Das Einkommen aus der Honorartätigkeit zählt mit hinein. Abgezogen werden darauf entfallende Steuern und zu entrichtende PFLICHTbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Zahlst du freiwillige Beiträge, werden diese nicht abgezogen. Die Ersatzquote liegt bei dir dann über 67 Pronzent. Denn wenn man im Durchschnitt unter 1000 Euro zu berücksichtigendes Einkommen hat, steigen die Prozent je 2 Euro, die man unter 1000 liegt, um 0,1 Prozent. Falls du nach der Geburt neben dem Elterngeld weiterhin der Honorartätigkeit (bis max. 30 Wochenstunden) nachgehen möchtest, dann zählt dieses Einkommen auch mit in die Elterngeldberechnung hinein. Voraussichtlich kannst du es dir dann sparen, das erwerbseinkommensabhängige Elterngeld zu beantragen, weil du sowieso nur einen Anspruch auf 300 Euro Mindestelterngeld haben wirst. Der erwerbseinkommensabhängige Antrag ist nämlich umfangreich an zu erbringenden Unterlagen. Beim Mindestelterngeld muss man hingegen nur sehr wenig einreichen
Wenn du noch weißt, wer dich da falsch beraten hat, und derjenige es irgendwie ein bißchen zugibt, dann hast du einen Anspruch auf einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch. Damit würde ich es an deiner Stelle auf jeden Fall probieren. Mach es schriflich, und bitte um Antwort. Schildere in dem Schreiben alles bis ins kleinste Detail, wie es damals war, also wer was zu dir gesagt hat, und warum du den Antrag erst so spät stellen wolltest. Wenn du den Namen nicht mehr weißt, versuche es trotzdem. Viele Männer arbeiten ja meist nicht auf dem Amt. Vielleicht hast du Glück, dass es dort nur einen gibt ;-) Und vielleicht ist der dem Chef oder der Chefin bereits mit Fehler aufgefallen. Man weiß ja nie. Schreib in den Betreff direkt hinein : ANTRAG AUF SOZIALRECHTLICHEN WIEDERHERSTELLUNGSANSPRUCH UND DAMIT VERBUNDENEN ANTRAG AUF ELTERNGELD NACH DEM BUNDESELTERNGELDGESETZ FÜR DAS KIND... GEBOREN AM ... Ich wünsch dir viel Glück !
Die Elternzeit beginnt erst 8 Wochen nach der Geburt, also nach dem Mutterschutz. Falls es eine Frühgeburt wird, hast du 12 Wochen Mutterschutz, dann beginnt die Elternzeit erst 12 Wochen nach der Geburt. Und die Elternzeit musst du 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Wenn du sozusagen 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt hast, müsstest du innerhalb einer Woche nach der Geburt die Elternzeit beim Arbeitgeber einreichen. Und man muss sich beim Einreichen der Elternzeit sofort entscheiden, wieviel Elternzeit man in den ersten zwei Jahren nehmen will. Also zum Beispiel nur ein Jahr, oder 1,5 Jahre oder zwei Jahre. Du kannst nicht erstmal ein Jahr nehmen, und nach dem einen Jahr zum Arbeitgeber sagen, dass du noch ein Jahr willst. Falls du zwei Jahre nehmen willst, musst du das sofort nach der Geburt mitteilen. Man hat nur eine Wahl, ob man das dritte Jahr noch nehmen will. Im Falle du nimmst jetzt nach der Geburt zwei Jahre Elternzeit, dann kannst du dir dann danach noch überlegen, ob du das dritte Jahr auch noch willst oder nicht. Das dritte Jahr musst du dann auch 7 Wochen vor Beginn des dritten Jahres beim Arbeitgeber geltend machen. Dein Mann muss seine Elternzeit auch 7 Wochen vor geplantem Beginn geltend machen. Er muss drauf achten, dass er die Elternzeit immer von dem Datum an nimmt, wo das Kind geboren ist. Sollte das Kind zum Beispiel am 18.12. kommen, dann muss er seine Elternzeit auch vom 18.08. an nehmen, sozusagen dann bis 17.10. Oder er kann auch vom 18.07. bis 17.09. nehmen, wie er will. Er muss nur mindestens 7 Wochen vor seinem Beginn beim Arbeitgeber die Elternzeit einreichen. Wenn er es eher als 7 Wochen vorher macht, ist es auch OK. Das Elterngeld kann er gleich nach der Geburt zusammen mit dir beantragen oder auch später, wie er möchte. Falls er es gleich nach der Geburt beantragt, hat er die Gewissheit, dass er dann pünktlich sein Geld hat. Ich würde den Antrag mindestens 3 Monate vor seiner Elternzeit stellen.
