Johannes Mario Simmel legt seinem Held Thomas Lieven (Es muss nicht immer Kaviar sein) den Satz in den Mund:

"Die meisten Probleme dieser Welt ließen sich vermeiden, wenn alle Beteiligten sich angewöhnen würden, erst einmal gründlich nachzudenken, bevor sie Entscheidungen treffen."

...zur Antwort

Ich verstehe nicht, warum Du keinen Anspruch auf ALG II haben solltest. Wenn du erwerbsunfähig bist musst Du zum Sozialamt, egal ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht. Bist Du nicht erwerbsunfähig, hast Du Anspruch auf ALG II - so einfach isses.

Erwerbsunfähigkeit = für mindestens 6 Monate unter 3 Std./Tag arbeitsfähig.

...zur Antwort

Oh Gott, es ist einfach entsetzlich, was für ein Un- und Halbwissen hier so selbstverständlich als Tatsache verbreitet wird! Haltet Euch doch alle mal ein Bisschen zurück, wenn Ihr es nicht wirklich genau wisst. Es ist fatal, in solchen Dingen falschen Rat zu geben.

Also zum Fall:

Kindergeld für VOLLJÄHRIGE Kinder ist im Sozialhilferecht immer Einkommen des Kindergeldberechtigten - also der Eltern. Wenn die Eltern das Kindergeld auch noch direkt bekommen, darf es auf keinen Fall bei Dir als Einkommen angerechnet werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Eltern das Kindergeld durch einen gezielten Akt der Übertragung an das Kind auszahlen - z.B. durch Überweisung, oder wenn das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes geht. Die sukzessive Zuwendung des Kindergeldes durch Naturalien (Kauf von Kleidung oder Verpflegung etc.) führt nicht dazu, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes gerechnet werden darf. Da haben sich die Gerichte eindeutig positioniert.

Beides ist hier offenbar nicht der Fall. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei Dir ist hier offenbar nicht zulässig. Es ist allerdings bekannt, dass die Sozialämter - besonders die restriktiveren der Sachbearbeiter - es ersteinmal versuchen, sofern sie überhaupt das Wissen über die korrekte Handhabung des Kindergeldes besitzen.

Mein Rat: Widerspruch einlegen. Ggf. zum Rechtsanwalt. Hierfür kannst Du beim Amtsgericht unter Vorlage Deines Bescheides einen Beratungshilfeschein bekommen. Mit diesem gehst Du dann zum Fachanwalt für Sozialhilferecht. Dieser nimmt 10 € Eigenanteil. Das Geld kannst Du nach erfolgreichem Widerspruch/Klage vom Amt zurück fordern.

Viel Glück

...zur Antwort

Schau mal hier:

http://de.scribd.com/doc/149769405/Physik-des-Segelns-Wie-Segeln-wirklich-funktioniert

musst ein Bissl runterscrollen

...zur Antwort

Schon interessant, wie viele Leute hier etwas zu wissen glauben.

Die Rückzahlung kann nur dann für mehrere Monate aufgeteilt und angerechnet werden, wenn man sie als Einkommen betrachtet. Gerade hierbei haben sich die Gerichte jedoch eindeutig positioniert. Rückzahlungen aus Umlagenvorauszahlungen gelten nicht als Einkommen. Diese mindern nur in dem Monat der Rückzahlung die Kosten der Unterkunft um den Betrag der Rückzahlung.

In Deinem Fall würde das bedeuten, dass Du für einen Monate keinen Anspruch auf die 80 € Hilfe hättest, da sich Deine Miete einmalig um 294 € mindert. Die Anrechnung als Einkommen und damit die Aufteilung auf mehrere Monate ist unzulässig.

Mittlerweile sind die örtlichen Ausführungsvorschriften an diese Rechtslage angepasst. Da ich nicht weiß, in welchem Bundesland Du wohnst, kann ich Dir das auch nicht raussuchen. Es muss aber irgendwo veröffentlicht sein. Suche nach den Ausführungsvorschriften zum § 35 SGB XII.

...zur Antwort

Studiere die Bibel mit Zeugen Jehovas und werd selber einer. Danach wirst Du garantiert eine Freundin nach Deinem Gusto finden. Viel Glück.

Kontakt hier:

http://www.jw.org/de/

...zur Antwort

Es heißt, Lloyd's London versichert alles. Da hat sich auch mal jemand dagegen versichern lassen, dass ihm eine Schidkröte auf den Kopf fällt, weil er irgendwo gelesen hatte, dass irgendwo irgend ein König um Leben kam, weil irgend ein Adler eine Schildkröte aus dessen Kopf fallen ließ.

Also, dieser Schädel war erst der Anfang. Steigerungen sind möglich. Demnächst kommt vielleicht ein Tigerkopp gesegelt. Trotzdem: tolles Kraut, was Du da so rauchst.

