II. Rechtslage Ein Bar-/Club-/Disco-Betrieb hat das Recht, Besuchern/ Besucherinnen den Einlass zu verweigern, solange kein Verstoss gegen das strafrechtliche Rassendiskriminierungsverbot (Art. 261bis StGB) oder den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) vorliegt. Einlassverweigerungen, die einzig oder überwiegend auf Grund der Hautfarbe, der nationalen oder regionalen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion erfolgen, werden gemäss Art. 261bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert. Auch die öffentliche Ankündigung rassistischer Einlassverweigerungen ist nach Rassendiskriminierungsstrafnorm rechtswidrig. Zulässig ist die Gästeselektion, wenn bei einer oder mehreren Personen ein sachlicher Grund vorliegt, ihr/ihnen den Einlass zu verweigern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gast bereits gewalttätig war oder anderweitige Probleme wie z.B. sexuelle Belästigungen von Frauen auftraten. Jede Person (nicht nur die betroffene) kann bei Einlassverweigerung aus unzulässigem Grund eine Anzeige gegen die fehlbare Person (Türsteher/-in, Betreiber/-in des Lokals) einreichen. Die zuständigen Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, bei Merkblatt verfasst von der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus EKR, der Stadt Bern und gggfon (Gemeinsam gegen Gewalt und Rassismus) Kenntnis von sich aus eine Voruntersuchung einzuleiten. Der betroffenen Person steht zusätzlich zum strafrechtlichen Vorgehen auch der zivilrechtliche Weg betreffend einen möglichen Verstoss gegen den Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) offen. Sie kann verlangen, dass rassendiskriminierende Einlassverweigerungen künftig unterlassen werden. Das Opfer hat auch die Möglichkeit, eine finanzielle Genugtuung wegen seelischer Unbill einzufordern.

Zumindesht in der Schweiz so

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