Wenn die Kündigung betriebsbedingt ist, dann sieht es ja so aus, als ob sie nicht deswegen ausgesprochen wurde, weil die Elternzeit nicht geltend gemacht wurde. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss geschaut werden, wer aus der Firma gekündigt wird. Es geht nach sozialrechtlichen Aspekten. Ist jemand nach deiner Frau in die Firma gekommen, der muss vor ihr gekündigt werden. Oder jemand der weniger Kinder hat usw. Ich würde die Kündigung auf jeden Fall vor dem Arbeitsgericht anfechten. Erkundigt euch einfach erstmal beim Arbeitsgericht. Die haben sowas wie Sprechstunden zur Klärung von arbeitsrechtlichen Problemen
Die Elternzeit ist 7 Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sie bedarf keiner Zustimmung vom Arbeitgeber. Er ist verpflichtet deine Elternzeit anzuerkennen. Man könnte bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu Hause bleiben, wenn man es wöllte, sowohl Mutter als auch Vater, und der Arbeitgeber kann nichts dagegen tun. Leider kann man sich das nicht leisten. Denn Elterngeld gibt es ja nur 14 Monate. Und wegen der gleichzeitigen Teilzeit....Lies mal hier die Punkte 15.4 bis 15.5.2.3
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJRichtlinieBEEG.pdf
Da steht alles über Teilzeittätigkeit während der Elternzeit drin. Das ist die aktuelle Richtlinie zum Bundeselterngeldgesetz.
Also bei Selbständigen wird zur Berechnung des Elterngeldes der Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt angesetzt. Bei dir also von 2011. Man geht bei der Elterngeldberechnung nicht vom zu versteuernden Einkommen aus, sondern von den Einkünften... in deinem Fall ist das der Gewinn aus der Selbständigkeit (Einnahmen des Betriebs abzüglich der Ausgaben des Betriebs). Dieser Betrag mindert sich um PFLICHTbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Rente und Krankenversicherung). Sollten diese Beiträge privat oder mit freiwilliger Versicherung bezahlt werden, werden sie nicht abgezogen. Wie gesagt, nur PFLICHTbeiträge. Weiterhin werden noch die auf den Gewinn entfallenden Steuern abgezogen. Von dem was übrig bleibt, das wird durch 12 geteilt, und dann erhältst du davon die 65 Prozent oder auch mehr. Wenn man unter 1000 Euro zu berücksichtigendes Einkommen hat, erhöhen sich die Prozente. Wenn du noch keinen Steuerbescheid 2011 hast, musst du erstmal eine Gewinnermittlung für 2011 einreichen, zum Beispiel diese, die du auch bei der Steuererklärung rein reichst. Wenn du dann den Steuerbescheid viel später erhältst, reichst du diesen nach. Wenn du als Selbständige in der Bezugszeit des Elterngeldes weiter arbeitest, und Gewinn erzielst, wirkt sich dieser Gewinn mindernd auf das Elterngeld aus. Hast du negative Einkünfte, weil so wenig Einnahmen erzielt werden, die die Ausgaben gar nicht decken, dann wird nichts vom Elterngeld abgezogen. Hast du zum Beispiel Angestellte, die den Betrieb weiterführen, und der Gewinn genauso ausfällt wie vor der Geburt, dann erhältst du nur das Mindestelterngeld von monatlich 300 Euro. Wenn du im Vorfeld schon weißt, dass letzteres der Fall ist, kannst du gleich das Mindestelterngeld beantragen, dann ersparst du dir ein Haufen Bürokratie, und brauchst keinerlei Einkommens- und Versicherungs- und Steuerunterlagen einreichen.
