Dle Landesbauordnung §50 Absatz 3 sagt dazu folgendes:
Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnräumen sagt dazu folgendes.
1 Geltungsbereich
Nach § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 MBO sind in Wohnungen fensterlose Küchen, Kochnischen, Bäder und Toiletten (im Folgenden fensterlose Räume genannt) nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen
Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische Lüftungsanlage entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungsanlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.
2.1.2 Entlüftungsanlagen
Die Lüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern.
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Natürlich besteht ein Grund zur Mietminderung bei defekter oder fehlender Lüftung. Wird langfristig keine Reparatur vorgenommen, dann liegt die Gefahr vor, dass Schimmel entsteht. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Köln mit einem Urteil aus 1977 und sprach 5% Mietminderung zu (AG Köln, Az.: 152 C 3198/77).
Das mag Ihnen jetzt nach 6 Jahren nichts mehr nutzen, aber allen anderen, die dies noch lesen werden.