...zur Antwort

Wenn ein Amt zuständig ist, dann das Sozialamt nach SGB XII. Grundsicherung nach SGB XII bekommen Menschen, die Erwerbsunfähig sind. Wenn Du eine EU-Rente bekommst, dann gehörst Du auf jeden Fall dahin. Ob ein Anspruch besteht hängt natürlich von der Höhe Deines Einkommens und Vermögens und Deinen Kosten für die Unterkunft ab.

Grundsätzlich: 391 € Regelsatz zzgl. Miete abzüglich Rente = Anspruch. Viel Glück

...zur Antwort

Hier fehlen leider einige Angaben: Alter der Mutter - ab 65, bei vorherigem Rentenbezug und/oder Erwerbsunfähigkeit ist das Sozialamt zuständig. Ansonsten die Arbeitsagentur ( Hartz IV)

Wohnort: Hiernach richtet sich die Angemessenheit der Miethöhe. Die Städte und Gemeinden haben bundesweit sehr sehr unterschiedliche Angemessenheitskriterien. In München z.B. sehr hoch, im Ruhrgebiet und Meck-Pom eher niedrig. Im Allgemeinen kommt es auf die Höhe der Kaltmiete an. In Berlin gibt es eine eher illegale Angemessenheitsverordung, weil hier die Warmmiete als Obergrenze verwendet wird (die vermutlich noch dieses Jahr gerichtlich gekippt werden wird).

Also nicht so leicht zu beantworten. Der Regelsatz für Haushaltsvorstände beträgt 391 €. Dann wird die angemessene Miete übernommen. Von dieser Summe wird dann das Einkommen abgezogen. Das Einkommen wird noch einmal bereinigt. Je nachdem ob Sozialamt (Grundsicherung nach 4. kapitel SGB XII) zuständig ist oder die Arbeitsagentur (SGB II), unterscheiden sich die Freibeträge und die Bereinigung des anrechenbaren Einkommens.

...zur Antwort

Mallorca für den prallen, Griechenland für den schmalen Geldbeutel. Ab Athen bekommt ihr immer ne Yacht.

...zur Antwort

Sieh Dir doch mal den Berechnungsbogen an und versuche wenigstens, ihn nachzuvollziehen. Da muss Dir ja alles vorgerechnet werden. Wenn dann noch Fragen sind, kannst Du die nochmal detailliert formulieren.

Das "Wohngeld" von selbstgenutzem Wohneigentum ist in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen. Abzahlungen und Zinsen nur sehr begrenzt.

Rente wird in voller Höhe als Einkommen abgezogen.

...zur Antwort
Woher legal Musik beschaffen?

Früher ging in in einen CD-Laden, hörte ein paar CD Probe und kaufte sie dann. Internet gab es damals nicht (nein, ich bin nicht sooo alt, aber die CDs wurden tatsächlich vor dem Internet erfunden und das "damals" ist keine 20 Jahre her ... - übrigens, was kaum noch jemand weiß: Vor 20 Jahren, im Jahr 1994, gab es die ersten "echten" (D-Netz-)Handys und Internetseiten für Jedermann, der sie sich leisten konnte. Windows 3.11 wurde von 95 abgelöst und war die top-moderne zukunftsweisende Software, die sich wohl -vermutlich- durchsetzen würde.)

FRAGE: Geht das (Musik kaufen) heute auch noch so, oder besser anders?

Konkret brauche ich Musik, die mich bei Sport antreibt, also "Dance". Musik, die das Hirn ausschaltet, Gedanken wegbläst und nicht merken lässt, dass, dass man eigentlich zu müde ist, um weiterzumachen. Und das Ganze mind. 90 Minuten, besser mehr.

Gibt es ggf. sogar User, die sich bereit erklären würden, mir eine oder mehr Sammlungen zusammenzustellen?

Einzige Bedingung. Es muss legal sein. Muss nicht kostenlos sein, die Musiker müssen auch von was leben und sollen ihren Lohn erhalten. Das ist nur fair.

Gibt es noch so Läden mit hunderten CDs, die man auch Probehören kann? Und ist das ein guter weg? Oder besser Internet-Downloads?

Das letzte Mal, das ich Musik gekauft habe, ist ein paar Jahre her und die Zeiten haben sich wohl geändert. Schön, dass es hier sicher Menschen gibt, für die das kein unbekanntes Problem darstellt und die hier ihr Know-How zur Verfügung stellen.

Danke!

...zum Beitrag

Schau mal auf www.jamendo.com

Hier ist alles legal. Die Musiker dort sind nicht die Bekanntesten. Sie promoten sich auf dieser Seite und deshalb ist alles frei erhältlich. Ist viel Schrott dabei, aber auch so manche Perle. Du kannst dort nach Genres und Styles suchen.