Leider wird bei der Elterngeldberechnung nur Erwerbseinkommen berücksichtigt. Und zwar nur Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit und aus Land-und Forstwirtschaft. Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird nicht mit berücksichtigt. Egal, wann du das Elterngeld beantragst, es wird immer auf die 12 Monate vor der Geburt zurückgegriffen
Habe ich richtig verstanden ? Du bekommst 857 Euro Elterngeld und willst nebenbei 400 Euro verdienen ? Beim Elterngeld wird ab dem ersten Euro Verdienst etwas angerechnet, es lohnt sich NIE neben dem Elterngeldbezug arbeiten zu gehen, außer man hat nur das Mindestelterngeld von 300 Euro monatlich. Die anderen Antworten hier beziehen sich darauf, ob du von den 400 Euro auf dem Lohnzettel was abgezogen bekommst. Ich weiß ja nicht, ob das wirklich deine Frage war
Es müssen sogar beide Monate beantragt werden. Der Bezug und die Beantragung von nur einen Monat Elterngeld geht nicht. Ein Monat allein würde abgelehnt werden. Es müssen mindestens zwei sein. Außerdem wird zur Berechnung des Elterngeldes, egal welche Monate man beantragt, auch wenn man z.B. nur den 13. und den 14. Monat beantragen würde, immer das Einkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes genommen. Und nicht das Einkommen vor den beantragten Monaten
Also im Bayrischen Landeserziehungsgeldgesetz steht im § 6 das Elterngeld nur angerechnet wird, wenn es über 300 Euro liegt, bzw. in der halben Auszahlvariante über 150 Euro. Aus deiner Frage geht hervor, dass du Elterngeld für zwei Jahre gewählt hast, also müsste das Elterngeld bei dir über 150 Euro liegen, dann wird der übersteigende Betrag beim Landeserziehungsgeld berücksichtigt. Es ist dann aber nicht so, dass das Landeserziehungsgeld gleich wegfällt, sondern wenn ihr trotz deiner zwei Monate Elterngeld über 150 Euro weiterhin unter dem Familienfreibetrag bleibt, erhältst du weiterhin das volle Landeserziehungsgeld. Beispiel: Du bekommst 250 Euro Elterngeld... Dann hast du 100 Euro über den 150 Euro. Zwei Monate überschneiden sich Elterngeld und Landeserziehungsgeld, also rechnet man 2 mal 100 Euro, das sind 200 Euro, und davon werden nochmal 19 Prozent abgezogen (steht auch im Gesetz). Dann bleiben 162 Euro und diese werden zum Einkommen dienes Mannes addiert. Bleibt ihr dann weiterhin unter dem Freibetrag in Bayern, dann ist alles ok, du bekommst es voll weiter.
Wenn du die Pille nimmst, kannst du sie verschieben, einfach keine Pillenpause machen, und weiter nehmen. Erst nach Ende der nächsten Pillenkärtcheneinnahme wieder aussetzen
zu 1.
