Tatsächlich hat sich die Rechtslage 2021 geändert. Allerdings nicht in dem Sinne, dass das überführen von Pädophilen strafbar wäre, vielmehr wurde die Strafbarkeit von Pädophilen ausgeweitet, die versuchen Kinder zu sexuellen Handlungen zu bewegen. § 176b StGB regelt nun die Strafbarkeit der "Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs an Kindern". Der "Witz" an der Sache ist, was deinen Fall betrifft, der Abs. 3, denn dieser regelt die Versuchsstrafbarkeit. Früher haben Pädophile sich nicht strafbar gemacht, wenn sie nur geglaubt haben mit einem Kind zu chatten, tatsächlich aber mit einem erwachsenen geschrieben haben. Nun reicht es aus wenn der Täter lediglich glaubt dass er mit einem Kind schreiben würde. Das bedeutet: wenn du dich als Kind ausgibst und mit einem Pädophilen chattest und dieser versucht dich zu sexuellen Handlungen zu bewegen dann macht er sich damit Strafbar, was Dir die Möglichkeit eröffnet ihn anzuzeigen.

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Er hat sich ziemlich sicher einer Nötigung (§ 240 StGB) strafbar gemacht (falls die Freundin sich im Vorfeld wirklich nicht aggressiv verhalten hat). Jetzt kommt es darauf an ob er in der Wohnung wohnt. Wenn nicht könnte er, falls seine Freundin ihn ihrerseits aufgefordert hat die Wohnung zu verlassen, einen Hausfriedensbruch (§123 StGB) begangen haben. Ob er dort gemeldet ist oder nicht spielt für die Frage ob er dort wohnt/ein Hausrecht hat jedoch keine Rolle, denn die Meldung beim Einwohnermeldeamt selbst ist ja nur deklaratorischer Natur. Ferner spielt es keine Rolle wem die Wohnung gehört, lediglich der Besitz ist relevant, denn ansonsten hätten Mieter ja nie ein Hausrecht sondern nur die Wohnungseigentümer. Um da also eine Beurteilung abzugeben müsste der Sachverhalt genauer erläutert werden.

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Weil ortsgebundene Rechte sich auf bestimmte Grundstücke oder Einrichtungen beziehen. Ein Schulausschluss hingegen bezieht sich auf den Schüler. Die Gewerbeuntersagung einer Bar hingegen bezieht sich auf die Bar und damit auf ein Gebäude/Grundstück.

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§ 987 BGB ist ja keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzanprüche sondern für den Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Wenn du beispielsweise mit einem Auto das einem anderen gehört Leute rumfährst und dafür Geld nimmst (wie ein Taxi) dann wären das die Nutzungen die du herausgeben müsstest. Schadensersatz ist etwas anderes der fällt unabhängig davon an. In unserem Beispiel zB für das Benzin das du verfahren hast oder die Abnutzung des Autos. Für diese Schäden würdest du dann ggf. nach § 989 BGB haften. Soviel im allgemeinen zum EBV (§§ 985 ff. BGB). Ob dieses überhaupt anwendbar sein könnte kann ich allerdings nicht beurteilen, da hier genauere Informationen dafür fehlen. Möglicherweise kommen auch völlig andere Anspruchsgrundlagen in Betracht.

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Einen Anwalt bekommst du falls du dir keinen leisten kannst kostenlos vom Gericht gestellt. Wenn dass dein erstes Vergehen war wird das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt. Hierbei würde wohl auch ein positives Nachtatverhalten helfen, also Bemühungen um Wiedergutmachung und natürlich Reue zeigen und den Verstoß zugeben. Bezüglich deiner Eltern kann ich dir leider keinen Rat geben, da ich euer Verhältnis nicht kenne. Du kannst die Aussage natürlich auch verweigern aber ich denke das würde vorliegend wohl keinen Sinn machen, da die Sache ja recht eindeutig ist.

