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Gerade um sich aus diesem "Teufelskreis" und der Tatsache, das am Monatsende noch zuviel Monat aber nur wenig Geld übrig ist, sollte man als Privatperson eine Verbraucherinsolvenz anstreben. Warum? damit nicht wahlos Gläubiger per Pfändung auf Dein Konto zugreifen können und ständig irgendwelche Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Im Zuge der Verbraucherinsolvenz wird sich mit jedem einzelnen Gläubiger auseinander gesetzt und ein Vergleich ausgehandelt. Durch die Anzeige des Eintrittes in die Verbraucherinsolvenz, erster Schritt ist der Versuch einer aussergerichtliche Schuldenbereinigung,werden alle Pfändungsversuche gestoppt. Um die Fragewas kann gepfändet werden zu beantworten:
1.Was passiert mit einer Lohnpfändung, wenn der Schuldner sich im Insolvenzverfahren befindet ? 1.1 Während der Dauer des Insolvenzverfahren durch § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist festgelegt, dass alle Bestimmungen über die Grenzender Pfändbarkeit des Einkommens (§§ 850, 850 a, 850 e, 850 f Abs. 1, 850 g, 850 h, 850 i) auch im Insolvenzverfahren gelten. Der pfändbare Teil des Einkommens muss dann vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Eine Auszahlung an einen pfändenden Gläubiger ist dem Arbeitgeber nicht mehr möglich. 1.2. Restschuldbefreiungsphase / Wohlverhaltensperiode Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und mit Beginn der Restschuldbefreiungsphase erfolgt die Einziehung des pfändbaren Teil des Einkommens durch den vom Gericht ernannten Treuhänder aufgrund der Abtretung, welche der Schuldner bereits mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt hat. Während dieser Zeit sind Pfändungen in den pfändbaren Teil des Netto-Einkommens für die Gläubiger nicht möglich. Die gilt auch für diejenigen Gläubiger, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner in geschäftlichen Kontakt getreten sind und denen erst jetzt eine Forderung zusteht. Sie haben einerseits am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen, können gleichwohl wegen ihrer Ansprüche für die Dauer der Wohlverhaltensperiode nicht in das pfändbare Vermögen des Schuldners vollstrecken.
MfG