...zur Antwort
Die einfachste Methode dürfte sein, wenn Du Dich mal in einem Yachthafen umsähst,

Den Vorschlag halte ich für einen 11-jährigen für etwas bedenklich. Es bedarf schon eines gewissen reifen Unterscheidungsvermögens um beurteilen zu können, an wen man gerät. Und Segeln bei den falschen Leuten ist nun mal nicht ungefährlich. Und fremde Leute sind für einen 11-jährigen nun mal per se nicht ungefährlich. Besprich das mal mit Deinen Eltern. Ab 14 kannst Du auf Segelschulschiffen mitfahren.

www.sailtraining.de z.B.

Darunter kannst Du mal mit Papa segeln gehen. Kontakte bekommt Ihr hier:

...zur Antwort

Hilfe zu suchen, ist ein Zeichen von Stärke und Verantwortungsbewusstsein. Niemand wird Dir deswegen das Kind wegnehmen. Wenn Du eine diagnostizierte bipolare Persönlichkeitsstörung hast, dann warst/bist Du bereits in Behandlung. Geh zum Arzt und lass Dir helfen auch wenn es Überwindung kostet. Ggf. hast Du Bekannte, Familie od. Freunde, die Dich begleiten können? Der sozialpsychiatrische Dienst oder der Jugendpsychiatrische Dienst machen auch Hausbesuche in argen Notfällen.

Und: Weihnachten wird eh überbewertet...

...zur Antwort

Hier gibt es eine Berliner Besonderheit: Die Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) wurde bereits vom Bundessozialgericht (BSG) für den Bereich SGB XII als rechtswidrig erklärt. Eine Entscheidung für das SGB II steht noch aus. Infos gibte es hier

http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/

Kenner der Materie gehen davon aus, dass das BSG die Berliner WAV komplett kassieren wird. Berlin ist das einzige Bundesland, das eine Warmmiete zur Obergrenze der Angemessenheit erklärt, obwohl im SGB XII und II steht, dass die Heizkosten in angemessenen Höhe zu übernhemen sind. In diese Prüfung tritt die Behörde aber erst gar nicht ein, wenn sie stur auf die Warmmiete schaut. Darin können die Heizkosten durchaus angemessen sein, auch wenn die anderen Mietbestandteile zu teuer sind.

Es bleibt also spannend in Berlin, obwohl die "soziale Säuberung" des Innenstadtbereichs ja im großen und Ganzen abgeschlossen ist.

Rat: Bei Aufforderung zur Mietsenkung unbedingt Rechtsmittel einlegen und einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ggf. sich an das bereits bestehende Klageverfahren ranhängen.

...zur Antwort

Es handelt sich um Einkommen. Einmalige Einkünfte können für bis zu 12 Monate als Einkommen auf den Anspruch für Lebensunterhalt angerechnet werden.

...zur Antwort

Zwei verschiedene Unterkünfte werden über ALG II natürlich nicht übernommen. Ein Bungalow wird aber nicht allein dadurch für den Winter bewohnbar, dass man einen Ofen hineinstellt. Es ist nicht damit getan, einen Ofen zu kaufen. Ein Schornstein muss her nach den geltenden Bestimmungen. Der Schornsteinfeger muss das abnehmen. Die Anlage muss fachgerecht installiert werden. Also: Kosten, Kosten Kosten!!! Sagen wir mal mit einem doppelwandigen Edelstahlschornstein, der die Norm und die erforderliche Höhe erfüllt, und einem passablen Ofen sind wir da locker bei 1800 bis 2000 €. Und wie sieht es mit der Wärmedämmung von Wänden, Türen und Fenstern aus?

Folgende Kriterien müssten erfüllt sein, damit die Arbeitsagentur die Kosten EVENTUELL übernimmt:

  • Die Mietkosten für die Zweiraumwohnung entfallen
  • Es muss ein Dauerwohnrecht für den Bungalow geben (nicht nur für die Mutter auf deren Lebenszeit, sondern ein vererbbares Wohnrecht.)
  • Das Einverständnis der Mutter oder ihres gesetzlichen Vertreters muss vorliegen
  • Es muss gesichert sein, dass die Freundin tatsächlich Alleinerbin ist und alles nach dem Ableben der Mutter in ihren Besitz übergeht.

Unter diesen Umständen kann es sein, dass die Arbeitsagentur die Kosten zumindest darlehensweise übernimmt. Wie hier schon ausgeführt, wird der Eigentumswert des Bungalows dadurch aufgewertet. Wenn Einer der Beteiligten also wieder Arbeit hat, muss er diesen Wertezuwachs dem Amt wieder in Raten zurückzahlen.

