der Anzeigen in digitalen oder Printmedien auf die Suche gehst, wirst du sicherlich einen passenden Job finden. Vielleicht braucht auch ein Nachbar Hilfe im Garten oder im Haushalt. Suchst du vielleicht eine Beschäftigung im Privathaushaushalt? Dann schau doch mal auf der Haushaltsjob-Börse vorbei. Hier kannst du in deiner Region nach einem Minijob im Privathaushalt suchen oder selbst kostenlos eine Anzeige einstellen. https://www.haushaltsjob-boerse.de/DE/Home/home_node.html

Wir wünschen dir viel Erfolg bei der Jobsuche.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Guten Tag,

für jeden Monat, den du gearbeitet hast, entsteht rein rechnerisch ein Zwölftel des Gesamturlaubsanspruchs. Um dich individuell beraten zu lassen empfehlen wir dir, dich mit deiner Frage an das kostenlose Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / Bereich Arbeitsrecht zu wenden. Dieses erreichst du von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Guten Tag,

wenn du einem Minijob mit Verdienstgrenze ausüben möchtest, darfst du durchschnittlich im Monat nicht mehr als 520 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.240 Euro. Wann, wie oft und wie lange du arbeitest, spielt dabei keine Rolle und kann flexibel gestaltet werden. Dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin tragen den Großteil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Wenn du dich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlst du hier einen Beitragsanteil ein.  

Auch ein kurzfristiger Minijob wäre möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Der Job ist also nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Die Steuern werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt. Kurzfristige Beschäftigungen können auf zwei Arten versteuert werden: mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder nach deiner individuellen Lohnsteuerklasse.  

Ein Gespräch mit deinem Hauptarbeitgeber ist immer wichtig, denn so vermeidest du arbeitsrechtliche Konsequenzen. Den steuerlichen Aspekt besprichst du am besten mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo,

Überstunden müssen grundsätzlich in dem Monat ausbezahlt werden, in dem sie erbracht werden. Nur wenn du eine Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitreglung mit deinem Arbeitgeber getroffen hast, dürfen diese angespart und später bezahlt werden. Du hast dann ein Arbeitszeitkonto. Ein persönliches Gespräch mit deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin ist immer der beste Weg für eine Klärung. 

Mit 70 Tage Vertrag meinst du sicher einen kurzfristigen Minijob. In diesem darfst du pro Kalenderjahr nur 70 Arbeitstage oder 3 Monate arbeiten. Rahmenvereinbarungen können die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung regeln. Hier vereinbarst du mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, dass du diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich für ihn oder sie arbeiten wirst. Der Zeitraum ist dabei maximal ein Jahr, in dem du bis zu 70 Arbeitstage oder 3 Monate arbeiten darfst. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten könnt Ihr eine erneute Rahmenvereinbarung schließen.

Am einfachsten ist es, die Rahmenvereinbarung zum Jahresanfang zu schließen. Ist das nicht der Fall, müssen Zeiten eventueller Vorbeschäftigungen im gleichen Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen deine Arbeitseinsätze insgesamt maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate (90 Kalendertage) betragen — sowohl im laufenden Kalenderjahr als auch für die Dauer der Rahmenvereinbarung.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo, 

wenn du direkt nach dem Schulabschluss ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnst, wäre die kurzfristige Beschäftigung eine gute Möglichkeit, Geld zu verdienen. Hier wird die Dauer der Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt und du musst keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es sind lediglich Steuern zu entrichten. Die Höhe des Verdienstes ist in diesem Falle unerheblich.

Unsere Empfehlung: Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du dich an die gesetzliche Krankenkasse deiner Eltern wenden. Diese entscheidet im Einzelfall über das Fortbestehen der Familienversicherung oder über die Versicherungspflicht. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo, 

Vor- oder Nachteile sind für jeden etwas anderes. Das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ist hier der beste Weg. 

Mit deinen arbeitsrechtlichen Fragen kannst du dich auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Das erreichst du montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 004.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Guten Tag, 

wir gehen davon aus, dass du zwei 520-Euro-Minijobs ausüben möchtest.  

Wenn du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hast - wozu auch eine Ausbildung zählt -, kannst du in zwei und mehr Minijobs gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tätig sein. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 520 Euro monatlich nicht übersteigt. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr.  

