Das was Sie alles berücksichtigen müssten, kann man hier im Forum nicht alles aufführen, dass würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Holen Sie sich jemand zu Hilfe, der sich damit auskennt. Übrigends auch sehr schwach, wenn Ihr Vater keine Stunde Zeit für Sie hat. Länger -und wenn es zwei Stunden dauert- kann das ja nicht dauern eine kleine Ecke Estrich zu machen.
.......... "Die Stadt hat mir das Einleiten des Drainwassers in das Regenwassernetz gestattet" ......, in Ordnung, dass ist dann so und korrekt, wenn Sie dort ageschlossen haben. Sie dürfen aber nicht vergessen, dass die Dränage sodann auch gegen Rückstau zu sichern ist, gegen Rückstau aus dem städtischen Abwassersystem. Das kann über eine Rohrschlaufe erfolgen, die hinter die Dränagenpumpe in Richtung städtisches Kanalsystem dazwischen eingebaut wird, oder über die Dränagenpumpe selbst, sodann diese über eine derartige Funktion verfügt!
..."Der Pumpensumpf ist ein Brunnen vor dem Haus, also außerhalb des Gebäudes" ..... schön, dann ist ja alles in Ordnung!
...... "Ist es nicht Teil 4?" ........ Doch, wenn Sie es so ausgeführt haben, wie Sie es beschrieben haben, dann ist es DIN 18195 Teil 4! Abdichtung nach DIN 18195, Teil 6, Abschnitt 8, wenn es drückendes Wasser ist und Teil 9, wenn es zeitweise aufstauendes Sickerwasser ist, was es aber denn dann ja bei einer funktionstüchtichtigen Anlage bei Ihnen bzw. an Ihrem Grundstück in beiden Fällen nicht ist!
........."Der Arbeitsraum wurde mit wasserdurchlässigem Füllsand verfüllt, unter der Sohle ist eine Kiesschicht und es ist eine Ringdrainage angelegt. Wenn es Teil 4 wäre, dass wäre die Abdichtung scheinbar korrekt. Durch den Ausfall der Pumpe wurde es zu drückendem Wasser." ...... Genau!
......"Dafür ist die Abdichtung ( Bitumendickbeschichtung, Dämmung, beflieste Noppendarinbahnen) nach DIN 18195, Teil 4 nicht ausgelegt."....... Vor der Abdichtung muss nach DIN 18195 eine Schutzschicht sowie eine Gleitschicht angeordnet sein! Noppenbahnen vor der Dränplatte angeordnet ziehen die Dränplatte nach unten während dem Verfüllvorgang, so dass diese Dränplatten sich dann unter Umständen -je nach Konstruktion- in die Hohlkehle eindrücken können und es denn dann dort zur Unterschreitung der Schichtdicke von z. B. einer Bitumendickbeschichtung kommen, was Undichtigkeiten zur Folge haben kann.
......"Ist das Problem also nicht die Abdichtung, sondern nur die Pumpe?"..... Wie schon beschrieben ist es vielleicht ggf. mitunter auch die Abdichtung aufgrund der fehlenden Gleitschicht!
Achso, und hier wurde es auch schon behandelt. http://www.bau.net/forum/keller/2892.htm#1270865924
Eine Dränage kann und darf entsprechend der Regelwerke nur dann verlegt werden, wenn eine Vorflut vorhanden ist. Die Definition des Begriffes Vorflut ergibt aus der DIN 4095, die besagt, See, Meer, Flutgraben, Bach, Fluß, offenes Gewässer etc.. Gibt es keine Vorflut, ist das anfallende Dränwasser auf dem Grundstück zu verrieseln, insofern dies möglich ist. Ist dies nicht möglich, ist der Keller als schwarze Wanne auszubilden. Abdichtung nach DIN 18195, Teil 6, Abschnitt 8. Weiterhin ist es verboten, Dränwasser ins Haus zu leiten und von dort aus mit einer Pumpe, weiter zu befördern. Derartige Konstruktionen erfreuen die Versicherung im Schadenfall, weil Sie dann sicherlich ggf. nur eingeschränkt für den entstandenen Schaden aufkommen nuss oder gleich gar nicht. Desweiteren ist es der Regel entsprechend ebenfalls verboten Dränwasser in den Kanal einzuleiten, was durch die Komunen und deren Richtlinien zur Entwässerung eines Hausgrundstückes meist ebenfalls noch unterstützen. Hier wurde das Thema auch schon des Öfteren behandelt. Schauen Sie mal dort rein. http://www.bau.net/forum/keller/2897.htm#1270734547
Risse bis 0,3 mm sind unbedenklich, sodann die Standsicherheit nicht beeintrchtigt ist. Ist der Keller lediglich nur Keller oder Wohnraumkeller?
Bauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen zur Hand geht und die Minderungen ermittelt. Im Rahmen dieses Forums werden Sie dies nicht schaffen klären zu können. Mit freundlichem Gruß Markus Reinartz ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)
Das kommt darauf an, wie genau im Wortlaut die Klausel formuliert ist und ob Sie als Individualvereinbarung getroffen und vereinbart wurde oder nicht und ob das als Zusatzvereinbarung oder am Ende des Mietvertrages geschehen ist oder nicht oder ob es sich um einen Formular (miet) vertrag handelt oder nicht. Starre Fristen sind in der Regel ungültig, dass aber auch nicht immer, wenn z. B. die Endrenovierungsklausel individual oder später vereinbart wurde usw.. Hinzu kommt, ob vielleicht die Schönheitsreparatuenklausel vielleicht ggf. ungültig ist und somit die ggf. darunter auch noch formulierte Endrenovierungsklausel automatisch vielleicht mit raus fliegt, weil die Schönheitsreparaturenklausel raus fliegt und ungültig ist und somit die ggf. nicht individual vereinbarte Endrenovierungsklausel auch ungültig ist. Sodann sie-die Endrenovierungsklausel- individual vereinbart wurde ist es jedenfalls unerheblich ob die Schönheitsrenovierungsklausel ungültig ist, weil die Endrenovierungsklausel die individual vereinbart wurde, dann trotzdem gilt, weil sie rechtsgültig individual vereinbart wurde. Sie merken schon, dass ganze ist nicht so einfach. Stellen Sie Ihren Mitvertrag ins Netz, dann kann man ggf. hinreichend verlässliche Angaben machen. Alles andere würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Miete kann nicht erhöht werden, die Nebenkosten eigentlich schon.
Das sind Punktfundamente, keine Sockelfundamente.
Sie eignen sich für Gartenhäuser, Holzhäuser, Fertiggaragen etc..
Natürlich muss die Größe entsprechend tragfähig berechnet sein und sodann dies alles klar ist und der Jenige der die Dinger selbst erstellen will auch noch Erdarbeiten sowie Schalarbeiten und Betonierarbeiten ausführen kann und auch noch in der Lage ist die Dinger an Ort und Stelle richtig einzumessen, dann kann er sie selbst erstellen, selbstverstndlich ist das möglich.
In der VOB gibt es keine 4 Wochen Regelung für Gerüste, dass stimmt also nicht.
Allerdings gibt es in der VOB Teil C eine Regelung die besagt, dass Gerüste über 2,0 m Arbeitshöhe separat ausgeschrieben werden müssen und vergütungspflichtig sind, was bedeutet, dass Sie gesondert dafür zahlen müssen.
Der Dachdecker kennt sich -genau so wie die zwei Antworter die Ihnen bereits geantwortet haben- wohl kaum mit der VOB aus, wenn ich hier lese, was der gesagt haben soll.
Allerdings wenn er gesagt hat, dass Grüst ist mit drin (im Preis) dann wird man wohl davon ausgehen können bzw. dann werden die Umstände wohl so auszulegen sein, dass die Dauer der Standzeit wohl die Zeit betrifft, die er für sein eigenes Gewerk an Ausführungszeit braucht.
Wenn Sie nichts schriftliches in der Hand haben, werden Sie wohl für das Gerüst bezahlen müssen. Es sei denn, Sie hätten Zeugen, die bestätigen könnten, dass der Dachdecker das gesagt hat, was Sie hier beschrieben haben, nämlich, dass das Gerüst auch von Ihnen für die Folgearbeiten genutzt werden kann.
ReiMa-Baudienstleistungen
Schalten Sie einen Sachverständigen ein, der die Wohnung für Sie bewertet.
Mit freundlichen Grüßen ReiMa-Baudienstleistungen
Über 100 Meter Bohrtiefe nicht, dann gelangt man ins Bergrecht, was verboten ist ohne Genehmigung. . . Mit freundlichen Grüßen . Markus Reinartz
. PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können. .
Schauen Sie in die Satzung. . . Mit freundlichen Grüßen . Markus Reinartz
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Dann kommen entweder noch Erschließungskosten hinzu oder aber auch nicht. . Das sollten Sie vor dem Kauf genau prüfen, damit Sie das Grundstück hinterher nicht zu teuer wird. . . Mit freundlichen Grüßen . Markus Reinartz
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Die Bank ist nicht berechtigt derartiges einzufordern, wenn die Bank keine weitergehenden Forderungen gegen Sie oder Ihren angtrauten Ehemann hat. . Es kann natürlich sein -vorsorgliche Banker machen dies-, dass der Banker Sie lediglich vor einem weitergehenden finanziellen Schaden schützen möchte und dies mithin aus Vorsorge passiert. . . Mit freundlichen Grüßen . Markus Reinartz
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Das kommt ganz darauf an, wie die weiße Wanne aussehen soll bzw. welche Eigenschaften die weiße Wanne haben soll. Damit verbunden ist die Wahl der Nutzungsklasse und die tatsächlich vorherrschende Beanspruchungsklasse. Die Beanspruchungsklasse erfahren Sie bei Ihrem Bodengutachter. . Nutzungsklasse A (keine feuchte stellen zulässig (hochwertig)) oder Nutzungsklasse B (feuchte stellen zulässig (übertrieben, "Kartoffelkeller")) und welche Beanspruchungsklasse. Beanspruchungsklasse 1 oder Beanspruchungsklasse 2 . Erst wenn dies klar ist, kann man Ihnen eine Antwort geben. . www.svb-reima.de
Natürlich dürfen Sie dies, wenn Sie Elektromeister sind oder eine Ausnahmebewilligung haben.
Es kommt darauf an, was Sie mietvertraglich vereinbart haben.
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
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Getrennt abrechnen und fertig, wo ust das Problem?
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
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Eine Mietminderung lässt sich immer dann durchsetzen, wenn ein Mangel an der Mietsache vorliegt, was in Ihrem Fall gegeben zu sein scheint.
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
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