Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer das Gebet aufgrund von Schlaf, Vergessen oder aus einem anderen von der Scharîa akzeptierten Grund verpasst, der muss es nachholen, sobald es ihm einfällt. Dies gilt selbst in den Verbotszeiten (Sonnenaufgang, Sonnenuntergang u. a.; AdÜ). In den beiden Sahîh-Werken wird von Anas ibn Mâlik (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Gesandte (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer ein Gebet vergisst, der soll es beten, wenn er sich darin erinnert. Hierfür gibt es außer diesem keine Kaffâra (Sühne, Ausgleich).“ Qatâda zitierte das Wort Allâhs: „und verrichte das Gebet zu Meinem Gedenken” (Sûra 20:14). Der Wortlaut stammt von Muslim. In einer Variante heißt es: „Wer ein Gebet vergisst oder verschläft, dessen Sühne ist es, es zu beten, wenn er daran denkt.“
Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Zeit des Morgengebets ist ab dem Eintreten des Frühlichts (Fadschr), bis die Sonne aufgeht“ (Muslim).
Ibn Ruschd sagte: „Die Gelehrten stimmen darin überein, dass der Beginn des Morgengebets das Eintreten des Al-Fadschr As-Sâdiq ist. Das Ende ist beim Sonnenaufgang. Eine Ausnahme ist die Überlieferung von Ibn Al-Qâsim von einigen Schâfi’iten, nach denen das Ende mit dem „Isfâr“ (deutliches Licht vor dem Sonnenaufgang) eintritt.“
Ein Muslim, der eifrig im Gehorsam gegenüber seinem Herrn ist, muss sich nach Kräften bemühen und alle Mittel einsetzen, damit er rechtzeitig zu den Gebeten aufwacht. Dazu gehören Wudû vor dem Schlafengehen, das Lesen der Dhikr-Formeln des Einschlafens und das Verwenden eines Weckers o. ä.
Und Allâh weiß es am besten!