kommt aufs bundesland an...
auch nach drei zügen kann dein cannabiskonsum ca. 10 tage im urin festgestellt werden. im blut muss dann eine größere menge als 1 nanogr. festgestellt werden, was auch der fall sein kann. die folgen sind eine anzeige wegen des fahrens unter btm einfluss ( 500 euro + verw. gebühr ) und ein monat fahrverbot, zudem eine strafanzeige wegen des verdachts des besitzes und erwerb von btm. also...14 tage nicht fahren, dann bist du auf der sicheren seite!!
das hängt von der begangenen straftat ab. es gibt für die speicherung verschiedene verjährungsfristen. bei schwerer straftaten längere und umgekehrt halt kürzere. das polizeiliche führungszeugnis hat allerdings nicht mit der speicherung der person und deren begangene straftat bei der polizei zu tun!
bei einem normalen urintest wird nur getestet, ob du cannabis konsumiert hast oder nicht. bei der blutentnahme wird natürlich auch die höhe des abbauwertes getestet. hier kann dann die fahrerlaubnisbehörde an der höhe des wertes sehen, ob du gelegenheits- oder dauerkonsument bist. dies ist wichtig, um zu bestimmen, ob eine evtl schulung bei der medizinischen psychologischen untersuchungsstelle ( MPU ) "Idiotentest" notwendig ist!
auf jeden fall wird ein strafverfahren eingeleitet wegen dem besitz von btm nach §§ 1,3, 29 BtmG. In dieser Strafanzeige ist festgehalten um wieviel Btm und um welches Btm es sich handelt. Zudem wird ein Sicherstellungs/beschlagnahmeprotokoll gefertigt. ein duplikat kann, muss dir nicht ausgehändigt werden. da das btm zur einziehung und beweissicherung beschlagnahmt wurde, bracuhst du ja auch keinen durchschlag, weil du das zeug ja eh nicht zurück bekommst!
In der regel ist es so, dass nach der fertigung der strafanzeige diese zur zuständigen staatsanwaltschaft gesendet wird. wichtig ist, dass du dein fehlverhalten einsiehst. nur der staatsanwalt kann die strafanzeige einstellen! wenn du das erste mal polizeilich in erscheinung getreten bist, stellt die staatsanwaltschaft in den häufigsten fällen das verfahren ein. kommt aber auch auf die staatsanwaltschaft an... du brauchst dir somit keine all zu großen soregn zu machen. den führerschein kannst du tretzdem normal machen, wenn du dir in sachen verkehrsverstöße nichts weiteres einholst. da du in diesem falle nicht verurteilt wirst, bekommt deine fahrerlaubnisbehörde zwar kenntnis, aber wird beim ersten verstoß in der regel nicht tätig!
die benutzung deines trampolins von personen die hiefür nicht vorgesehen sind, kann im privatklagefall zu deinem nachteil ausgelegt werden. die frage ist, für wen ist die wiese frei zugänglich, oder ist dies sogar ein privatgrundstück? ich denke es ist ähnlich zu betrachten, wie die geschichte mit dem gartenteich auf dem eigenen grundstück. fällt hier beispielsweise ein kind rein und ertrinkt, weil du dies nicht ausreichend gesichert hast, kannst du unter umständen dafür belangt werden. im falle eines trampolins kann das ähnlich sein, zumal dies dann ja auch noch auf einer frei zugänlichen wiese platziert ist...
Natürlich kann man dich anzeigen, falls du eine straftat begangen hast. nun ist es allerdings erforderlich zu wissen, welche straftat du begangen hast. der volksglaube zur erfüllung bei einer bedrohung oder nötigung besipielsweise geht weit mit dem auseinander, was tatsächlich im stgb zur erfüllung dieser straftat steht. also, der sachverhalt sollte genaustens überprüft werden, diese frag ist leider zu allgemein gestellt.
grundsätzlich ist es so, dass für eine bepflanzung an der grenze der eigentümer dafür verantwortlich ist, dass diese pflanzen, in deinem fall die hecke, nicht in das grundstück des nachbarn wuchert. also muss sie von euch beschnitten werden!
wird dies nicht gemacht, kann der nachbar privatrechtlich klagen...um dies zu verhindern, schlage ich vor, die hecke zu schneiden und wenn dies zweimal in sechs monaten der fall sein sollte, gleich mit dem nachbarn ein bierchen zu trinken...!! :-)
Moin, zum einen gibt es eine festgesetzte grenze was den sachschaden betrifft, in deutschland ist das 1500 euro. liegt der schaden darüber, kann die fahrerlaubnis entzogen werden. Weiterhin stellt sich die frage, ob der geschädigte strafantrag stellt. also, ob der geschädigte an der strafrechtlichen verfolgung des täters besonders interessiert ist. ist dies der fall, wird das verfahren seitens der staatsanwaltschaft eröffnet und es kommt höchstwahrscheinlich zu einem gerichtsverfahren in dem dann das bußgeld verhängt wird. dies ist dann entscheidung des richters, wie hoch die geldstrafe ausfällt. das kommt auf das individuelle einkommen des täters und natürlich auf die räue etc pp an, wie sich der täter während der ermittlungen der polizei und das vor gericht verhält. eine feste strafsumme gibt es da nicht. zudem kann ich hier nur von deutschland sprechen 11
He, also mit dem Drogenvortest ist THC ca. 14 Tage im urin nachweisbar! Im Blut entwas länger! was meinst du mit cooh, hab ich noch nie gehört! wenn du vor 1 1/2 Wochen gekifft hast und zwar 3-4 Tüten, dann würde ich die karre noch ne woche stehen lassen, bist auf der sicheren seite!
moin, es kommt drauf aus welchem Land er kommt... nicht EU-Bürger dürfen ein halbes Jahr mit der Fahrerlaubnis seines Landes fahren. Danach braucht er einen DEUTSCHEN Führerschein, keinen EU-Führerschein, den gibt es auch! Also, nach sechs Monaten nach der Einreise: Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 STVG!!