Sofern der Sex einvernehmlich ist, ist dies eine Straftat nach § 174 Abs. 1 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen). Das Strafmaß liegt hier bei 3 Monaten bis 5 Jahren Haft.

Ist der Sex nicht einvernehmlich, ist es eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr.1 StGB. Das Strafmaß liegt bei 2 - 15 Jahren Haft.

Die Verjährung richtet sich dem angedrohten Höchstmaß der Straftat.

Bei einer Höchststrafe von 5 Jahren Haft liegt die Verjährungsfrist bei 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), bei einer Höchststrafe von 20 Jahren Haft bei 15 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung unter anderem bei den oben genannten Straftaten, bis das Opfer 30 Jahre alt ist.

Wenn der Sex also einvernehmlich war, verjährt die Tat, wenn das Opfer 35 Jahre alt ist, war der Sex nicht einvernehmlich, verjährt die Tat erst, wenn das Opfer 50 Jahre alt ist.