Vielen Dank für die Info. Diesen Gesetzestext habe ich auch schon gefunden.
Leider ist dieser aber nicht richtig.
Der Passus:
Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt; Anträge sind bei der für Sie örtlich zuständigen Kommune (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu stellen. Dort wird man Sie gerne beraten, Ihnen Antragsformulare aushändigen und bei der Antragstellung behilflich sein. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX bei dem für Sie zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher: Versorgungsamt) zu beantragen
Habe hier beim Landkreis unabhängig vom Amt für Soziales Familie und Jugebnd den Antrag auch gestellt-dieser wird aber nicht bearbeitet. Erst wenn der Schwerbehindertenausweis mit dem Hinweis/Merkzeichen BL ausgewiesen wurde erhält man in Niedersachsen Landesblindengeld. Dieser Antrag ist dann wiederum beim Landkreis zustellen.
Ferner schreibt das Landesblindengesetz folgenden Passus in das Gesetz:
Als blinde Menschen gelten auch Personen:
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.
..bei denen durch Buschstabe 1.1.b nicht erfasste, nicht nur vorrübergehende Störungen des Sehvermögensvon einem solchen Schweregrad vorliegen, das Sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Buchstabe b gleichzuachten sind.
Was heisst 1/50? Hat das mit dem Visuswert zu tun?
Dann gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich Blindenhilfe. Ist das etwas anderen als Landesblindengeld?
Hier sagt das Gesetz folgendes:
deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt.