Gegenüber dem Notar haften die Vertragsparteien gesamtschuldnerisch. Er wird sich aber zunächst an denjenigen halten, der ihn beauftragt hat, also an den Makler. Ich würde da aber den Notartermin gar nicht absagen, sondern Sie bekräftigen einfach gegenüber dem Verkäufer ihr Kaufinteresse. Wenn Sie mit dem Verkäufer einig sind, dann gehen Sie zur Not ohne Makler zum Notar. Dabei aber darauf achten, dass der Notarvertrag keine Nebenklausel bgzl. Maklergebühr enthält. Der Makler wird Ihnen dann später natürlich die Maklerrechnung in voller Höhe senden. Sie könnten dann auf die e-mail verweisen, dass eine andere Höhe vereinbart war. Gute Chancen würde ich da sehen, falls nicht schonmal anderweitig im Vorfeld der Provisionsanspruch in der vollen Höhe geltend gemacht wurde (z.B. in prozentualer Höhe im Expose) und die E-mail Angabe folglich nur ein Rechen-/Schreibfehler sein konnte. Sie müssen aber dann auch damit rechnen, dass der Verkäufer sich gar nicht darauf einlässt oder eben der Makler noch einen anderen Interessenten zur Hand hat.

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Hallo, nein, formal gesehen nicht. Siehe mal unter http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Immobilienmakler-Viel-Gemauschel-1238450-2238450/

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Zunächst einmal ist das nicht üblich. Als Interessent besichtigt man erst mal, bevor man sich detaillierte Gedanken zur Finanzierung macht, zumal der Finanzbedarf für Modernisierung ja meist erst nach einer Besichtigung deutlich wird. Aus Sicht der Bank macht das nur Sinn, wenn sie genügend Interessenten für das Haus erwartet (und es sich erlauben kann, potenzielle Käufer abzuschrecken) und zudem der Verkäufer nicht eigenständig verkaufen will (denn Ihnen würde immer noch die Möglichkeit bleiben, eine Besichtigung direkt mit dem Verkäufer zu vereinbaren).

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Als Laie würde ich das wie folgt einschätzen: der Kaufpreis sollte den Marktpreis reflektieren, also jenen Wert, der am Markt erzielbar ist (z.B. Vergleich mit anderen Angeboten in zeitungen etc.). Der Gutachterwert ermittelt sich meist aufgrund von best. Verfahren (z.B. Sachwertverfahren auf Basis Herstellungskosten oder Ertragswertverfahren). Der Marktpreis kann aber durchaus niedriger sein, wenn z.B. in Ihrer Gegend zur Zeit wenig Nachfrage nach Häusern sein sollte. Sofern also Ihr Kaufpreis einem realistischen Marktpreis entspricht, so wäre hier keine Schenkung zu unterstellen und folglich auch keine Ansprüche der Erben. Die Abweichung zwischen Marktpreis und Kaufpreis wäre ansonsten als Schenkung zu interpretieren. Stirbt die Grossmutter innerhalb der folgenden 10 Jahre, so wären Ansprüche der Erben dagegen möglich.

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Ja. Denn mit der Einwilligung der Löschung der Grundschuld hat Ihre Bank natürlich nicht automatisch auf die Restforderung verzichtet. Soll heissen: sehr wohl kann das Inkassounternehmen diesen Betrag geltend machen und entsprechende Massnahmen (z.B. Pfändung) einleiten.

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Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Deine Eltern den Anbau finanzieren, d.h. Deine Eltern sind dann auch Eigentümer des Anbaus. Die Wohnung würden sie dann an Dich vermieten. Oder es wird zu Deinen Gunsten ein Niessbrauchrecht an der Wohnung vereinbart und im Gegenzug vereinbart ihr die Zahlung einer monatlichen Rente von Dir an Deine Eltern. Vor- und Nachteile wären evtl. auch mal mit einem Steuerberater zu diskutieren.

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Hallo, das Grundbuch darf einsehen, wer ein "berechtigtes Interesse" daran hat. Das Grundbuchamt dürfte dem Mieter das zugestehen. Der Mieter muss ja die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob sein Vermieter auch wirklich der Eigentümer ist.

