§ 7 

Unparteilichkeit

(1) Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen (§ 2 Absatz 8 Satz 2 SchulG).

(2) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 2 Absatz 7 Satz 4 SchulG).

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