Project64.exe
Als alter SEGA-Fan kann ich natürlich nur den Dreamcast als bessere Konsole bezeichnen.
Aber nun einmal im Ernst. Die PS2 hatte den massiven Vorteil eines DVD-Players zu bieten und ein gigantisches Werbevolumen. Zusätlich war die PS2 in der Tat ein Jahr jünger und boot somit eine leistungsfähigere Hardware zu einem höheren Preis. Leistungsfähiger, nicht besser, da auf dem Dreamcast einfach besser Programmiert werden konnte.
Der Dreamcast kam noch im alten Jahrtausend auf dem Markt und bot für damalige Verhältnisse eine moderne Grafik, die Anfangs NICHT von der PS2 erreicht wurde. Wer sich heute noch Dreamcastspiele ansieht, wird die Qualität auch bestätigen können. Zusätlich gab es viele gute SEGA Titel, die den Dreamcast als interessante Konsole am Spielehimmel in Erinnerung bleiben ließ. Das Internet habe ich persönlich nie mit dem Dreamcast genutzt.
Letztendlich sollte man sich unbedingt einmal einen Dreamcast besorgen um mein Gefühl bestätigen zu können.
Also: Technisch und kommerziell ist die PS2 überlegen. Programmiertechnisch, zeitlich und gefühlt liegt der Dreamcast mindestens gleich auf und sollte so nicht vergessen werden.
http://www.youtube.com/watch?v=XxLLhwCx4cMSonic Adventure, Ecco, Daytona 2001 (auch wenn dieser Teil nicht so gut war) und noch viele andere kleine Perlen. Ist auch immer noch ein Erlebnis sich mit der gut texturierten Grafik durch die Welten zu schlafen. Klar, gerade auf dem großen HD-TV Flachbildschirm geht einiges an Brillanz verloren, aber ich bin da ganz ehrlich. Einen Unterschied zwischen dem Dreamcast und der Wii gibt es nicht wirklich zu erkennen.
Zusammenfassung: Kein rechtmäßiger Vertrag gem. BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch).
To: Commander102 : Er ist ein Kind und Kinder sollen zwar lernen, sind aber durch den Gesetzgeber bewusst bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschützt. Im vorliegenden Fall ist er beschränkt geschäftsfähig, weil er das 7. Lj vollendet, aber noch nicht volljährig ist. Da er noch minderjährig ist und er durch den SMS Guru einen nicht lediglich rechtlichen Vorteil hat (Er muss Geld bezahlen), bedarf es der Zustimmung der Eltern. Da seine Eltern dem SMS Guru nicht schon vorher zugestimmt haben, bedarf es der nachträglichen Einwilligung der Eltern. Diese werden diesem Kaufvertrag nach §344 nicht zustimmen.
Fraglich ist, ob der SMS Guru durch den Taschengeld-§ abgedeckt wird.
Dazu muss der Minderjährig den Vertrag mit Mitteln BEWIRKT haben, die er zu diesem ZWECK oder zur freien Verfügung erhalten hat. BEWIRKT bedeutet: Bereits vollständig bar bezahlt, keine Teilrechnungen, nicht auf Rechnung. Im vorliegenden Fall könnte ein SMS Guru-Vertrag für das Guthaben, welches sich noch zum Abbuchungszeitpunkt (also unmittelbar beim Fragen des Gurus) auf der Karte befand entstanden sein, da es sich hier um TG handeltet.
Darüber hinaus ist der Vertrag NICHT zustande gekommen. Auch die kleinen Hinweise, dass man Volljährig sein muss, helfen dem Anbieter da nicht weiter. Es besteht für dem Minderjährigen zwar das Recht zu Telefonieren, aber nur im Umfang des TG.
In so einem Falle erst den Anbieter per FAX oder Einschreiben durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern) darauf hinweisen, dass kein Vertrag zu standen gekommen ist, da keine wirksame Willenserklärung vorliegt und ihr euch auf die §§ 106 - 110 BGB beruft und euch den Rechtsweg vorbehaltet. Sollten sie dann doch noch schreiben, dann kann man immer noch den Rechtsanwalt einschalten. Zahlen sollte man definitiv erstmal GAR NICHTS (um den Vertrag nicht zu bewirken).
Sorry, dass es so lang geworden ist.