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Der Niessbrauchsberechtigte ist nur für die gewöhnliche Instandhaltung verantwortlich. Grössere Sanierungs- / Modernisierungsmassnahmen liegen in der Verantwortung des Eigentümers. Es obliegt aber weitgehend dem Eigentümer zu entscheiden, was er macht und wie. Nur weil die Niessbraucherin ein neues Dach oder eine neue Heizung "wünscht", braucht ihr das nicht gleich auch zu machen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht mehr möglich). Wenn der Balkon stark beschädigt ist, dann seid Ihr da schon in der Pflicht. Ihr solltet aber auch die Niessbraucherin in die Pflicht nehmen: sie ist für die gewöhnliche Unterhaltung zuständig und dazu zählen z.B. Heizungswartung als auch Dachwartung (z.B. einmal im Jahr auf kaputte Ziegel prüfen lassen oder Regenrinnen reinigen lassen). Macht also klar, dass ihr diese Wartungsarbeiten regelmässig nachgewiesen haben wollt und fordert sie zum Abschluss entsprechender Wartungsverträge mit Handwerkern auf.

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Denkbar wäre, dass Euer Vater Dir und der Schwester das Haus bereits heute überträgt und gleichzeitig ein Nießbrauchrecht zu seinen Gunsten eingetragen wird. Das erlaubt ihm die lebenslange Nutzung (selber bewohnen oder vermieten).

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Sehr viel Aussenfläche haben Sie ja nun bei Ihrem RMH nicht mehr, da ja nur noch eine Seite ungedämmt bleibt. Zunächst mal stellt sich die Frage, wieviel Energie Sie momentan nach Dämmung der einen Seite noch verbrauchen (und zwar bezogen auf die beheizte Wohnfläche). Daraus könnten Sie ableiten, ob überhaupt noch ein grosses Einsparpotenzial besteht. Von einer Teildämmung halte ich nicht viel. Und wenn Sie das als Innendämmung beabsichtigen ist in der Tat eine Taupunktberechnung sinnvoll. Was die Kellerschächte betrifft: das würde sowieso nur Sinn machen, wenn der Keller beheizt ist. Ansonsten wäre es sinnvoller die Geschossdecke vom EG zum Keller zu dämmen. Was die Fenster betrifft: wenn das noch die originalen aus 1975 sind und evtl. sogar nur einfachverglast sind, dann wäre deren Austausch sinnvoller. Ansonsten würde ich noch ca. 10 Jahre warten und dann (Haus ist dann 45 Jahre alt) lieber Fenster und Aussendämmung in einem Rutsch erneuern. Alles andere ist m.E. eher Murks.

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Bevor ihr zum Notar geht, klärt erst mal die Finanzierung mit Eurer Bank. Denn: wenn ihr vom Notar nun erst einen Vertragsentwurf machen lasst, das Ganze dann später aber an der Finanzierung scheitert, dann bleiben die bis dahin aufgelaufenen Notarkosten bei Euch hängen. Erst wenn Eure Finanzierung steht, solltet ihr zum Notar gehen.

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Der Niessbraucher ist nur für die Kosten "der gewöhnlichen Unterhaltung" zuständig, d.h. z.B. laufende Wartung, nicht jedoch für aussergewöhnliche Massnahemen wie z.B. die von Ihnen genannten Sanierungsmassnahmen. Der Niessbraucher muss sich also nicht an den Kosten beteiligen.

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Zunächst einmal ist ja Ihre Mutter als Verkäuferin in der Pflicht, diese Genehmigung beizuschaffen, damit der Hausverkauf vollzogen werden kann. Die Kosten für die Genehmigung würden also zunächst bei Ihrer Mutter liegen, nicht bei Ihnen. Und dann liegt es in der Freiheit der Entscheidung zwischen Verkäufer und Käufer, wer da die Kosten trägt. Gemäss der Information aus u.g. Link wäre durchaus zu erwarten, dass der Verkäufer das zahlen sollte. Siehe: http://www.hug-sulzbach.de/pdf/KostenbeimKaufeinerImmobilie.pdf Aber letztlich kommt es auf die genaue Formulierung im Kaufvertrag an. Bitte prüfen, ob da nur steht, dass der Käufer die Kosten des Vollzugs trägt oder zusätzlich steht "ausser die Kosten für ...".