Maßgebend zur Berechnung des Elterngeldes sind die 12 Monate vor dem Monat des Beginns des Mutterschutzes.Nehmen wir mal dein Beispiel, dass du im Februar 2012 schwanger wirst, und im November entbindest und dein Mutterschutz Ende September 2012 beginnt. In diesem Fall würden die Monate September 2011 bis August 2012 zur Elterngeldberechnung herangezogen werden. In diesen Monaten warst du komplett arbeiten. Man würde das Nettoeinkommen dieser 12 Monate addieren (Achtung: nur steuerpflichtige Einkünfte werden berücksichtigt), dann die Werbungskostenpauschale von 920 Euro abziehen, und dann den übrigen Betrag durch 12 teilen. Von verbleibenden Betrag erhältst du die Ersatzquote, die zwischen 65 und 100 Prozent liegen kann. Wenn der oben genannte verbliebene Betrag unter 1000 Euro liegt, erhöht sich die Ersatzquote nämlich je fehlenden 2 Euro um 0,1 Prozent. Anders sähe der Fall aus, wenn dein Mutterschutz beispielsweise erst im Oktober 2012 beginnt. Dann sind zur Berechnung des Elterngeldes die Monate Oktober 2011 bis September 2012 maßgebend. Im September erhältst du ja dann Arbeitslosengeld, dieses wird jedoch nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Dann kann sozusagen nur Einkommen von 11 Monaten berücksichtigt werden, dieses addiert man, dann zieht man 11 mal 76,67 Euro Werbungskostenpauschale ab, und teilt den übrigen Betrag durch 12 Monate. Vom verbleibenden Betrag erhält man wie oben beschrieben die Ersatzquote. Am günstigsten ist also, du wirst spätestens Anfang Februar schwanger ;-) Auch wenn du eher schwanger wirst, ist das kein Problem, weil du ja schriebst, vor dem jetzigen Arbeitsverhältnis auch beschäftigt gewesen bist. Ein Arbeitgeberwechsel ist ja bei der Elterngeldberechnung egal. Dort zählt nur, ob du Erwerbseinkommen hattest oder nicht
zu 2. Falls du keinen Arbeitgeber mehr hast, dann zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe wie Arbeitslosengeld. Nehmen wir nochmal das erste Beispiel. Entbindung im November, Beginn Mutterschutz Ende September. Dein Arbeitsverhältnis endet am 31.08.2012, du beantragst vom 01.09.2012 bis zum Mutterschutz Arbeitslosengeld, und bekommst ab Beginn Mutterschutz das gleiche Geld weiter, nur eben von der Krankenkasse.
Es wäre anzuraten, dass du dich arbeitssuchend meldest, und auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellst. Wie es aussieht, hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du ein Jahr arbeiten warst, und vorher in Elternzeit. Wenn du kein ALG beantragst, dann bist du auch nicht krankenpflichtversichert vom 08.02. bis 19.02. und erhältst dann auch kein Mutterschaftsgeld, weil man das nur erhält, wenn man pflichtversichert ist. Und hinzu käme, wenn du kein ALG beantragst, dass du auch übers Elterngeld nicht weiter krankenversichert wärst. Wenn du verheiratet bist, könntest du dich dann familienversichern lassen. Wenn nicht, musst du dich freiwillig versichern, und das kostet dich zusätzlich. Deshalb stelle unbedingt den Antrag auf ALG und du bist zum Ende des Elterngeldes beitragsfrei weiterversichert.
zu 1. Also das Elterngeld errechnet sich aus den 12 Monaten vor dem Monat des Beginns von Mutterschutz. Wenn dein VET am 22.12.2011 ist, beginnt dein Mutterschutz somit am 10.11.2011. Das heißt ab November 2011 könntest du die Steuerklasse 5 nehmen, da für die Berechnung des Elterngeldes die Monate November 2010 bis Oktober 2011 maßgebend sind. Ob es eine Wartezeit für einen nochmaligen Steuerklassenwechsel gibt, wenn du nach der Hochzeit die 4 genommen hast, das weiß ich nicht. Kann aber sein, dass man dann erst zum neuen Jahr die neue Steuerklasse nehmen kann. Frag mal beim Finanzamt. Ich würde in deinem Fall sonst erst zum neuen Jahr wechseln, wenn es nicht zwischendurch geht. Denn wie sybille1969 schrieb, könnt ihr euch die Steuererstattung 2011 ja über die Steuererklärung holen. Übrigens ändert sich das Elterngeld nachträglich dann nicht mehr, wenn ihr im Januar wechselt. Es berechnet sich ja aus den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes. Daran ändert sich ja nachträglich nichts mehr, wenn ihr im Januar 2012 die Steuerklassen 5/3 nehmt
zu 2. Der Zuschuss von der Krankenkasse ist immer gleich... 13 Euro täglich... Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber errechnet sich aus dem Durchschnitt der 3 Monatslohnzettel vor dem Monat des Mutterschaftsgeldbeginns, bei dir somit von August 2011 bis Oktober 2011. Also ist auch hier die Steuerklasse 4 ab der Heirat angebracht.
