Hallo zusammen,

ich habe eine etwas komplizierte Frage zur Schulfremdenprüfung (Abitur) in Baden-Württemberg:

  • Sagen wir mal Max hat in Klasse 1–10 insgesamt 2-mal wiederholt.
  • Er hat jetzt die mittlere Reife (Realschule, 10. Klasse) geschafft.
  • Max möchte nicht auf ein normales Gymnasium wechseln, sondern als außerordentlicher Schüler (Schulfremder) die Abiturprüfung ablegen.
  • Sein Plan: Die Oberstufe privat in nur 1 Jahr vorbereiten und dann direkt die Prüfung machen, anstatt die regulären 3 Jahre Oberstufe zu durchlaufen.
  • Er verweist darauf, dass er durch die Wiederholungen ohnehin nicht früher dran wäre, als wenn er nie wiederholt hätte. Außerdem ist er motiviert und lernt schnell.

In der Abiturverordnung Baden-Württemberg (AGVO) steht u. a.:

Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihm oder ihr bei normalem Schulbesuch möglich wäre.

Nun meine Frage:

  • Bedeutet „normaler Schulbesuch“ automatisch, dass man immer 3 Jahre nach der mittleren Reife warten muss, bevor man als Schulfremder zum Abi zugelassen wird?
  • Oder kann man es so verstehen, dass es nur darum geht, nicht zu jung bzw. zu früh das Abi zu machen – sodass die Wiederholungen von Max mitgezählt werden und er deshalb auch schon nach 1 Jahr antreten könnte?

Hat jemand Erfahrung, wie die Behörden in Baden-Württemberg (Regierungspräsidium) diese Klausel auslegen?