Falls du noch zur Schule gehst, gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: du hast die Wahl zwischen einem 520-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

Einen kurzfristigen Minijob kannst du neben deinem 520-Euro-Minijob ausüben. Der Verdienst wird nicht addiert.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Eine kurzfristige Beschäftigung wird nicht mit einem 520-Euro-Minijob zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. 

Wenn Du allerdings mehr als 520 Euro im Monat verdienst, muss Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin die Berufsmäßigkeit prüfen. Das ist dann der Fall, wenn Du mit diesem Einkommen Deinen Lebensunterhalt sicherst. Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen bleiben nicht versicherungsfrei.

Möchtest Du mehr über dieses Thema erfahren? Dann findest Du auf unserer Homepage weitere Informationen dazu: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung_node.html#doc43cb376f-5e0b-4602-88c2-ba7d0b8d901abodyText2

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Auf jeden Fall muss die Haushaltshilfe die geplante Beschäftigung vor der Aufnahme in ihrem Heimatland bei ihrem Sozialversicherungsträger melden, um eventuelle Nachteile zu vermeiden. Hier findest du dazu weitere Informationen: Minijobber aus dem Ausland - Minijob-Zentrale

Wenn die Arbeitnehmerin ausschließlich in Deutschland beschäftigt ist, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. 

Da der Minijob selbst krankenversicherungsfrei ist, wird keine automatische Mitgliedschaft in einer gesetzlichen deutschen Krankenversicherung begründet. Die Arbeitnehmerin muss sich daher bei ihrer Krankenversicherung erkundigen, ob ihr aktueller Krankenversicherungsschutz mit Aufnahme einer Beschäftigung erhalten bleibt. Sollte das nicht der Fall sein, muss sie sich in Deutschland selbst krankenversichern. 

Wenn alles geklärt ist, kann Deine Oma die Haushaltshilfe ganz bequem online anmelden oder die entsprechenden Unterlagen unter der Telefonnummer 0355 290270799 anfordern. Haushaltshilfe anmelden - Minijob-Zentrale

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Am sinnvollsten ist es immer, das Gespräch mit Deiner Arbeitgeberin zu suchen, um die Gründe und Auswirkungen der Änderungen zu erörtern. Denn ein Minijob ist es nur, wenn Du durchschnittlich nicht mehr als 520 Euro monatlich verdienst. Bei Zahlung des Mindestlohns kannst du so maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. 

Es kann vereinbart werden, dass die Arbeitsleistung nach Anfall der Arbeit - auf Abruf - erbracht wird. Das muss aber vertraglich festgelegt werden.

Zusätzlich kannst Du Dich auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Das erreichst Du von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Wir gehen davon aus, dass Du zwei 520-Euro-Minijobs ausüben möchtest. Wenn Du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hast - wozu auch eine Ausbildung zählt -, kannst Du in zwei und mehr Minijobs gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tätig sein. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 520 Euro monatlich nicht übersteigt. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr. 

Falls Du noch zur Schule gehst, gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: Du hast die Wahl zwischen einem 520-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. 

Wenn Du mehr als 520 Euro im Monat verdienst, muss Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin die Berufsmäßigkeit prüfen. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn Du mit ihr Deinen Lebensunterhalt sicherst. 

Möchtest Du mehr über dieses Thema erfahren? Dann findest Du auf unserer Homepage Minijobzentrale viele Informationen dazu: Kurzfristige Beschäftigung - Minijob-Zentrale

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Das Anmelden bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) ist Aufgabe deines Arbeitgebers. Er beurteilt auch die Beschäftigung zu Beginn. Dafür musst du ihn über alle weiteren Jobs, die du hast, informieren. 

Wichtig: Neben deinem Hauptjob kann nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale gemeldet sein. Der zweite Minijob wird versicherungspflichtig und ist an deine Krankenkasse zu melden. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für dich als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.

Als Arbeitnehmer kannst du neben deinem Hauptjob und einem Minijob mit Verdienstgrenze gleichzeitig noch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Dazu muss die Beschäftigung von vorne herein befristet sein und darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle und es fallen für den Beschäftigten keine Beiträge zur Sozialversicherung an.  

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Du hast recht, ein Minijob ist auch ein Teilzeitjob. Meist ist im Stellenangebot angegeben, wie viele Stunden und welchen Stundenlohn die Stelle umfasst. Am besten du erkundigst dich bei dem Arbeitgeber über den genauen Umfang der Beschäftigung. Dann lässt sich sicher schnell klären, ob auch ein Minijob möglich ist.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Als Minijobber stehen dir für die Suche nach einer Beschäftigung in einem Unternehmen (gewerblich) die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit sowie auch die gängigen Jobvermittlungsportale im Internet zur Verfügung.

Oder schau doch einmal bei der Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale nach. Hier kannst du in deiner Region nach einem Minijob im Privathaushalt suchen oder selbst eine Anzeige einstellen. Meist sind es Beschäftigungen, wo du älteren privaten Arbeitgebern zum Beispiel bei der Hausarbeit hilfst oder die Gartenpflege übernimmst. Aber auch Kinderbetreuer, Seniorenbetreuer oder Tiersitter werden dort gesucht. Vielleicht ist da was für dich dabei?

Solltest du im Internet nichts finden, kannst du auch in Tageszeitungen, Zeitschriften und Anzeigenblättern in deiner Region nach Inseraten für Minijobs stöbern.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Die Krankenkassen halten seit diesem Jahr die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Vorerkrankungszeiten der Beschäftigten zum Abruf durch die Arbeitgeber bereit. 

Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben, dass dein Arbeitgeber weiß, bei welcher Krankenkasse du versichert bist. Nur so kann er den Zeitraum für eine Lohnfortzahlung, wenn du krankgeschrieben bist, korrekt ermitteln.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Auch als Bürgergeld-Bezieher ist es möglich, einen Minijob aufzunehmen. Du musst allerdings beachten, dass Einkommen auf die Leistung des Jobcenters angerechnet werden kann, wenn es einen bestimmten Freibetrag im Monat übersteigt. Daher kann auch das Einkommen aus einem Minijob auf dein Bürgergeld angerechnet werden.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Auch der Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Steuer zu berechnen und abzuführen. Dazu informiert dich unser Magazinartikel Muss ich im Minijob Steuern zahlen? genauer. Am häufigsten versteuern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Minijob über die zweiprozentige Pauschsteuer und übernehmen diese auch. Dann hat die Minijobberin oder der Minijobber keinen Steuerabzug. 

Ob der volle Bruttoverdienst im Minijob auch als Netto ausgezahlt wird, hängt zudem auch von der Entscheidung der Beschäftigten bezüglich der Rentenversicherung ab. Bleiben sie rentenversicherungspflichtig, wird der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung vom Bruttoverdienst einbehalten.  

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Für dich als Schülerin gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: du hast die Wahl zwischen einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem du im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienst, und einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. 

Und auch während des Studiums kannst du dir etwas dazu verdienen. Was für Studierende mit Minijob und für Werkstudentinnen und Werkstudenten wichtig ist, erfährst du in unserem Beitrag im Magazin der Minijob-Zentrale

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Meist bedeutet geringfügig, dass der Minijobber oder die Minijobberin nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient. Dann handelt es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an – es macht also keinen Unterschied, wie oft und wie lange du arbeitest. Bei einem Minijob, der als kurzfristige Beschäftigung gilt, zählt hingegen die Zeitgrenze: Dieser Beschäftigung darfst du höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nachgehen, die Höhe des Verdienstes ist dann egal. Sobald der Verdienst die monatliche Grenze von 520 Euro regelmäßig übersteigt, gilt der Job nicht mehr als Minijob. Wenn du von 520,01 Euro bis 1.600 Euro monatlich verdienst, befindest du dich im sogenannten Übergangsbereich – und hast damit einen Midijob. Der Übergangsbereich hieß früher Gleitzone.

Midijobs sind im Gegensatz zu Minijobs voll sozialversicherungspflichtig: Sowohl der Arbeitgeber als auch der Midijobber oder die Midijobberin zahlen in die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein. Der zweite Unterschied zwischen Minijob und Midijob ist, dass Midijobs nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, sondern bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mehr Informationen findest du auch in unserem Beitrag im Magazin der Minijob-Zentrale. 
Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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