Das geht aus der Beschriftung der Plakette nicht hervor. Ich würde hier den letzten Prüfbericht heranziehen, da dieser auch das aussagekräftige Dokument ist.

Wenn eine Plakette angebracht wird (ist nicht bei jeder Prüfung Pflicht), so muss diese klar darlegen ob zu dem genannten Zeitpunkt geprüft wurde oder wann der nächste Termin ist. Leider werden Plaketten ohne diese Angabe ebenso verkauft wie Plaketten die ein Fälligkeits-Quartal angeben (was grundsätzlich falsch ist, da der Prüfmonat ersichtlich sein müsste).

Im großen und ganzen dienen die Plaketten meist nur dem Nutzer des Arbeitsmittels, damit er sehen kann ob eine Prüfung erfolgen muss.

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Die Antwort ist ja, sofern eine gewisse Mitarbeiterzahl überschritten wird.
Es ist auserdem zu beachten, dass nicht jeder MItarbeiter per handauflegen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden kann. Hierfür sind Grundqualifikationen und eine zusätzliche Ausbildung notwendig.

Das passende Regelwerk hierzu wäre die DGUV Vorschrift 2
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1195

Hier wird klar geregelt, wann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragt werden muss. Ob hierbei ein externer Dienstleister oder eine Person im Unternehmen herangezogen wird ist Geschmackssache.

Bei kleineren Unternehmen besteht noch die Möglichkeit des Unternehmermodells.
https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/organisation-von-arbeitssicherheit-und-gesundheitsschutz/betriebsaerztliche-und-sicherheitstechnische-betreuung/unternehmermodell/worum-geht-es-im-unternehmermodell

Diese Regelungen sind gesetzlich verankert und gelten bundesweit, womit die Frage nach NRW hinfällig ist.

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Ich muss meinem Vorredner leider widersprechen, die UVVen der BGen haben nur wenig mit den Richtlinien der EU zu tun (auch wenn es Überschneidungen gibt

Das kommt jetzt ganz darauf an, welche Richtlinien du meinst.

Nur als Beispiel: 

EG-RL 89/654/EWG wäre die Arbeitsstättenverordnung
EG-RL 89/655/EWG wäre die Betriebssicherheitsverordnung
EG-RL 89/656/EWG wäre die PSA-Benutzungsverordnung
EG-RL 2006/42/EG wäre das Prdouktsicherheitsgesetz

Um dir sinnvoll zu antworten würden hier weitere Informationen benötigt werden. Um welchen Teilbereich der Arbeitssicherheit geht es dir?

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Als erstes müsste man wissen in welchem Sinne deine Frage gemeint ist. Der Umgang bei Pannen oder die Wartung und Instandsetzung von Hybridfahrzeugen?

Ich gehe an dieser Stelle mal davon aus, dass letzteres gemeint ist.

Grundsätzlich würde meines Erachtens ein Hybridauto neben den "normalen" Kraftfahrzeugen auch unter die Elektromobilität fallen. Hierfür wird eine spezielle Ausbildung bzw. Qualifikation bei der Wartung bzw. Instandhaltung benötigt.

Ein paar Unterlagen zu diesem Thema finden sich unter den Folgenden Links:

Qualifizierungen für Arbeiten an Hochvoltsystem im KFZ-Bereich:http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8686.pdf

Allgemeine Informationen für die Wartung von Elektrofahrzeugen:https://www.bghm.de/uploads/tx\_ttproducts/datasheet/BG\_10.6.2\_01.pdf

Für den Fall, dass meine Annahme falsch sein sollte und an dieser Stelle der Umgang mit Hybridfahrzeugen in Pannensituationen gemeint sein sollte:https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Verkehrs\_und\_Transportsicherheit/Pannenhilfe\_an\_Elektro\_und\_Hybridfahrzeugen\_Faltblatt.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=3

Der Vollständigkeit halber noch die Gefährdungen beim Instandhalten von "normalen" Kraftfahrzeugen:https://www.bghm.de/fileadmin/user\_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze\_Vorschriften/BG-Informationen/BGI\_808.pdf

Neben den spezifischen Merkmalen eines Elektrofahrzeuges sollten ebenfalls die Gefährdungen eines Diesels bzw. Benziners betrachtet werden.

Die Festgestellten Gefährdungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten und zu dokumentieren. Hierfür kann die Sicherheitsfachkraft bzw. der Sicherheitsingenieur und der Betriebsarzt mit ins Boot geholt werden.


Die Quelle der oben genannten Informationsmaterialien ist übrigens die BGHM (Berufsgenossenschaft Holz Metall). Hier finden sich auch weitere Unterlagen für KFZ-Betriebe (Rubrik Arbeitsschützer)


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Hallo Zusammen,

Ich habe das Problem inzwischen gelöst.

Zur Klarstellung: Der Assistent für die Kennwort zurücksetzung muss vor einem solchen Vorfall auf ein Medium.

Da mein Rechner aus welchem Grund auch immer nt passwort nicht starten wollte (vermutlich ein Fehler meinerseits) habe ich mir mit folgendem Video beholfen und war erschrocken wie leicht das ganze geht:

https://youtube.com/watch?v=eIX1mtS2E88

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Das kommt jetzt ganz darauf an. Dein Arbeitgeber/Chef ist verpflichtet geeignete Arbeitsmittel bereit zu stellen (§3 ArbSchG) und die Nutzung von nicht genehmigten Arbeitsmitteln zu unterbinden (Fürsorgepflicht ergebend aus §618 BGB). Sollte die Leiter mit Wissen des Arbeitgebers eingesetzt worden sein bzw dauerhaft im Einsatz sein, so kann das eng für ihn werden.

Sollte dein Arbeitgeber wiederum dich als Führungskraft benannt und Unternehmeraufgaben übertragen haben kann es sein, dass du in der Verantwortung stehst.
Falls du allerdings nicht eine Führungsfunktion hast und nicht verantwortlich für die Arbeitsmittel innerhalb des Betriebes bist, hast du sehr wahrscheinlich nichts zu befürchten, auch wenn du deine Kollegen von der Nutzung von nicht zugelassenen und nicht vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln abhalten solltest. 

Dem entgegen steht wie von phoenix69x genannt der §15 des ArbSchG. Dieser greift aber nur, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Unterweisung durchgeführt hat. Dies würde aber nur den verunfallten Mitarbeiter betreffen.

Sollte das ganze rechtliche Schritte nach sich ziehen so wird die Schuldfrage von entsprechenden Instanzen geklärt und nicht von deinem Chef

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Wurde von einem Freund darauf hingewiesen, dass meine Fragestellung missverständlich ist.
Daher noch eine kleine Ergänzung: Es geht um das Setzen und Anschließen der Ethernet-Buchsen in den einzelnen Räumen

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