Ausbilden darf man mit dem ADA-Schein allein nicht. Man muss im Normalfall den Beruf, in dem man ausbilden will/soll, selbst erfolgreich gelernt haben. Wenn das nicht, muss ich ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben oder bei einem 3-jährigen Lehrberuf mindestens 4 1/2 Jahre einschlägige Praxis im Betrieb nachweisen. Dazu muss man den Ausbilderschein besitzen und jetzt kommt eine weitere sehr wichtige Forderung, man muss auch persönlich dafür geeignet sein. Das heißt, kein Richter hat mir z. B. die Ausbildung und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen untersagt. Ich habe nicht gravierend gegen Paragraphen des BBiG ( Berufsbildungsgesetz) verstoßen.

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