Du hast nach § 985 BGB oder § 812 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Paketes.

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer einer Sache diese von dem Besitzer (falls Du den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer nicht kennst, google mal) herausfordern, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Da Du vermutlich der Eigentümer des Paketinhaltes bist und der Empfänger zweifellos Besitzer ohne Recht zum Besitz (das wäre z.B. ein Mietvertrag), kannst Du das Paket ohne Probleme herausverlangen.

Nach § 812 BGB kann man eine sog. "ungerechtfertigte Bereicherung" von demjenigen, den man bereichert hat herausverlangen. Typische Fälle sind solche, in denen ein Vertrag nichtig ist (z.B. weil eine Person geisteskrank war) und man aber schon - im Vertrauen auf den Vertrag - geleistet hat. In Deinem Fall ist der § 812 aber auch anwendbar, denn der Empfänger hat ja (ungerechtfertigterweise) den Besitz an dem Paket erlangt.

Sollte das Paket nicht mehr auftauchen, kannst Du nach § 818 BGB Wertersatz verlangen. Theoretisch ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB denkbar, jedoch müsstest Du hierfür ein Verschulden des Empfängers an dem Verschwinden des Paketes nachweisen.

Dass ein Empfänger die Ware behalten darf, wenn diese im unaufgefordert zugesandt wird - wie es hier schon hieß - stimmt nicht. Das gilt nach § 241a BGB nur für Fälle, in denen ein Unternehmen absichtlich jemanden unbestellte Waren zusendet.

Ich würde dem Unternehmen das erst mal so schreiben und ggf. mit einem Anwalt drohen. Dann, wenn nichts passiert und es Dir es wert ist, tatsächlich einen Anwalt aufsuchen. Vielleicht ist es ja auch für Dich interessant, dass Du sog. Prozesskostenhilfe beantragen kannst. Schau mal nach, was das ist, falls Du es nicht weißt.

LG

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.