zu 3. Familienversichern musst du dich nicht. Du bleibst übers Elterngeld beitragsfrei weiter in deiner Krankenkasse pflichtversichert.
Also im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und in der dazugehörigen Richtlinie ist bezüglich einer schulischen Betätigung während der Elternzeit nichts geregelt. Somit denke ich, dass dein Vorhaben realisierbar ist. Es ist nur etwas zu finden zur Teilzeittätigkeit. Da steht in der Richtlinie, dass eine Teilzeitätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vom bisherigen Arbeitgeber zustimmungspflichtig ist. Guck mal nach, ob in deinem Arbeitsvertrag irgendwas drin steht, was du dem Arbeitgeber zu melden hast. In den meisten Arbeitsverträgen steht drin, dass man einen Nebenjob melden oder genehmigen lassen muss. Aber du willst ja keinen Nebenjob machen, sondern zur Schule gehen. Du verstößt damit nicht gegen den im Arbeitsvertrag geregelten Sachen. Hinzu kommt, dass dir Elternzeit gesetzlich zusteht. Wäre die Schule vom Arbeitgeber zustimmungspflichtig, dann hätte dies ebenfalls in der Richtlinie zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gestanden. Auf Nummer sicher gehst du, wenn du mit deinem Arbeitgeber spricht. Erläutere ihm dein Vorhaben, und wenn er sagt, dass es nicht gehen würde, frage ihn, wo das steht ;-) Habt ihr auch an die finanzielle Seite gedacht ? Dein Einkommen fällt ja dann aus. Hattest du vor Elterngeld zu beantragen, weil du mehr erhältst als deinen Frau ? Auch dort muss man gucken, ob es mit der Schule vereinbar ist. Elterngeld bekommt man, wenn es sich entweder um ein STUDIUM handelt (außer es gibt entgeltliche Praktikas oder Arbeitsblocks mit Entgelt, diese Zeiten werden aufs Elterngeld angerechnet, und geht man über 30 Wochenstunden, enfiele das Elterngeld) ODER wenn es sich um eine BESCHÄFTIGUNG ZUR BERUFSBILDUNG handelt. Beim Studium wäre eine Immatrikulationsbescheinigung vorzuweisen, und bei der Beschäftigung zur Berufsbildung müsste es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des SGB III (Arbeitsförderung) oder des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder um vergleichbare Maßnahmen (z.B. Europäischer Sozialfond, Garantiefond) handeln. Nun ist die Frage, ob deine Schule in irgend einer oben genannten Art förderfähig ist
Also erstmal zum Thema, ob du deinem jetzigen Arbeitgeber bescheid sagen musst. Ganz bestimmt... denn in den meisten Arbeitsverträgen ist das sogar verankert. Guck doch mal in deinem nach. Meistens steht drin, dass ein Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigungspflichtig ist. Wenn es nicht drin steht, dann müsste es auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers gehen. Zum Thema Verdienst während des Landeserziehungsgeldes. Ich weiß ja nicht in welchem Bundesland du wohnst, aber bei uns in Sachsen ist es so, dass der Antragsteller des Landeserziehungsgeldes bis 400 Euro PAUSCHAL VERSTEUERTES EINKOMMEN haben kann. Davon wird nichts angerechnet. Pauschal versteuert heißt, dass es eine geringfügige Beschäftigung ist. Darauf musst du achten. Dann hat man in Sachsen beim Landeserziehungsgeld gewisse Freibeträge, was man an Einkommen haben darf. Du kannst beispielsweise auch 300-400 Euro verdienen, wenn es sich nicht um pauschal versteuertes Einkommen handelt. So lange der im Haushalt lebende Kindesvater den Freibetrag des Einkommen noch nicht ausschöpft, kannst du den verbleibenden Freibetrag nämlich noch für dich verwenden. Allerdings musst du drauf achten, dass du die 30 Wochenstundengrenze nicht überschreitest.
