§ 516
Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
"Spende" ist kein gesetzlich geregelter Begriff. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Spende um eine Art der "Zuwendung" und zwar speziell um eine "Schenkung".
Dazu aus § 516 BGB:Zitat:
"§ 516 Begriff der Schenkung(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."
Für Schenkungen an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Vereine hat sich der Begriff "Spende" eingebürgert. Solche Körperschaften bzw. Verein dürfen den Erhalt der Schenkung unter gewissen Voraussetzungen durch eine formale Bescheinigung bestätigen, die früher "Spendenquittung" hieß, seit einigen Jahren aber korrekterweise "Zuwendungsbestätigung" genannt wird. Mit dieser Bestätigung kann der Geber seine Zuwendung ("Spende") steuermindernd von seinem steuerpflichtigen Einkomme