Hier ist die Antwort:

http://www.gfds.de/sprachberatung/fragen-und-antworten/uebersichtsseite/aussprache-von-ig/

Ich verstehe nicht, warum viele Leute hier antworten, wenn sie die Antwort nicht wissen. Man kann nicht einfach von der eigenen Befindlichkeit ausgehend und ohne jede Quellenangabe antworten und dabei evtl. sogar noch andere Leute beleidigen.

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Das zeitweise Wegnehmen von Gegenständen ist in den meisten Bundesländern Teil der erzieherischen Maßnahmen. Wenn ein Schüler zeigt, dass er eine erzieherische Maßnahme benötigt (z.B. durch Handynutzung im Unterricht), kann sie durchgeführt werden. Was den Zeitraum bis zur Rückgabe angeht, sollte es eine schulinterne Regelung geben, am Besten mal einen Lehrer fragen. An meiner Schule können sich die Schüler Ihr Handy am nächsten Schultag wieder abholen, in Wiederholungsfällen muss es von den Eltern abgeholt werden.

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Je nach Bundesland unterschiedlich.

Die Frage ist doch eher: Wie unreif ist ein Schüler, wenn es ihm gelingt sich vor einer Klassenzimmertür still stehend irgendwie zu verletzen? OK, eine Ohnmacht wäre möglich. Ein Verweis aus dem Klassenzimmer hat in der Regel einen Grund und gewährleistet, dass der Rest der Klasse weiterlernen kann. Das sollte der betroffene Schüler akzeptieren und sich vor der Tür beruhigen. Der Schüler befindet sich ja immer noch auf dem Schulgelände, zudem noch direkt im Gebäude vor einer Tür. Damit ist die Aufsichtspflicht der Schule zumindest mancher Rechtssprechung nach genüge getan.

PS: Darf ein Schüler sich so verhalten, dass er der Klasse verwiesen werden muss? Nein.

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Ja, ein Tadel oder Schulverweis ist absolut angemessen. Auch Lehrer habe Anrecht auf vernünftige Arbeitsbedingungen. Erstens eine absolute Frecheit und zweitens ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz: Auszüge aus den zutreffenden Gesetzen (voller Text im Internet zu finden):

§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]

§ 23 [listet auf, welche Bilder auch ohne Einwilligung gemäß § 22 verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, Dein Fall ist aber nicht betroffen davon.]

§ 33 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

In deinem Fall ist § 33 vermutlich erfüllt. Wenn Du bereits 14, also schuldfähig bist, könntest Du vollkommmen zu recht Probleme bekommen. Auch wenn Du noch nicht 14 bist, solltest Du Dein Verhalten überdenken. Ich bin selber Lehrer und würde das Vergehen, wenn Du schon 14 bist - ungeachtet der pädagogischen Maßnahmen der Schule - zivilrechtlich zur Anzeige bringen.

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