Das ist eine bisher ungeklärte rechtliche Frage. Bitte schreibt hier keinen Unsinn, wenn ihr keine Jurist*innen seid.
M.E. kommen sowohl eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (314 BGB) als auch ein Rücktritt wegen rechtlicher Unmöglichkeit (326 Abs. 5 BGB) in Betracht. Nach der Kündigung dürfte der teilweise zuviel gezahlte Betrag zurückzufordern sein. Bzw nach Rücktritt dürfte der Betrag entsprechend zu mindern sein.