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Soweit ich weiß gibt es gewisse Ausnahmen bei Prokuristen wenn die Prokura noch im Handelsregister eingetragen ist. In dem Fall hat der Verkäufer dann einen Anspruch gegen den Vertretenen und der Vertretene einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Prokuristen. Bei Privatpersonen gilt § 179 BGB

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Wenn man einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe bei sich führt (auch wenn man sie nicht verwendet um damit zu drohen) macht man sich nach § 244 I Nr. 1a StGB schuldig. Das bedeutet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 10 Jahre würde es in diesem Fall wohl nicht geben aber 5 Jahre wären theoretisch wohl möglich. Da du meinst, dass es ein Überfall ist würden natürlich auch (schwerer) Raub, bzw. Räuberische Erpressung in Frage kommen aber dafür müsstest du den Sachverhalt genauer beschreiben.

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Die Antwort ist wesentlich Komplexer

Grundsätzlich ist es nicht möglich gegen Gesetze zu verstoßen, die es noch nicht gibt. Dies gilt vor allem für Straftatbestände. Wenn also ein Verhalten heute nicht verboten ist und Morgen unter Strafe gestellt wird, dann können die, die Gestern dagegen verstoßen haben, nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Dies leitet sich aus Art. 103 II GG her. Im Zivilrecht gibt es Grundsätzlich jedoch schon die Möglichkeit der Rückwirkung. Hier ist dies Grundsätzlich dann möglich, wenn in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Soll in einen Abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen werden, darf kein Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Regelung bestehen. Auch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls kann eine solche Rückwirkung gerechtfertigt sein. Man kann da noch sehr viel weiter in die Tiefe gehen aber das würde wohl den Rahmen sprengen.

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Wenn er kein Unternehmer ist handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf und eine derartige „Haftungsbeschränkung“ ist gemäß § 476 I BGB unwirksam.

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Weil die ÖR es für richtig halten und es deshalb den Leuten aufzwingen möchten. Einfach nicht mitmachen bei dem Blödsinn dann verschwindet das auch hoffentlich bald wieder!

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Ich würde auch mit juristischen Kenntnissen immer zu einem Anwalt gehen, denn der Anwalt übernimmt die Arbeit für dich und wenn du aufgrund deiner Juristischen Kenntnisse weißt, dass du den Fall gewinnen wirst, dann muss ohnehin der unterlegene Verfahrensgegner die Kosten für deinen Anwalt tragen. Solltest du dich als Juristischer Laie jedoch geirrt haben und mit deiner Klage keine Aussicht auf Erfolg haben, so wird der Anwalt dir das mitteilen und dir damit die Kosten für ein Verfahren ersparen indem du unterliegen würdest.

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offensichtlich ist es der Staatsanwaltschaft ja gelungen zu beweisen dass die Person ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Da der Fall also aufgeklärt ist sollte eine Zivilklage kein großes Problem darstellen.

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Diese Filme sind Kunstwerke und kein Aufruf zur Selbstjustiz. Die meisten Menschen können Film und Wirklichkeit auch gut auseinander halten.

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Das Problem in dem Fall war, dass der Polizeipräsident den Tatverdächtigen genötigt hat damit der verrät wo der entführte Junge ist. Das ist natürlich nicht erlaubt, da Nötigung eine Straftat ist. Der Junge war zu diesem Zeitpunkt übrigens schon tot.

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AGB sind kein Angebot sondern sie sind Teil der Ausgestaltung eines Vertrages wenn dieser zustande kommen sollte. Oft wird in AGBs zB die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wenn aber kein Vertrag besteht oder kein Vertrag zustande kommt dann haben die AGB keine Bedeutung.

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Warte erstmal ab. Mach Screenshots von dem Inserat und seinem EBay Account. Aber ich würde ihn noch nicht anzeigen denn es kann ja sein, dass er es wirklich verpennt hat. Wenn du dir absolut sicher bist, dass er dich Betrogen hat dann kannst du ihn immer noch anzeigen.

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Du hast damit einen Betrug begangen. Darauf stehen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Auf dich findet allerdings noch das Jugendstrafrecht Anwendung du müsstest also wahrscheinlich nicht ins Gefängnis. Lern daraus und mach keine krummen Dinger mehr. Damit fährst du langfristig besser

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Du kannst unter 18 kein eigenes Trading Konto eröffnen. Du kannst auch nicht einfach angeben dass du 18 bist, da per Post- oder Videoident Verfahren dein Alter anhand deines Personalausweises überprüft wird.

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