Sag nichts. Hole einen Anwalt respektive Verteidiger. Der beantragt Akteneinsicht. Dann weißt du mehr.
Du kannst jederzeit auch ohne deine Eltern einen Strafantrag oder eine Anzeige (je nachdem) bei der Polizei abgeben.
Die Drohung, dich zu schlagen ist nach § 241 I StGB strafbar.
Was viele nicht wissen. Sowas wie ein Umtauschrecht wegen "Nichtgefallen" gibt es nicht.
Grds. ist es so, dass für die Rückgabe ein Mangel an der Kaufsache bestehen muss.
Davor ist ggf. eine Nacherfüllung zu verlangen.
§§ 433, 437, 439 BGB.
Dein Nichtgefallen ist indes kein geeigneter Mangel, der zur Nacherfüllung und sollte diese nicht erfolgen oder gar entbehrlich sein zum Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB berechtigen.
Hat der Laden aber ein Umtauschrecht, z.B. für vierzehn Tage bei Vorlage des Kassenbons oder wie in deinem Fall nur bei ungeöffneter Ware vereinbart, so kannst du auch nur nach diesen Bedingungen umtauschen.
Du musst also auf Kulanz hoffen. Verpflichtet es zurückzunehmen sind sie nicht und du musst es im Zweifel selbst verkaufen.
So eine Klausel ist unwirksam.
Salve!
Also zunächst liegt bei der Mietsache, der Wohnung, ein Sachmangel vor, §§ 536 I 1, 549 I BGB.
Dieser berechtigt zu weiteren Schritten.
- Minderung nach § 536 I 1 BGB
- Schadensersatz nach § 536a I BGB
- Aufwendungsersatz, § 536a II Nr. 1 BGB
Zu 1. ist zu sagen, dass du meistens als Mieter nicht beurteilen kannst, ab wann eine Minderung angemessen ist (es gibt zwar Tabellen), an die ist ein Gericht aber nicht gebunden.
Sinniger erscheint es daher einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB gerichtlich geltend zu machen, da wenn die Minderung besteht, der Vermieter um den Teil der Minderung ohne Rechtsgrund mehr hat, als ihm zusteht.
Zu 2. müsste man einen Schaden nachweisen. Dies käme z.B. in Betracht, wenn du durch die Heizung, sollte sie ausfallen und es in der Wohnung kalt werden, krank werden würdest und dir z.B. Arztkosten entstünden.
Zu 3. ist zu sagen, dass dieser wohl am ehesten Anwendung finden könnte.
Wenn du den Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug (§§ 286 ff. BGB) setzt, dann kannst du jemanden beauftragen, der die Heizung repariert und dem Vermieter die Rechnung schicken. Dazu wäre allerdings eine genaue Dokumentation erforderlich, z.B. solltest du beweisen können, dass du den Vermieter abgemahnt hast und ihm das Schreiben zugestellt wurde und das die Heizung kaputt war.
Dann würde auch einer gerichtlichen Geltendmachung nichts im Wege stehen.
Mahnbescheid beantragen.
Sofern du nicht gegenwärtig rechtswidrig angegriffen wirst (§ 32 II StGB) oder einer drohenden respektive gegenwärtigen Gefahr (§§ 228, 904 BGB, § 34 I StGB), kannst du rechtlich ohne Konsequenzen nichts machen.
Es gibt natürlich noch mehr sog. Rechtfertigungsgründe (§§ 859, 229 BGB, Einwilligung)
Auch Entschuldigungsgründe gibt es (§§ 19, 20, 21, 33, 35 StGB).
Rechtlich handelt es sich hierbei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677ff. BGB. Also unproblematisch
Also es handelt sich hier um eine Problematik aus dem zivilrechtlichen Nachbarrecht.
Er ist Eigentümer seines Grundstückes. Du bist Eigentümer deines Grundstückes.
Aufgrund dieser Eigentümerschaft erwachsen dir bzw. jedem Eigentümer eine besondere Möglichkeit. Du darfst gem. § 903 BGB mit dem Eigentum machen was du willst, umgangssprachlich formuliert.
