Ich habe ein elektronisches Gerät gekauft, das beim ersten Mal einen Mangel hatte, den ich erst nach den 14 Tagen Widerrufsrecht (im Onlinehandel versteht sich) gesehen habe. Ich habe es zurückgeschickt und ein neues Gerät bekommen. Dieses weist den gleichen Fehler auf. Ich möchte nun mein Geld zurück.
Bei der Verbraucherzentrale NRW steht nun (Link http://www.vz-nrw.de/Regeln-beim-Abschluss-eines-Kaufvertrags-3 ):
"Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen."
Stimmt das? Kann mir das jemand mit Gesetzestexten bestätigen? Leider verstehen manche Händler nur, wenn man Ihnen Gesetzestexte vor die Nase setzt, was ich dann gerne tun möchte.