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Vermutlich spekuliert er auch darauf, dass Ihr Euch bereits in das Haus verliebt habt und im Zweifelsfall etwas mehr dafür bezahlt. Das eine wäre eine sachliche Diskussion auf der Grundlage des Immobiliensachwerts unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs und unter Berücksichtigung der Preise von vergleichbaren Objekten. Ist die Preisvorstellung des Verkäufers fair, so solltet ihr zuschlagen. Bei einem anderen Objekt hättet ihr ja zusätzliche Kosten für Renovierung, Umzug, evtl. Makler, die hier erstmal nicht anfallen. Ist die Preisvorstellung sachlich nicht gerechtfertigt, dann dem Verkäufer erstmal mitteilen, dass Ihr Euch zunächst mal anderweitig umschaut. Vielleicht einfach mal ein, zwei Monate die Sache ruhen lassen. Er wird sich dann auch überlegen, ob er riskiert, gute Mieter zu verlieren oder das Haus an jemand anderen verkauft, den er nicht kennt (gerade bei DHH ist es einem ja nicht egal, wer da nebenan wohnt).

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Bei der Fragebeschreibung ist einiges unklar: Sind Sie alleiniger Kreditnehmer oder zusammen mit dem Partner? Ist der Kredit mit einer Grundschuld am Haus gesichert? Sofern das Haus mit einer Grundschuld bzgl. dieses Kredits belastet ist, kann das dazu führen, dass sich die Bank dann über eine Zwangsversteigerung des Hauses bedient.

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Erstmal den Kaufvertrag lesen, den Sie geschlossen haben. Was haben Sie da denn bzgl. Gewährleistung mit dem Verkäufer vereinbart? Normalerweise wird ja im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen ("gekauft wie gesehen"). Ausnahme: es handelt sich um versteckte Mängel. Es wäre also zunächst zu klären, ob es sich um versteckte Mängel handelt. Auf offensichtliche Mängel hätte der Verkäufer / Makler nicht hinweisen müssen, wohl aber auf versteckte Mängel. "Versteckt" heisst dabei nicht, dass Sie die als Laie nicht erkannt haben. Ein Gericht wird dann durchaus davon ausgehen, dass es nur dann versteckt ist, wenn jemand mit Sachverstand das bei einer Besichtigung nicht hätte erkennen können. Handelt es sich um versteckte Mängel und Sie haben offenbar Beweise dafür, dass die dem Verkäufer / Makler bekannt waren, dann auf zum Rechtsanwalt. Wenn die Mängel auch dem Makler bekannt waren, dann dürften Sie auch Chancen bzgl. der Provision haben.

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Wenn er nur einen Maklerauftrag hatte, dann wäre es definitiv nicht in Ordnung, einfach einen Nachschlüssel zu machen. Da er jedoch offenbar auch den Auftrag zur Hausverwaltung bekommen hat, wäre das schon in Ordnung. Wenn z.B. ein späterer Mieter selber seinen Schlüssel verliert, dann würde der sich normalerweise an die Hausverwaltung wenden (und nicht an Sie als Eigentümer), um einen Ersatzschlüssel zu bekommen. Bei einer Hausverwaltung halte ich das also für völlig normal, sich eigenmächtig Ersatzschlüssel zu machen.

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Nein, können Sie nicht. Ihre Mutter hat das Nießbrauchrecht und ihr steht somit das Nutzungsrecht zu. Ihre Mutter kann das Haus selber bewohnen, es vermieten oder jemand anderen (z.B. Ihren Bruder) darin kostenfrei wohnen zu lassen. Ihnen stehen keine Mieteinnahmen an dem Haus zu.

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Vielleicht hilft die Info unter http://www.woodworker.de/forum/hobelspaene-daemmung-t2991.html weiter. Bei einer Schrägdachdämmung halte ich das aber für problematisch, weil sie ja erst von innen verkleiden müssten und das Ganze so ausführen müssten, dass keine Hohlräume entstehen. Da würde ich keine Experimente machen, denn spätere Bauschäden kommen teuer. Dann lieber auf Standardlösungen setzen, ob nun mit Mineralwolle oder mit ökologischen Dämmmaterialien.

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