Solange die Musik nicht wesentlich umgestaltet oder ergänzt wird und der neue Text oder der Kontext (etwa das Video) einen humorvollen Charakter erkennen lässt, handelt es sich um eine zulässige Parodie im Sinne von § 51a UrhG. Das Ursprungswerk muss für jeden erkennbar sein und es muss gleichzeitig ein innerer Abstand hergestellt werden.

So wie der Fall geschildert ist, gehe ich von einer zulässigen Parodie aus. Eine Zustimmung oder Lizenz für die Veröffentlichung ist nicht notwendig. Das Originalwerk sollte im Video angegeben werden, da dem Urheber eine Vergütung zusteht. Die Ausschüttung regelt YouTube dann mit der GEMA.

Der starre Melodienschutz, den einige erwähnen, galt früher und wurde mit der Abschaffung des Paragrafen 24 UrhG 2021 abgeschafft. Vor 2021 durfte die Melodie nicht übernommen werden, heute muss die Melodie möglichst unverändert übernommen werden!

Weitere Details zur Musikparodie stehen auf der Seite https://www.musikgutachter.de/parodie.html

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