Allerdings kannst du auch gem. § 1004 I S. 1 BGB gegen Beeinträchtigungen gegen dein Eigentum (=Grundstückseigentum) vorgehen .
Dazu bedarf es einer Eigentumsstörung auf deiner Seite. Darunter fallen alle sog. positiven Einwirkungen. Positive Einwirkungen sind definiert als räumlich gestalterische Einwirkungen, die das Grundstück tangieren.
Dazu zählen Gerüche, Lärm etc.
Eine Eigentumsbeeinträchtigung läge z.B. auf deiner Seite wegen Geruches vor oder auch, dass z.B. Ungeziefer durch die Mülltonne angezogen wird, die dann auf deinem Grundstück rumgeistern.
Das wäre erstmal eine Eigentumsbeeinträchtigung.
Dann muss der Nachbar eine Störereigenschaft innehalten.
Er ist hier ein sog. Handlungsstörer.
Jetzt kommt regelmäßig das Problem, was in der juristischen Ausbildung und Urteilen relevant ist, nämlich ob du gem. § 1004 II BGB zur Duldung verpflichtet bist.
Die Duldungspflichzen sind in den §§ 904-924 BGB geregelt.
Der einschlägige Duldungsgrund könnte § 906 I S. 1 BGB sein.
Dabei geht es um die Zuführung unwägbarer Stoffe sog. Imponderabilien, wozu das Gesetz selbst auch das Wort „Gerüche“ verwendet.
I. Unwägbarer Stoff wäre also aufgrund des Geruches gegeben und ein etwaiger Rattenbefall wäre als ähnlich iSd 906 einzustufen.
II. Wesentlichkeit
Die Beeinträchtigung müsste wesentlich sein.
Dies beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständig wertenden Durchschnitssmenschen, wobei u.a. Dauer und Schwere, Ausweichmöglichkeit und die zeitliche Reihenfolge der Einwirkungen zuberücksichtigen sind.
Hier muss man jetzt argumentieren, also warum das für dich nicht hinnehmbar ist.
Also erstens, der Nachbar könnte vllt. einen geeigneteren Platz finden. Das wäre eine Ausweichmöglichkeit. Im Sommer, wenn Hochsaison herrscht, was Fliegen (Die Tiere) angeht, könnte das massiv stören.
Ich habe jetzt nicht das ganze Grundstück vor Augen, aber meiner Meinung nach musst du das nicht hinnehmen.
Du hast gem. § 1004 I S. 1 BGB einen Beseitigungsansprucj und kannst gem. § 1004 I S.2 BGB auf Unterlassung klagen.
Bevor Du das tust, rate ich Dir ein Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Eine Anklage ist ja kein Urteil. Der BGH hat die Raser auf dem Kudamm, die teilweise 150 km/h in 30er Zonen fuhren, nicht wegen Mordes verurteilt, obwohl eine Person gestorbene ist.
Nach § 19 StGB gar keine Strafe, da alle Straftaten, die hier begangen wurden, schuldlos begangen worden sind.
Allerdings bestehen diverse zivilrechtliche Ansprüche aus Delikt. Gem. § 828 I BGB ist das Mädchen ab sieben Jahren deliktsfähig, also zum Schadensersatz respektive zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.
Zunächst könnte deine Freundin einen Anspruch aus § 823 I BGB geltend machen, sofern ein Schaden entstanden ist. Schmerzensgeld wäre iVm § 253 BGB möglich sein, wenn sie dadurch in irgendeiner Weise belastet war.
Anspruch auf Löschung von Screenshots usw. ist mE auch möglich.
Bei Cybermobbing ist die Schule (zumindest bei mir in Niedersachsen) dazu berechtigt, auch wenn die Tat nicht in der Schule stattfand, Ordnungsmaßnahmen (wie einen Schulausschluss o.ä.) Oder Erziehungsmaßnahmen (wie das Schreiben einer Reflexion o.ä.) zu verhängen.
Das wäre erstmal ein kleiner Überblick.
Beim Betrug ist es meistens sehr schwer einen Vermögensschaden nachzuweisen.
Ich würde keine Angaben machen. Niemand muss sich selbst belasten.