Du musst überhaupt nicht umziehen. Wenn du die Miete nicht senken kannst, dann zahlt das Amt ab einer gewissen Zeit nur noch die Wohnkosten bis zur Angemessenheitsgrenze, und du zahlst den Rest einfach selbst. Das ist das Schlimmste was passieren kann, und das ist ja eigentlich für dich nichts Schlimmes vermute ich... Zum Umzug zwischen oder zur Untervermietung können sie dich nicht.
Elterngeld wird nur von Erwerbseinkommen berechnet. Das Alg 2 zählt somit nicht mit in die Berechnung rein. Und der Rest wird so berechnet, wie Samila es bereits schrieb. Also die 8 Monate addieren, dann noch die monatliche Werbungskostenpauschale abziehen, und das was übrig bleibt, dann durch 12 teilen. Von diesem ermittelten Betrag errechnet sich das Elterngeld zwischen 65 und 100 Prozent. Wenn man z.B. unter 1000 Euro zu berücksichtigendes Einkommen hat, dann steigen die Prozent je 2 Euro um 0,1 Prozent.
Genau wie du schriebst ist es, der Gewinn ist ausschlaggebend, und wenn du mehr Ausgaben als Einnahmen hast, brauchst du dir keine Sorgen machen. Dann wird nichts angerechnet. Außerdem wurde in der Elterngeldrichtlinie Stand Dezember 2010 das sogenannte Realisationsprinzip eingeführt für Selbständige, die Buch führen, egal ob verpflichtet oder freiwillig. Das heißt, Gewinne sind zeitlich dort zuzuordnen, wo sie erbracht wurden, und nicht wo das Geld dafür zufließt. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJRichtlinieBEEG.pdf Hier steht das in Punkt 2.1.4 vorletzter Absatz In deinem Fall dürfen dann die Gewinne nicht angerechnet werden, da diese nicht im Bezugszeitraum erarbeitet wurden.
Das Elterngeld errechnet sich in deinem Fall aus dem Einkommen der 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist. Das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wird addiert, und dann erhältst du die Ersatzquote von circa 82 Prozent (wenn die 630 Euro netto sind). Denn wenn man unter 1000 Euro Einkommen hat, ist die Ersatzquote höher als 67 Prozent. Wenn du allerdings während des Elterngeldbezugs weiterhin Einkommen erzielst, fließt dieses mit in die Elterngeldberechnung ein. Und zwar nimmt man das Einkommen von vor der Geburt (den Durchschnitt der 12 Monate) und das Einkommen im Bezugszeitraum des Elterngeldes ebenfalls im Durchschnitt. Man bildet die Differenz und von der Differenz erhält man dann die oben besagten 82 Prozent in deinem Fall. Man erhält aber mindestens 300 Euro Elterngeld, egal wieviel du im Bezugszeitraum des Elterngeldes verdienst, hauptsache du hältst die 30 Wochenstundengrenze ein. Elterngeld erhältst du übrigens nur 12 Monate, oder wenn du allein sorgeberechtigt bist, und der Kindesvater nicht mit im Haushalt lebt, dann 14 Monate. Man kann sich seinen Anspruch auch halbieren lassen, sodass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Ich hoffe, alle deine Fragen wurden beantwortet.