Widerspruchsfrist § 556 BGB?
Der Mieter verweigert eine Betriebskostennachzahlung mit der Begründung, es handele sich um einen Inklusivmietvertrag. Die Angelegenheit ist gerichtsanhängig. Der Mieter hat innerhalb der Widerspruchsfrist nach § 556 BGB die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung nicht beanstandet. Ist es richtig, dass der Mieter im Falle seines Unterliegens vor Gericht die formelle oder inhaltliche Richtigkeit nun nicht mehr bestreiten kann ?