Ja, du die Frau anzeigen.
Beleidigung (§ 185 StGB) und wie du schon sagtest zählt das selbstverständlich zur Bedrohung (§ 241 StGB).
Ich würde wenn du die Personen kennst Strafanzeige bei der Polizei erstatten.

Wenn deshalb ein Strafverfahren, wegen der von den Eltern beschriebenen Vorgänge, eingeleitet wird, zählt dies zur Falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Ich würde den Eltern das auf den Tisch legen und mir Rechtsbeistand suchen.

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Ja, darf man wegen § 127 I StPO:

1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

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Ja, wegen § 81a StPO:

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

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Es kommt drauf an, was es für eine Straftat war und mit welcher Rechtsfolge das Ganze bedroht ist. Dies wird in § 78 (3) StGB geregelt.

§ 78 (3) StGB

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 

1.

dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2.

zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3.

zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4.

fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5.

drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Und Mord (§ 211 StGB) verjährt nicht, was in § 78 (2) StGB geregelt ist.

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Also zunächst einmal glaube ich, dass deine „Freunde“ noch nicht strafmündig sind (§ 19 StGB), wenn sie 14 oder älter sind dann definitiv.

Zunächst einmal dürfen sie dich nicht einfach fotografieren (§ 201a StGB). Für das Anmalen sehe ich keinen Straftatbestand.

Du kannst deine „Freunde“, sofern sie strafmündig (s.o.) sind, anzeigen.

Das du schläfst ist zwar nicht gut, jedoch bietet das keinen Grund oder Behinderung daran, das der Lehrer einschreitet, wenn ich du wäre würde ich mit deinen Eltern sprechen, zum Lehrer gehen und fragen warum er nicht eingriff. Als Beweis hat du das Foto (unbedingt aufbewahren, nicht löschen). Wenn der Lehrer sich quer stellt zum Schulleiter gehen.

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Die Verjährungsfrist (§78 (3) Nr. 5 StGB) bei Bedrohung (§241 StGB) liegt bei 3 Jahren. Das heißt, du kannst deinen Bekannten 3 Jahre lang rechtlich belangen.
Die Polizei muss natürlich Ermittlungen aufnehmen, da die Bedrohung eine ernstzunehmende Straftat ist, die sich schnell verwirklichen kann. Hole dir rechtlichen Beistand und alles weitere wird sich von selbst klären.

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Ja, du kannst ihn anzeigen.

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Es gibt für dich gesetzlich keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Du hast definitiv nicht verhältnismäßig gehandelt. Notwehr (§32 StGB) und Notstand (§34 StGB) sind zu verneinen. Wenn du aus Panik gehandelt hast, was ich nicht glaube, zumal es sich um ein Handy handelt, könnte unter Umständem vllt. der Notwehrexzess (§33 StGB) bejaht werden können.
Was du gemacht hast ist eine Körperverletzung gem. § 223 I StGB, es kommt darauf an, ob du vorbestraft bist, wenn ja, rechne nicht mehr mit einer Geldstrafe, sondern mit Bewährung.

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