Ist von diesen Kriterien auch nur ein Punkt nicht erfüllt, sehe ich keine Chance.

...zur Antwort
Mitteilungspflicht über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft

Hallo liebe Community,

hoffe aufrichtig, dass mir jmd helfen kann. Folgendes: Meine Mutter hat dieses Jahr im April das erste mal Sozialhilfe beantragt. Da ich zur Zeit noch bei ihr wohne, gehöre ich also zur Bedarfsgemeinschaft und sie hat auch für mich Geld überwiesen bekommen. Mein Beitrag zu dem Antrag war lediglich eine Auskunft von der Bank über mein Vermögen, weder musste ich etwas ausfüllen noch unterschreiben. Da ich zu meiner Mutter auch nicht das beste Verhältnis habe, habe ich da auch nicht weiter nachgefragt, wofür sie das brauchte. SIe bekommt schließlich weitere Gelder für mich wie Kindergeld, Halswaisenrente ect. Im Sommer hatte ich dann für 50 Tage einen Ferienjob und habe natürlich Geld verdient, wodurch meine Mutter keinen Anspruch mehr auf das Geld hat und ICH, die nie einen Cent vom Sozialamt aufs Konto überwiesen bekommen hat, soll jetzt an die 500€ an den Träger zurück zahlen, was ich ziemlich ungerecht finde, da ich weder vom Amt noch von meiner Mutter darüber informiert wurde wie viel ich verdienen darf und dass ich wegen jedem Pups da Mitteilung machen muss. Post hab ich erst vom Amt bekommen, als es darum ging, dass ich "Mist gebaut" habe. Jetzt meine Frage: Woher um Himmels Willen sollte ich denn wissen dass ich nicht arbeiten gehen darf, wenn mir das Niemand mitteilt. Meines Erachtens können die nicht von meiner Mutter erwarten, dass sie da alle Regelungen kennt und mich in Kenntnis setzt. Wäre das Amt da nicht mir gegenüber in der Mitteilungspflicht gewesen? Danke schon mal und Lg..

...zum Beitrag

So einfach, wie es sich hier einige machen, ist die Rechtslage leider nicht. Zunächst mal steht doch hier die Frage im Raum, ob hier überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Wenn Deine Mutter Dir die Halbwaisenrente und das Kindergeld direkt aushändigt (bist Du noch minderjährig???), ist es Dein Einkommen. Wenn Du minderjährig bist, sowieso. Dann kann es sein, dass Du gar nicht hilfebedürftig bist. Wenn dann eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt wird, wird der Überschuss von Deinem Kindergeld als Einkommen Deiner Mutter angerechnet, obwohl Du selbst gar nicht hilfebedürftig bist. Schau Dir den Bescheid also mal genau an.

Da Du schreibst, Ihr hättet nicht das beste Verhältnis zueinander, könnte es sein, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht (wenn Dein Einkommen für Deinen Lebensunterhalt reicht). Dann musst Du dem Amt gegenüber das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft verneinen. D.h., jeder von Euch lebt und wirtschaftet für sich.

Des Weiteren hat das Amt nie sicher gestellt, dass Du persönlich über die Gewährung von Sozialleistungen und die hierfür geltenden Bedingungen informiert wurdest, oder hast Du einen an Dich adressierten Bescheid erhalten? Du kannst also ruhigen Gewissens behaupten, nicht informiert gewesen zu sein, dass Du Sozialleistungen beziehst. Somit konnte auch für Dich keine Mitteilungspflicht bezüglich des Einkommens behauptet werden.

Wenn Du hilfebedürftig bist, geh mit dem Bescheid für Eure Familie zum Amtsgericht und beantrage dort einen Beratungshilfeschein. Das ist ein Gutschein für einen Anwalt. Geh dann zu einem Fachanwalt für Sozialhilferecht. Der kann Dir helfen.

Viel Glück

...zur Antwort

"PZ1 oder PZ2" bedeuten Personenziffer 1 oder 2. Wenn Du natürlich alleine lebst, musst Du nur alles zu PZ1 ausfüllen.

...zur Antwort

Auf die Ausschlagung des Erbes kommt es nicht an. Verwandte ersten Grades sind bestattungspflichtig nach Bestattungsgesetz.

Die Berliner Bestimmungen gibt es hier. Bestattungspflichtige sind im § 16 genannt.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/balichtenberghohenschoenhausen/gesetze-vorschriften/bestattungsg.pdf

Die Vorschriften in den anderen Bundesländern dürften sich in den wesentlichen Punkten gleichen.

Sind alle Bestattungspflichtigen arm und nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, werden sie vom Sozialamt übernommen. Die Bedürftigkeit ist vom Bestattungspflichtigen nachzuweisen.

...zur Antwort