Hallo.

Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag droht die Sperrzeit von 12 Wochen.

Wenn er sich vom Arbeitgeber kündigen lässt, droht keine Sperrzeit. (Wenn es denn der Arbeitgeber mitmacht - die meisten machen das nämlich nicht, da der Arbeitnehmer sonst Kündigungsschutzklage einreichen kann und noch eine Abfindung mitnehmen)

Am besten sieht es aus, wenn er sich vom einen Job in den anderen bewirbt. Wenn das nicht möglich ist, dann ist eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht unbedingt so schädlich. Er wird ja dann betriebsbedingt gekündigt. Diese Kündigungsart wird zwar auch genommen, wenn ein Mitarbeiter einfach zu schlecht war, aber das ist nicht immer gegeben. Das wissen neue potentielle Arbeitgeber auch. Außerdem kann er sich ein exzellentes Arbeitszeugnis ausstellen lassen, was diesen Effekt mindestens wieder wett macht.

Von einer Eigenkündigung nach Gutdünken rate ich aber dringend ab!

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Hallo. Keiner bei der Arbeitsagentur zwingt dich das Schöffenamt aufzugeben. Aber die Entscheidung, ob dir die Agentur die Umschulung zutraut, obliegt immer noch der Arbeitsagentur. Ob die Entscheidung richtig oder falsch ist, das kann ich nicht beurteilen, da ich mich mit dem Schöffenamt zu wenig auskenne. Rein juristisch kann ich aber keine Verfehlung der Arbeitsagentur erkennen. ,,Madig reden" ist, in meinen Augen, unzutreffend. Vielleicht liegt die Agentur hier falsch, das mag ich nicht zu beurteilen. Aber der Entscheidungsträger wird das schon, denke ich, nach besten Wissen und Gewissen gemacht haben.

"Nicht juristisch", also rein menschlich, fände ich es nicht richtig, wenn du die Umschulung für das Schöffenamt sausen lässt. Wie einer schon schrieb, das ist ein Hobby. Meine Hobbys müssen auch (selbstverständlich) meinem Beruf weichen. Nicht umgekehrt.

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Das ist etwas Hellseherei. Das kommt auf deine regionalen Umstände und dich an. Es kann sehr gut laufen und du findest schon nach wenigen Bewerbungen etwas. Oder eben nicht. Die Frage ist also schwierig, bis eigentlich gar nicht, zu beantworten. :-(

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Das kommt ja sehr stark auf den Arbeitgeber an. In nahezu allen Branchen gibt es Arbeitgeber, denen es egal ist und welche, denen es nicht egal ist.

In deiner Branche solltest du damit nicht SO sehr zu kämpfen haben. Über die Platzierung des Tattoos solltest du dir, finde ich, trotzdem nochmal Gedanken machen, da, wie schon erwähnt, niemand so genau weiß, was du so in 10 Jahren machst oder machen willst.

Bei Banken oder Versicherungen ist das sehr häufig schon ein KO-Kriterium.

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Hallo.

Für den Bezug von Alg ist es notwendig, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Heißt: Wenn du Hausfrau sein ,,willst", hast du keinen Anspruch auf Alg. Entweder musst du dich anderweitig um eine Kindesbetreuung kümmern oder du wirst auf das Alg verzichten müssen.

Zurückzahlen musst du nur dann was, wenn du sagst, du standest dem Arbeitsmarkt schon von Anfang an nicht zur Verfügung. Danach wird aber nie gefragt, die Information müsste also initiativ von dir kommen. Wenn du sagst, du stehst AB SOFORT dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, wird das Alg eingestellt, zurückzahlen musst du aber nichts.

Liebe Grüße

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Hallo.

Ein Neuberechnung wird ausschließlich vorgenommen, wenn du auch einen Neuanspruch erworben hast. Das heißt, du musst die Anwartschaftszeit (360 Tage Arbeit) erneut erfüllt haben. Wenn du nur deinen Restanspruch wieder aufleben lässt, wird auch dieselbe Höhe zugrunde gelegt.

Tut mir Leid. :-(

Liebe Grüße

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Hallo.

Das kommt darauf an. Du musst einen Neuanspruch erworben haben (also innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 360 Kalendertage gearbeitet haben).

Hast du das nicht, wird keine Neuberechnung vorgenommen und du bekommst einfach die Höhe deines Restanspruches.

Wenn du einen Neuanspruch erworben hast, wird die Höhe erneut berechnet. Demzufolge die besseren Bezüge.

Liebe Grüße

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Hallo.

Dein Alg-Anspruch bleibt 4 Jahre bestehen, dein Restanspruch wird also definitiv wieder zum tragen kommen. Der Bezug von Mutterschaftsgeld ist definitiv versicherungspflichtig, wird für deine Anspruchsdauer also EXAKT so behandelt wie ein normales Beschäftigungsverhältnis.

Das Elterngeld gilt ebenfalls als versicherungspflichtig, wenn:

- dein Kind unter 3 Jahre alt ist

- du UNMITTELBAR vor dem Elterngeldbezug ein Versicherungspflichtverhältnis hattest (bspw. unmittelbar davor beschäftigt warst)

Wie es mir scheint sind die beiden Punkte erfüllt.

Das heißt: Sowohl dein befristetes Beschäftigungsverhältnis, als auch der Mutterschaftsgeldbezug, als auch dein Elterngeldbezug werden als Versicherungspflichtverhältnisse berücksichtigt. Entsprechend der Tabelle zum Alg 1 werden diese zusätzlichen Zeiträume HINZU addiert. Da du vermutlich unter 50 Jahre alt bist, allerdings maximal 12 Monate.

Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten. :-)

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/DauerdesAnspruchs/index.htm

Hier findest du die Tabelle für die Anspruchsdauer.

Falls du noch etwas wissen möchtest, sag Bescheid. Andernfalls auch einfach über die Hotline. ;-)

Liebe Grüße

McWookie

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Eine Sperrzeit beginnt immer 1 Tag nach Ereignis. Das ist hier die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Das heißt, wenn das Ereignis länger her ist, er die Sperrzeit zwar trotzdem bekommt, die aber nur insofern merkt, als das die Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert wird.

Eine Arbeitsunfähigkeit stellt einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung da. Auch für eine verspätete Meldung. Jedoch ist der Kunde in der Nachweispflicht. Das bedeutet, dass ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ist jemand so krank, dass er den Arzt nicht aufsuchen kann, empfiehlt sich ein Hausbesuch vom Arzt oder (eigentlich) die Verlegung in eine Klinik.

Wenn die Arbeitsagentur JETZT eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die verspätete Meldung verlangt, dann ist die "bereits abgesessene" Sperrzeit vermutlich nur eine vorläufige gewesen. Für die endgültige Entscheidung sind alle Unterlagen notwendig, die den Inhalt der Stellungnahme bescheinigen. (Hier: Den Krankenschein)

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