Suche einen Anwalt. Der wird besser arbeiten können, wenn du nicht direkt gestehst
Guten Abend,
also erstmal kann ich dich beruhigen. Du kannst selbstverständlich gegen diese Kündigung vorgehen. Da du seit sechs Jahren dort arbeitest hast du auch einen Kündigungsschutz gem. § 1 I KSchG.
Du müsstest innerhalb von drei Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Sollte die dreiwöchige Frist verstreichen, würde die Kündigung gem. §§ 7, 13 I S. 2 KSchG wirksam werden, egal, ob sie unwirksam war oder nicht.
Zur Zuständigkeit ein Wort. Sachlich zuständig ist gem. § 8 I ArbGG das Arbeitsgericht. Du musst nur noch herausfinden, welches bei dir örtlich zuständig ist. Da gibt es mehrere Möglichkeiten:
§ 48 Ia ArbGG stellt auf den Ort der Verrichtung der Arbeit ab. Also musst du schauen, welches Gericht für den Bezirk, in dem du arbeitest, zuständig ist.
§. 46 II S. 1 ArbGG verweist auf die sog. Zivilprozessordnung (ZPO). Dort sind weitere Gerichtsstände geregelt.
Ein Gerichtsstand wäre z.B. gem. §§ 12, 17 ZPO einer juristischen Person. Ich gehe davon aus, dass du bei einer GmbH, AG etc. arbeitest. Dann könntest du auch die Klage bei dem Arbeitsgericht erheben, für dessen Bezirk, in dem sich der Sitz deines Arbeitgebers befindet.
Es gäbe noch weitere Gerichtsstände. Aber die wichtigsten habe ich dir genannt. Du kannst gem. § 46 II S. 1 ArbGG iVm § 35 ZPO selbst entscheiden, an welchem Gerichtsstand du klagen möchtest.
Du musst keinen Anwalt beauftragen. Vor den Arbeitsgerichten besteht gem. § 11 I S. 1 ArbGG kein Anwaltszwang. Erst ab der Instanz der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes.
Die Klage wäre somit erstmal zulässig. Sie muss natürlich ordnungsgemäß erhoben werden (§ 46 II S. 1 ArbGG iVm § 253 II ZPO). Das was in § 253 II ZPO drinsteht, ist obligatorisch für eine zulässige Klage. Du musst die Parteien (Kläger und Beklagter). Und das Gericht genau bezeichnen. Und einen Klageantrag stellen (Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung oder andere Umstände beendigt wurde (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand).
Nun kommen wir zur Wirksamkeit der Kündigung (Begründetheit der Klage):
Also zwischen euch bestand ein Arbeitsverhältnis gem. § 611a I BGB. Zunächst müsste eine wirksame Kündigungserklärung vorliegen. Das Schreiben ist hinreichend bestimmt (§§ 133,157 BGB), die Schriftform ist gewahrt (§§ 623, 126 I BGB) und sie wurde dir zugestellt (§ 130 I S. 1 BGB). Eine wirksame Kündigungserklärung liegt vor.
Die Präklusion, also die Wirksamkeit der Kündigung wegen der dreiwöchigen Frist ist gem. §§ 7, 13 I S. 2 KSchG nicht gegeben.
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung gem. § 102 I S. 1 BetrVG angehört werden, sofern einer besteht. Wenn dieser nicht angehört wurde, ist die Kündigung unwirksam.
Jetzt kommen wir zum eig. problematischen. Er hat den Kündigungsgrund nicht angegeben.
Er muss dir diesen gem. § 626 II S. 3 BGB auf Verlangen unverzüglich Schriftlich mitteilen.
Du solltest auch fragen, wann der Kündigungsgrund vorgefallen ist. Er hat nämlich nur eine zweiwöchige Frist gem. § 626 II S. 1 BGB wegen des Grundes zu kündigen. Wartet er länger, ist der wichtige Grund nicht mehr Kündigungsbegründend.
Also: I. Verlage den wichtigen Grund.
II. Konsultiere einen Anwalt für Arbeitsrecht
III. Geht gegen die Kündigung vor. Da ich wie du nicht weiß, was der wichtige Grund für die fristlose Kündigung war, kann ich dir keinerlei Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage geben. Wenn du den Grund und das Datum mitgeteilt bekommen hast, kannst du dich gerne bei mir melden per PN.
