Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers:
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Das heißt aber nicht, dass der AG die Wünsche des AN kommentarlos hinnehmen muss. Bei 18 und 15 Tagen ist das sehr nahe am Wunsch.
Nur für den gesetzlichen Urlaub (also nicht für die vollen 30 Tage) gilt das Stückelungsverbot des § 7 Abs. 2 BUrlG.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist der gesetzliche Jahresurlaub „zusammenhängend“ zu gewähren. Dies gilt nur dann nicht, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen“. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so sind zumindest 12 Werktage als Urlaub zu gewähren, § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG.
Hoffe, das hat dir geholfen