Alles Gute!
Er hat sich genauso strafbar gemacht. Nach BGH Rechtssprechung ist das Amdrohen einer Anzeige eine Nötigung gem. § 240 I StGB. Die Frage nach den Aufnahmen könnte unter dem Gesichtspunkt des Schutz des gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB problematisch sein und evtl. nicht als Beweismittel zulässig sein.
Da ich nicht weiß, was ihr gesagt habt, könntet ihr euch gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben. Da das mit der Beweisverteilung hier im Zweifel sehr schlecht und dünn aussieht, sofern sie Aufnahme nicht verwertet werden dürfte, habt ihr nicht allzu viel zu befürchten. Aber das schließt eine Anzeige oder einen rechtsanwaltlichen Rat nicht aus bzw. ersetzt diesen.
Die Minderjährigkeit sorgt für die Anwenung von Jugendstrafrecht im Falle einer Verurteilung. Wenn ihr unter 14 seid, dann wärt ihr schuldlos gem. § 19 StGB und demzufolge nicht zu bestrafen. Zivilrechtlich seid ihr aber auch ab sieben Jahren deliktisch haftbar gem. § 828 I BGB. Wenn er also z.B. Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) aufgrund einer extremen psychischen Belastung gem. § 823 I BGB) geltend machen würde und dieser Anspruch bestehen würde, dann könntet ihr dafür grds. auch mit sieben Jahren haftbar gemacht werden.
Sollte eine Anzeige kommen, umgehend einen Anwalt mit Fachanwaltsauszeichnung für Strafrecht kontaktieren.
Natürlich darf man Diebe aufhalten. Dies ist in § 127 I StPO normativ sogar explizit erwünscht. Wenn dich der Täter wegen einer Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB) anzeigen würde, wäre der Tatbestand zwar verwirklicht, die Tathandlung wäre jedoch gerechtfertigt gem. § 127 I StPO mit der Folge deiner Straflosigkeit.
Sein Abitur kann er mit oder ohne Vorstrafen machen; die Schule hat nichts damit zu tun.
Wenn du nicht willst, dass er Lehrer wird, dann muss er verurteilt werden, aber auch nicht zu wenig. Es müsste wegen einer vorsätzlichen Tat mind. ein Jahr Freiheitsstrafe geben, damit er nicht ins Beamtenverhältnis gelassen wird
Einfaches BGB AT Niveau:
Auslegung von Willenserklärungen: §§ 133, 157 BGB
Eine Auslegung wird hier mE keine Annahme begründen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass es sich hierbei um eine Frage zur Leistungsmodalität handelt (Wie würde der Vertrag abgewickelt werden). Eine bloße Nachfrage zur Leistungsmodalität kann bei lebensnaher Auslegung keine Annahme begründen.
Wenn dem so wäre, würde es wie folgt ablaufen: A bietet B ein Buch zum Verkauf an. B fragt, ob das Buch geliefert werden könnte.
Hierin kann keine Annahme liegen. Vllt. ist dem Verkäufer gerade wichtig, dass Paket nicht selbst abholen zu müssen. Deshalb ist das nur eine Frage und keine Annahme.
Also zunächst einmal könntest du keine „klassische“ Kündigungsschutzklage vorm Arbeitsgericht erheben, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestand, § 1 I S. 1 KSchG.
Gibt es bei dir einen Betriebsrat? Der muss vorher angehört werden, obwohl du nur in der Probezeit bist.
Die Kündigung darf nicht diskriminierend o.ä. ausgesprochen werden, z.B. weil wenn du Schwanger wärst.
Du musst innerhalb von drei Wochen gem. § 4 KSchG Klage vorm Arbeitsgericht erheben (an dem gem. § 11 I S. 1 ArbGG kein Anwaltszwang besteht, du also auch selbst auftreten kannst).
Ja, z.B. als Akademiestudent an der FernUni Hagen.
Nur natürlich oder juristische Personen sind rechtsfähig. D.h. Träger von Rechten und Pflichten.
Wie Tiere im deutschen Recht zu bewerten sind, ist in § 90a BGB normativ verankert.